Kann ich eine Bankbürgschaft einfordern?

  • Hallo zusammen,


    im Dezember 2019 habe ich damit begonnen, die Mietwohnung in meinem Haus zu sanieren und zu modernisieren. Noch Ende vergangenen Jahres, da war von Corona noch keine Spur, habe ich in einen Vertrag über die Lieferung einer Einbauküche abgeschlossen, wobei ich bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 1.000 Euro geleistet habe. Vertraglich ist vereinbart, dass bei Aufmaß eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 6.000 Euro zu leisten ist und die Küche spätestens 10 Wochen nach Aufmaß geliefert und eingebaut wird, wobei dann die Restzahlung fällig ist.


    Nun kann ja keiner abschätzen, wann die Küche tatsächlich geliefert werden könnte, oder ob die beteiligten Firmen überhaupt noch liefern könnten oder insolvent werden.


    Habe ich Anspruch darauf, für die bereits geleistete und in Kürze noch zu leistende Vorauszahlung eine Bankbürgschaft zu verlangen? Besteht ggf. ein Rücktrittsrecht, falls eine Bankbürgschaft abgelehnt wird?


    Vielen Dank für Eure Einschätzung

  • Ohne Bankbürgschaft trägst du das Risiko allein, dass der Küchenlieferant insolvent wird und deine Anzahlungen weg sind. Wenn er dir keine Bürgschaft geben will, was er nicht muss, so würde ich mit ihm keine Geschäfte machen. Es gibt auch seriöse Firmen, die die Anzahlungen absichern mittels Bankbürgschaft!

  • Habe ich Anspruch darauf, für die bereits geleistete und in Kürze noch zu leistende Vorauszahlung eine Bankbürgschaft zu verlangen? Besteht ggf. ein Rücktrittsrecht, falls eine Bankbürgschaft abgelehnt wird?


    Einen Anspruch haben Sie nicht. Sie haben den Vertrag ohne Forderung einer Besicherung der Vorauszahlung abgeschlossen. Sie können deshalb nicht im Nachhinein Sicherungen verlangen, die Sie vor Vertragsschluss nicht verlangt haben.


    Ein Rücktrittsrecht könnten Sie auf § 323 BGB stützen. Dazu müsste jedoch die Leistungsfrist wesentlicher Vertragsbestandteil geworden sein. Das sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

  • Einen Anspruch haben Sie nicht. Sie haben den Vertrag ohne Forderung einer Besicherung der Vorauszahlung abgeschlossen. Sie können deshalb nicht im Nachhinein Sicherungen verlangen, die Sie vor Vertragsschluss nicht verlangt haben.


    Ein Rücktrittsrecht könnten Sie auf § 323 BGB stützen. Dazu müsste jedoch die Leistungsfrist wesentlicher Vertragsbestandteil geworden sein. Das sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

    Aus dem Vertrag sollte doch ersichtlich sein, ob ein verbindlicher Liefertermin angegeben worden ist oder lediglich ein voraussichtlicher. Bei einem voraussichtlichen gilt eine Lieferung selbst 6 Wochen nach dem angegebenen Termin als "rechtzeitig" zugestellt. Eine anwaltliche Prüfung ist meines Erachtens in diesem Fall nicht zwingend notwendig, da sie ja auch Geld kostet.

    Sei in deinem Tun ein Gott!

  • ... wie der überregional bekannten Küchen-Fachmarkt auf mein Ansinnen reagiert.

    ... sehr verständnisvoll. Obwohl sowohl der Fachmarkt als auch dessen Vorlieferant von der aktuellen Krise nicht existenzbedroht sind und auch zeitgerecht liefern werden können, hat mir der GF von sich aus eine Bankbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung angeboten. Die Kosten hierfür habe ich übernommen, da mir die Sicherheit wichtiger ist als die paar Euro für die Bürgschaft.