Beiträge von 1.Pauline

    Hallo Zusammen,

    es stellt sich die Frage, ob nun wie überall kommuniziert, jeder Haushalt eine Steckersolaranlage / ein Balkonkraftwerk mit max. 2000 Watt Modulleistung und 800 Watt max. Einspeisung betreiben darf? Also das vereinfachte Anmeldeverfahren genutzt werden kann. Wie sieht das bei einem Zweifamilienhaus aus, das nur einen Hauptzähler vom EVU besitzt und der Stromverbrauch über Zwischenzähler mit den Parteien abgerechnet wird? Leider habe ich nirgendwo eine zuverlässige Info dazu finden können. Falls hier nur eine Steckersolaranlage / ein Balkonkraftwerk am Haus, trotz zwei Wohneinheiten und zwei Haushalten, erlaubt sind, würde mich die entsprechende Rechtgrundlage interessieren.

    Herzlichen Dank und viele Grüße

    Pauline

    2. Was können die anderen daraus lernen? Gerade in dem zweiten Punkt kann viel Nutzen stecken, auch im Nachhinein und für Nur-Leser.

    ...

    Dass im gesetzlichen Regelungen stecken, die für den Arbeitnehmer günstiger sein könnten, wurde bisher nicht in Betracht gezogen.

    Ich finde es sehr, sehr traurig, dass wir bei uns, im Gegensatz zu manchen anderen Staaten, keine Fehlerkultur haben. Fehler sind bei uns etwas ganz schlimmes, die es zu vermeiden gilt und wenn diese natürlicherweise doch passieren, sie zu leugnen und zu vertuschen so lange es nur irgendwie geht. Dabei haben Fehler doch auch ihren Nutzen, man kann daraus lernen. Sie zu kennen, zu analysieren gibt die Chance diese zukünftig zu vermeiden, nicht nur man selbst sondern auch viele andere. Andersausgedrückt, eine offene Fehlerkultur bringt ein Gemeinwesen deutlich weiter. Das ist meine Überzeugung. Ja, damit andere, die auf diesen Thread stoßen und in der gleichen Lage sind, von meinen Erkenntnissen auch profitieren können, hatte ich oben ja auch extra noch mal die Quellenangaben gepostet. So habe ich es i.d.R. immer gehalten, das Leben ist ein Geben und ein Nehmen, das Sitzen auf Herrschaftswissen bringt schlussendlich auch einen selbst nicht weiter. Im Austausch liegt die Weiterentwicklung.

    Ja, deine Anregung, dass der Personaler die weitergehende Regelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in diesen Fällen evtl. gar nicht auf dem Schirm hatte, hat mich auch erst zum Nachdenken diesbezüglich gebracht. Mal schauen, was der Betreffende erreicht, wenn er seinen Arbeitgeber in den nächsten Tagen explizit auf diese Regelung für Langzeitkranke im Übergang zur Erwerbsminderungsrente anspricht.

    LG und einen schönen Sonntag

    Pauline

    Ein Forum dient lediglich der Information, entscheiden kann es nichts. Selbst dann, wenn einer hier was Falsches schreibt und der Anfrager weist ihm das nach, bringt das den Anfrager in seinem eigenen Anliegen keinen Schritt weiter.

    Genau darum ging es mir, Achim Weiss , Informationen zu sammeln, nicht um eine rechtliche Beratung oder sogar verbindliche Auskunft zu erhalten. Mit der Anregung von Pantoffelheld , dass der AG evtl. den bestehenden Anspruch aus 2022 gar nicht auf dem Schirm hatte, ist dem Betreffenden m. M. n. schon mal geholfen. An diese Möglichkeit hatte weder ich noch er bisher überhaupt gedacht. Er wird jetzt erstmal diesbezüglich bei seinem ehem. AG vorstellig. Die große Keule mit Rechtsbeistand usw. kann ja dann immer noch folgen.

    Nein, eineinhalb Jahre nicht aber in den Sonderfällen bzgl. des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei befristeter Erwerbsminderungsrente sind die Entscheidungen des EuGH und BAG eindeutig. Dieser verfällt jeweils 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

    Ansonsten stimme ich dir bei den angeführten Punkten natürlich gerne zu.

    LG Pauline

    Der durchschnittliche Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber in der schwächeren Position. Man tut wohl daran, das vor Augen zu haben und sich rechtzeitig zu positionieren. Die Erwerbsminderungsrente hat sich ja angekündigt.

    ...

    Ich würde vermutlich einen Arbeitsrechtler in Anspruch nehmen. Nein, würde ich nicht, hätte ich längst.

    Herzlichen Dank für deinen Beitrag, Achim Weiss , ja, das wäre der bessere Weg gewesen. Aber es ist jetzt nun mal so, wie es ist und unter normalen Umständen hätte der Betreffende evtl. auch so planvoll gehandelt. Aber die Erwerbsunfähigkeit kommt ja nicht von ungefähr und ein gesunder Mensch hat viele Wünsche, ein kranker meist nur einen. Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente besteht ja das Arbeitsverhältnis ruhend weiter, während es i.d.R. bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente zum ersten des Folgemonats nach Zugang des Bescheids endet. Das die Erwerbsminderungsrente so schnell schon unbefristet beschieden werden würde, war auch nicht erwartet worden.

    Vielleicht trifft ja auch der Gedankengang von Pantoffelheld zu, s. o. und die Personalabteilung hatte das nur nicht auf dem Schirm. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt 😉

    LG Pauline

    Du machst auf einen Unterschied zwischen tariflichem und gesetzlichen Urlaubsanspruch aufmerksam, nach dem der gesetzliche Urlaubsanspruch erst nach 15 Monaten verfällt und nicht schon am 31.3. des Folgejahres. Mir war wie vermutlich den meisten anderen (und vielleicht auch dem Arbeitgeber) nicht klar, dass überhaupt zwischen tariflichem und gesetzlichen Urlaubsanspruch unterschieden wird

    ....

    Könnte es helfen, wenn man auch dem Arbeitgeber diesen Unterschied erklärt? Wenn er bisher aus Unwissenheit so agiert hat, könnte man die Sache vielleicht noch geräuscharm aus der Welt bringen.

    Herzlichen Dank für diese Anregung, Pantoffelheld , auf diese Idee war ich noch gar nicht gekommen, da es ein größeres Unternehmen ist und die Personalabteilung sind wohl "Human Ressources" nennt 🙄
    Ich werde das mal so weitergeben, vielleicht hatte der Personaler den Unterschied zwischen tariflichem und gesetzlichem Urlaubsanspruch wirklich nicht auf dem Schirm oder hat nach dem Motto gehandelt, man kann es ja mal versuchen 😉

    LG Pauline


    Hier noch einige Quellenangaben zum gesetzlichen Urlaubsanspruch bei lang andauernder Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderungsrente. Kann ja evtl. auch für andere hilfreich sein, wenn sie auf diesen Thread stoßen:

    Urlaubsanspruch bei Erwerbsminderungsrente
    Urlaubsanspruch bei Erwerbsminderungsrente: AN haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank waren.
    www.haufe.de

    rehm eLine | TV-L Kommentar - 5.1.2.10 Sonderfall: befristete Erwerbsminderungsrente

    Newsbeitrag auf www.arbrb.de

    Urlaubsabgeltung – langandauernde Krankheit – Erwerbsminderungsrente
    Der Zwist um Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung und Rentenantrag Es geht um eine Auseinandersetzung, die uns die Feinheiten des Arbeitsrechts verdeutlicht
    www.arbeitsrechtsiegen.de

    Hallo Zusammen,

    es geht um einen Arbeitnehmer, der Anfang d. J. in unbefristete Erwerbsminderungsrente geschickt wurde. Damit endete das bis dahin noch bestehende Arbeitsverhältnis, das aufgrund einer befristeten Erwerbsminderungsrente geruht hat.


    Entgegen dem tariflichen Urlaub entsteht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auch, wenn z. B. aus Erwerbsunfähigkeit der Arbeitnehmer im Kalenderjahr keinen Tag gearbeitet hat. Lt. Entscheidung des EuGH von 2011 ist das zeitlich unbegrenzte Ansammeln von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht mehr möglich. Der Urlaub verfällt dementsprechend 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

    Der Arbeitnehmer hat unmittelbar nach Ende des Arbeitsverhältnisses, also noch vor dem 31.03.2024, um die Abgeltung des zustehenden Urlaubsanspruchs gebeten. Aufgrund von Arbeitsüberlastung ist der Arbeitgeber dem erst nach mehrmaligem Erinnern und hat nach mehreren Monaten die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für 2023 ausgezahlt.

    M. E. hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruch aus 2022, da er ja vor dem 31.03.2024 um die Abgeltung des zustehenden Urlaubsanspruchs gebeten, und damit innerhalb der 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Oder kann sich der Arbeitgeber sich darauf den Verfall des Urlaubs berufen, da er die Abgeltung erst nach dem 01.04.2024 vorgenommen hat oder der Arbeitnehmer nicht explizit auch das Jahr 2022 beim Geltend machen genannt hatte?

    Wie seht ihr hier den Fall? Herzlichen Dank für eure Einschätzung und liebe Grüße

    Pauline

    Vielen Dank für den für den Tipp mit den Sozialverbänden, @Vino Verde . Ich bin zwar Mitglied im VDK, die betreffende Person aber leider nicht. Verbände sind verständlicherweise nur für ihre Mitglieder da, deshalb hatte ich hier im unabhängigen Verbraucherportal nachgefragt.

    Nein, ich bin kein Arbeitgeber und frage auch nicht für einen AG an. Etwas verwirrt bin ich allerdings über Ihre Einschätzumg, dass Beamte Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld haben. Ich dachte bisher immer, Beamte wären nicht sozialverischerungspflichtig. Allerdings ist das eh obsolet, da es nicht um einen Beamten geht.

    Danke auch für den Hinweis bzgl. der Nahtlosigkeitsregelung. Nach meinen Recherchen ist diese wohl aber immer auch mit einem Rentenantrag verbunden, richtig? Die betreffende Person möchte jedoch weder in Rente gehen noch Arbeitslosengeld beziehen sondern einfach nur weiter in seinem Job arbeiten, was er normalerweise auch können sollte. Ihre Vermutung, @Vino Verde , es ginge evtl. darum sich höhere Leistungen zu erschleichen, ist daher abwegig.

    Die lange Krankschreibung von 2019/2020 waren mehrere, sich unglücklicherweise aneinander reihende, jedoch in sich abgeschlossen Erkrankung. Nur bei zwei von den 74 Wochen war es die gleiche Krankheit wie 2018 und 2021, also insgesamt gut vier Wochen in den drei Jahren. Aber das ist lt. Krankenkasse egal. Für jede in diesem Zeitraum bescheinigte Erkrankung wird der komplette Zeitraum von 74 Wochen Krankengeld angerechnet, auch wenn wenn diese nur wenige Tage bestanden hat.

    Viele Grüße

    Pauline

    Hallo Zusammen,


    Arbeitnehmer haben innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Wobei die Zeiträume darauf angerechnet werden, in denen Lohnfortzahlung oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung bezogen wurde. Diese jeweilige Blockfrist von 3 Jahren beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Arbeitsunfähigkeit für dieselbe Erkrankung das erste Mal festgestellt wurde. Nach drei Jahren beginnt dann eine neue Blockfrist zu laufen in der dann wieder max. 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld besteht. Hier ein Beispiel, jeweils u. a. mit der selben Erkrankung:

    01.02.2018 erste Arbeitsunfähigkeit für eine Woche

    von Januar 2019 bis Juni 2020 Arbeitsunfähigkeit für 74 Wochen

    bis 31. Januar 2021 Arbeitsunfähigkeit für eineinhalb Wochen


    Demnach müsste am 01.02.2021 eine neue Blockfrist für dieselbe Erkrankung zu Laufen beginnen, richtig?


    Nun habe ich jedoch hier (https://www.patientenberatung.de/de/recht/krank…-es-krankengeld) gelesen, dass eine neue Blockfrist erst dann zu Laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer zuvor mind. 6 Monate gearbeitet hat und mind. 6 Monate nicht wg. der „ausgesteuerten Diagnose“ arbeitsunfähig war.


    Dies würde dann bedeuten, dass in dem obigen Beispiel die neue Blockfrist nicht am 01.02.2021 zu laufen begänne sondern erst am 31.07.2021, sofern bis dahin keine Krankschreibung mit derselben Erkrankung mehr erfolgt. [Blockierte Grafik: https://www.finanz-forum.de/images/smilies/confused.png] Oder gilt diese 6 Monatsfrist nur, wenn der Arbeitnehmer schon ausgesteuert war. In dem obigen Beispiel sind die 78 Wochen Krankengeldanspruch innerhalb der Blockfrist von 3 Jahren ja noch nicht ausgeschöpft gewesen.


    Hat da jemand Ahnung von oder kennt einen der einen kennt?


    Herzlichen Dank für eure Tipps und Anregungen


    Pauline

    Hallo Zusammen,

    wir haben unserem bisherigen Gasversorger zum 31.12.2020 gekündigt und schauen uns nach einem anderen um. Da wir bisher wenig Erfahrung mit dem Wechsel von Versorgern haben, meine Frage: Sollen wir jetzt kurzfristig gem. den beim Gaspreisvergleich hier auf FINANZTIPP bei einem Anbieter abschließen oder noch ein paar Tage warten?

    Also kommen erfahrungsgemäß im Dezember noch Lastminute-Angebote oder ist weiteres Warten eher von Nachteil?

    Ganz lieben Dank für eure Tipps und Anregungen

    Pauline

    Besten Dank für die Infos, chris2702 und Kater.Ka, wir hatten bisher auch nur einmal gewechselt, da es dafür keine Notwendigkeit gab. Davor hatten wir nämlich über zehn Jahre lang als "Gaspreisboikoteure" unseren Grundversorger nur nach billigem Ermessen bezahlt.

    Es fehlt uns daher auch etwas die Übung. Das mit den Prämien oder Boni ist ja schön und gut aber grundsätzlich wäre mir ein fairer Anbieter, die nicht nur Kostensteigerungen weitergibt, sondern auch Kostensenkungen und Bestandskunden nicht versucht für dumm zu verkaufen ;)

    Ich denke, bei einen angenommenen Verbrauch von 30000 kWh, sind 82,54 €/Jahr Grundkosten und 4,08 Cent/kWh für einen Öko-Tarif ganz o.k., oder was meinst ihr? Preise inkl. der neuen CO2-Steuer ab 2021. Das Schönrechnen mit 16% MwSt. machen ja leider alle L

    LG Pauline

    Danke für die Antwort, Kater.Ka, aber wenn die Preise, z. B. durch steigende Beschaffungspreise für den Anbieter nicht mehr auskömmlich sind?

    Die Kundengewinnung machen sich die Anbieter selbst unnötig teuer, sie nötigen ja praktisch ihre Kunden in die Kündigung bestehender Verträge, weil Bestandskunden meist nur so die Preissenkungen am Markt bekommen und zahlen ihnen dann nach mind. einem halben Jahr bei einem anderen Anbieter auch noch dazu höhe Neukundenprämien. Verrückte Welt.

    Hallo Zusammen,

    da unser bisheriger Versorger den Arbeitspreis ab 01.01.2021 um 12 % erhöht aber keine der Preissenkungen in den letzten zwei Jahre an uns weitergeben hatte, haben wir vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Daraufhin haben wir für 2021 zwar einen etwas günstigeren Tarif als bisher angeboten bekommen, aber trotzdem noch deutlich teurer als viele Anbieter im Preisvergleich unter https://www.finanztip.de/gaspreisvergle…wechseln/#c6777

    Dabei ist mir aufgefallen, dass z. B. Easy Yippie Gas, eine Tochter der MAINGAU Energie, 12 Monate eingeschränkte Preisgarantie, 1 Monat Mindestvertragslaufzeit und 2 Wochen Vertragsverlängerung bietet.

    Ist die Preisgarantie eigentlich nicht nur Augenwischerei, da der Versorger bei steigenden Preisen ja jederzeit den Vertrag kurzfristig kündigen kann, um höher Preise durchzusetzen? Oder mache ich da einen Gedankenfehler?

    Herzlichen Dank

    Pauline

    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Fragen und hoffe auf hilfreiche Infos. Ein Bekannter hat 1995 bei der EUROPA Versicherung in Köln eine Lebensversicherung (Tarif E-T 1N-M) mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Tarif BUZ) abgeschlossen und war 75 Wochen am Stück arbeitsunfähig krankgeschrieben, inkl. Reha und stufenweisen Wiedereingliederung.

    Krankheitsbedingt und aus Unwissenheit hatte er dies nicht seiner Versicherung gemeldet.

    Ist es richtig, dass bei der BUZ ein Anspruch auf Beitragsfreiheit und Zahlung der monatlichen Rente besteht, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen Krank geschrieben war und die Versicherung nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Mitteilung zahlt, jedoch nicht rückwirkend?

    Da der Versicherungsnehmer sich nicht weiter hat krankschreiben lassen und stattdessen Urlaub genommen hat ,um nicht ausgesteuert zu werden, erhält er nun keine Leistungen aus der BUZ und die Wartezeit dafür beträgt erneut wieder 6 Monate AU, oder irre ich mich hier?

    Gibt's da evtl. irgend eine Härtefallregelung?


    Ganz lieben Dank für ein wenig Aufklärung und hilfreiche Tipps


    Pauline