Hallo Zusammen,
es geht um einen Arbeitnehmer, der Anfang d. J. in unbefristete Erwerbsminderungsrente geschickt wurde. Damit endete das bis dahin noch bestehende Arbeitsverhältnis, das aufgrund einer befristeten Erwerbsminderungsrente geruht hat.
Entgegen dem tariflichen Urlaub entsteht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auch, wenn z. B. aus Erwerbsunfähigkeit der Arbeitnehmer im Kalenderjahr keinen Tag gearbeitet hat. Lt. Entscheidung des EuGH von 2011 ist das zeitlich unbegrenzte Ansammeln von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht mehr möglich. Der Urlaub verfällt dementsprechend 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Der Arbeitnehmer hat unmittelbar nach Ende des Arbeitsverhältnisses, also noch vor dem 31.03.2024, um die Abgeltung des zustehenden Urlaubsanspruchs gebeten. Aufgrund von Arbeitsüberlastung ist der Arbeitgeber dem erst nach mehrmaligem Erinnern und hat nach mehreren Monaten die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für 2023 ausgezahlt.
M. E. hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruch aus 2022, da er ja vor dem 31.03.2024 um die Abgeltung des zustehenden Urlaubsanspruchs gebeten, und damit innerhalb der 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Oder kann sich der Arbeitgeber sich darauf den Verfall des Urlaubs berufen, da er die Abgeltung erst nach dem 01.04.2024 vorgenommen hat oder der Arbeitnehmer nicht explizit auch das Jahr 2022 beim Geltend machen genannt hatte?
Wie seht ihr hier den Fall? Herzlichen Dank für eure Einschätzung und liebe Grüße
Pauline