Beiträge von andiii_98

    Und doch ist es besser, daß Du Deine Buchführung gleich machst, das spart die Einmalarbeit, wenn tatsächlich eine Rückfrage kommen sollte.

    @epsilon2 sagte, dass man das direkt in der Steuererklärung deklarieren sollte. Du bevorzugst den Weg, Preise zu notieren und Nachfrage vorzulegen. Letzteres wäre auch mein Weg. Da sind Onlinekäufe klar im Vorteil - den Kaufpreis findet man in irgendwelchen alten E-Mails :)

    In der Praxis ist jeder, der Anfang des Jahres die Mitteilung des Plattformbetreibers über die gemeldeten Daten bekommt, gut beraten, das gleich von sich aus in der Steuererklärung für das vergangene Jahr zu deklarieren. Anderenfalls kommt unweigerlich die Aufforderung des Finanzamtes und wenn darauf auch keine Reaktion erfolgt, die Schätzung. Das verursacht auch kaum Aufwand, die Daten werden maschinell abgeglichen und die Schreiben automatisch verschickt. Es muss auch nichts ermittelt werden, denn der Plattformbetreiber hat die Daten ja schon geliefert, auf deren Grundlage geschätzt werden kann und im Zweifel werden wird.

    Und auf welche Weise sollten steuerfreie Privatverkäufe in der Steuererklärung deklariert werden?

    Ein aufmerksamer Mitbürger bekommt das rechtzeitig mit und gestaltet dann seine Situation entsprechend.

    Halte ich im beschriebenen Beispiel des Pflegefalls eines Elternteils für unmöglich, da auf das Einkommen von Vorjahren zurückgegriffen wird und man nicht vorhersehen kann, wann/ob der Pflegefall eintritt. Vermutlich ist das genau deswegen der Fall, um zu verhindern, dass der Bürger/Steuerzahler Gestaltungsspielräume nutzt.

    Ist der Pflegefall einmal da, kann man natürlich z.B. in Teilzeit gehen, um auf unter 100.000 € im Jahr zu kommen.

    Hallo zusammen,

    Mir ist ein Fall eingefallen, wo diese Besteuerung von virtuellem Gewinn zum Problem werden kann.

    Kinder werden zu einer Beteiligung an den Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen, wenn sie mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdienen. In diese 100.000 € zählt z.B. das Gehalt als Arbeitnehmer. Aber es zählen eben auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.

    Die Vorabpauschale wird in der jährlichen Steuerbescheinigung als "Einkuft aus Kapitalvermögen" erscheinen, darunter stehen dann die Abzüge durch die Besteuerung.

    Es ist demnach denkbar, dass man mit der Vorabpauschale über die Grenze von 100.000 € kommt und so beitragspflichtig aus virtuellen Einkünften wird. Virtuelle Einkünfte, die sich nur reduzieren lassen, indem man auf einen niedrigeren Basiszins hofft oder die Anlage in Fonds/ETF reduziert. Da es virtuelle Einkünfte sind, daraus aber ein Beitrag gezahlt werden muss, muss auf der anderen Seite genügend freies Vermögen vorhanden sein, um die daraus resultierenden Forderungen bedienen zu können.

    Ich vermute, dass sich irgendwann ein Gericht damit befassen wird, was aber dauern kann. Diese Kostenbeiträge beruhen üblicherweise auf dem Einkommen des Vorjahres, ein Verfahren würde also frühestens irgendwann 2025 starten und bis es beim BFH abgeabreitet ist, dauert es Jahre.


    Oder hat jemand Anhaltspunkte, ob/wie an dieser Stelle virtuelle Einkünfte von tatsächlichen Einkünften unterschieden werden?

    Handel vs. Haushaltsauflösung. Gebrauchte und selbstgemachte Sachen scheinen zunächst auf der sicheren Seite, aber sobald es nach regelmäßig, nennenswerter Umfang und Gewinnerzielung(-sabsicht) aussieht, könnte es einen fleißigen Finanzbeamten zum Nachfragen anregen.

    Das hat mich zur initialen Frage gebracht, weil ich darauf so überhaupt keine Lust habe...

    (Auch wenn in der Videokonferenz mit Saidi besprochen wurde, dass politische Diskussionen nicht jeden erfreuen, finde ich diese Regelung hier wenig praxisnah und eröffnet so Raum für unzählige vermeidbare Diskussionen.)

    Hallo zusammen,

    Seit Anfang Anfang des Jahres melden Plattformen wie kleinanzeigen.de Verkäufer an das Finanzamt wenn Sie einen bestimmten Umsatz überschreiten oder eine bestimmte Anzahl an Verkäufen überschreiten.

    Mich würde interessieren, was da gegebenenfalls am Ende versteuert werden müsste.

    Als Privatperson verkaufe ich dort manchmal gebrauchte Dinge zum Beispiel Kindersachen, deren Verkaufspreis Bruchteile vom Neupreis betragen. D.h. ich mache finanziellen Verlust

    Aus meiner Sicht dürften darauf keine Steuern anfallen. Ist meine Einschätzung richtig?

    Vielen Dank!

    Das ist natürlich etwas anderes.

    In Deinem Fall hat der Arbeitgeber einen Teil der km-Pauschale (vermutlich fürs Auto) übernommen und Du hast den Rest draufgelegt. Du hattest somit echte Kosten, die Du dann bei der Steuer absetzen konntest.

    Ja, die haben einen Betrag gezahlt, der sich nach der Entfernung des Wohnorts vom Arbeitsort gerichtet hat. Unabhängig davon, wie man tatsächlich zur Arbeit gekommen ist.

    Aber ja, das ist anders als beim TE, dessen tatsächliche Kosten vom AG übernommen werden.

    (Sonst werden auf virtuelle Einkünfte Zahlungen fällig. Da könnte es auch Absetzbarkeit von virtuellen Kosten geben ;)

    Das geht relativ automatisch.

    Der Zuschuss des Arbeitgebers steht in der jährlichen Steuerbescheinigung (Entgeltabrechnung) und wenn du dazu noch in der Steuererklärung die tatsächliche Entfernung angibst und die mit den jeweils gültigen Cent pro km verrechnest, bekommst du die Differenz erstattet.

    Dann sagen wir es mal so: Ein Informationsschreiben der Bank wäre hilfreich gewesen.

    Ja, da gehe ich auf jeden Fall mit.

    Ich stelle mir den Aufwand, eine aktuelle Berechnung automatisiert zur Verfügung zu stellen, auch nicht exorbitant groß vor. Die Daten sind alle im Onlinebanking vorhanden - Depotwert Anfang 2023, Basiszins, Berechnungsformel, unterjährige Käufe/Verkäufe und Ausschüttungen.

    Hi @andiii_98,

    vielen lieben Dank für deine Rückmeldung - das hilft mir sehr weiter! :)

    Hast du zufällig schon mal auf schweizerische Dividenden in Deutschland den Sparerpauschbetrag erhalten? Sonst kann ich mir ggf. den Aufwand sparen und den Freibetrag "einfacher" über andere Dividenden holen ...

    Ich trage die schweizerischen Dividenden in der Steuererklärung als "ausländische Kapitaleinkünfte" (oder wie auch immer das Feld genau heißt) ein und am Ende komme ich zusammen mit allen anderen Kapitalerträgen auf 1000 €, die steuerfrei sind und auf den Rest, der besteuert wird.

    Aber wenn du genügend Erträge in Deutschland hast, mach doch darauf einen Freistellungsauftrag über 1000 € und es passt.

    • Kann ich den Pauschbetrag von 1.000€ jährlich trotz ausländischem Depot geltend machen?
    • Zwischen Deutschland und Österreich gibt es außerdem das Doppelbesteuerungsabkommen wobei man die Differenz der Quellsteuer in Österreich zurückholen kann. Hat jemand von euch sich schon mal mit dem Thema beschäftigt?
    • Online stand außerdem, dass man die Steuerlast auf Kapitalgewinne verringern kann, wenn man diese mit potentiellen Kursverlusten gegenrechnet. Das geht soweit ich gesehen habe nur, wenn die Investmentfonds gleich aufgebaut sind (z.B. 20% Akiten, 30% Anleihen, etc.)?
    • Oder kennt ihr vielleicht andere Alternativen, um den ganzen Vorgang einfacher zu machen und trotzdem Steuern zu sparen?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!

    Hallo Rebeccame ,

    ich könnte dir sagen, wie man in der Schweiz angefallene Quellensteuer zurückholt - nämlich über einen entsprechenden Antrag an die schweizerische Finanzverwaltung, wobei das ein ziemlich umständlicher Prozess ist, der auch über das zuständige deutsche Finanzamt geht.

    (In Österreich scheint das ähnlich zu laufen: Link. Ich habe nix mit dem Laden zu tun und würde auch keine 40 € für irgendwas an dieser Stelle ausgeben.)

    Du musst die Dividenden aus Österreich als Einkünfte in deiner deutschen Steuererklärung anführen und die werden dann als Kapitalertrag mit den 1000 € Sparerpauschbetrag verrechnet und ggfs. sind sie in Deutschland steuerfrei.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass man Kursverluste mit irgendwas verrechnen kann. Realisierte Verluste kann man mit Gewinnen (sei es aus Verkäufen oder Dividenden/Ausschüttungen) nach bestimmten Regeln verrechnen. Wie alles in Deutschland ist das umständlich. Und es ist verfassungswidrig, aber die gesetzliche Änderung lässt auf sich warten.

    Mir ist tatsächlich ein Fall eingefallen, wo diese Besteuerung von virtuellem Gewinn zum Problem werden kann.

    Kinder werden zu einer Beteiligung an den Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen, wenn sie mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdienen. In diese 100.000 € zählen z.B. das Gehalt als Arbeitnehmer. Aber es zählen eben auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.

    Die Vorabpauschale wird in der jährlichen Steuerbescheinigung als "Einkuft aus Kapitalvermögen" erscheinen, darunter stehen dann die Abzüge durch die Besteuerung.

    Es ist demnach denkbar, dass man mit der Vorabpauschale über die Grenze von 100.000 € kommt und so beitragspflichtig aus virtuellen Einkünften wird. Virtuelle Einkünfte, die sich nur reduzieren lassen, indem man auf einen niedrigeren Basiszins hofft oder die Anlage in Fonds/ETF reduziert. Da es virtuelle Einkünfte sind, daraus aber ein Beitrag gezahlt werden muss, muss auf der anderen Seite genügend freies Vermögen vorhanden sein, um diese Forderung bedienen zu können.

    (Ich vermute, dass sich irgendwann ein Gericht damit befassen wird, was aber dauern kann. Diese Kostenbeiträge beruhen üblicherweise auf dem Einkommen des Vorjahres, ein Verfahren würde also frühestens irgendwann 2024 starten und bis es beim BFH abgeabreitet ist, dauert es Jahre.)