Info von Plattformen wie „Kleianzeigen“ an Finanzamt

  • In der Praxis ist jeder, der Anfang des Jahres die Mitteilung des Plattformbetreibers über die gemeldeten Daten bekommt, gut beraten, das gleich von sich aus in der Steuererklärung für das vergangene Jahr zu deklarieren. Anderenfalls kommt unweigerlich die Aufforderung des Finanzamtes und wenn darauf auch keine Reaktion erfolgt, die Schätzung. Das verursacht auch kaum Aufwand, die Daten werden maschinell abgeglichen und die Schreiben automatisch verschickt. Es muss auch nichts ermittelt werden, denn der Plattformbetreiber hat die Daten ja schon geliefert, auf deren Grundlage geschätzt werden kann und im Zweifel werden wird.

    Und auf welche Weise sollten steuerfreie Privatverkäufe in der Steuererklärung deklariert werden?

  • Bei 30 Verkäufen im Jahr mit einem durchschnittlichen Preis von mindestens 67 € wird gewerbliche Tätigkeit unterstellt und dann ist das steuerlich entsprechend zu erklären. Das ist nicht neu, sondern war bisher auch schon so. Du kannst ja versuchen, darzulegen, dass es ausnahmsweise nicht gewerblich war, das wird aber schwer plausibel zu machen sein.

  • Und auf welche Weise sollten steuerfreie Privatverkäufe in der Steuererklärung deklariert werden?

    "Geh nicht zu Deinem Ferscht, wenn Du nicht gerufen werscht."


    Aufzeichnen rUl3Z.


    Du hast Dein Bücherregal aufgeräumt und doch tatsächlich 120 alte Bücher aus Deinem Bestand über Ebay verkauft? Du hast Dir jeden Verkauf in eine Liste geschrieben, dazu Erscheinungsjahr des jeweiligen Buches und Preis, sofern eruierbar (bei Taschenbüchern steht er meistens auf dem Umschlag). Du weißt also, wo Du wirtschaftlich stehst, weißt, daß Du (so fleißig Du bist) letztlich in den Miesen bist, somit steuerlich nichts zu deklarieren ist. Diese Liste legst Du für den Fall der Fälle in die Schublade.


    Sollte tatsächlich das Finanzamt Deiner bescheidenen Einkünfte aus Altbücherverkauf wegen auf Dich zukommen, antwortest Du nett und legst Deine Liste dazu. Und dann wartest Du ab, was kommt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit reißt Dir das Finanzamt nicht den Kopf ab.


    Und doch ist es besser, daß Du Deine Buchführung gleich machst, das spart die Einmalarbeit, wenn tatsächlich eine Rückfrage kommen sollte.

  • Und doch ist es besser, daß Du Deine Buchführung gleich machst, das spart die Einmalarbeit, wenn tatsächlich eine Rückfrage kommen sollte.

    @epsilon2 sagte, dass man das direkt in der Steuererklärung deklarieren sollte. Du bevorzugst den Weg, Preise zu notieren und Nachfrage vorzulegen. Letzteres wäre auch mein Weg. Da sind Onlinekäufe klar im Vorteil - den Kaufpreis findet man in irgendwelchen alten E-Mails :)

  • Hallo zusammen,

    genau, besser gleich eine Tabelle anlegen.

    Die relevanten Daten eintragen.

    Das ist rasch erledigt.

    Dann können Nachfragen ohne Aufwand beantwortet werden.

    Sicher ist sicher.

    (Wenn es nur wenige kleine Dinge sind wird es nicht erforderlich sein).

    Private Verkäufe versteuern? Das bedeutet das neue Gesetz für Dich - Finanztip News
    Wenn Du privat öfter mal was über Kleinanzeigen, Facebook, Vinted & Co. verkaufst oder Deine Wohnung über Airbnb vermietest, musst Du ab 2023 besser aufpassen:…
    www.finanztip.de

    LG

  • @epsilon2 sagte, dass man das direkt in der Steuererklärung deklarieren sollte. Du bevorzugst den Weg, Preise zu notieren und Nachfrage vorzulegen. Letzteres wäre auch mein Weg. Da sind Onlinekäufe klar im Vorteil - den Kaufpreis findet man in irgendwelchen alten E-Mails :)

    @epsilon2 ist hier im Forum sonst immer der, der sagt: Keine Unterlagen mit einreichen. Warten, bis das Finanzamt danach fragt.


    Ein engagierter Ebay-Verkäufer sollte zumindest ahnen, ob er gewerblich unterwegs ist oder nicht. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach, manchmal aber doch: Wer neue oder gebrauchte Sachen zu dem Zweck ankauft, sie weiterzuverkaufen, handelt vermutlich gewerblich. Wer eigene alte Sachen verkauft, handelt vermutlich nicht gewerblich.


    Wer schon weiß, daß er gewerblich handelt, tut wohl daran, sein Gewerbe rechtzeitig auf vernünftige Füße zu stellen. Wer fest der Überzeugung ist, daß seine Verkäufe privat sind, tut wohl daran, seine Handelsaktivitäten dennoch ordentlich zu protokollieren. Wenn jemand gemäß obigem der Meinung ist, daß er privat unterwegs ist (und sich mit dieser Auffassung nicht selbst betrügt), wozu sollte er dann seine meist geringen Erlöse bei der Steuer angeben?


    Sollte das Finanzamt aber dann wirklich fragen, ist es praktisch, wenn man eine passende Aufstellung bereits hat, die man einreichen kann.


    Und dann sieht man schon, was herauskommt.


    Das gleiche Prinzip gilt in Steuerdingen generell: Proaktiv handeln. Belege sammeln, Sachverhalte aufschreiben. Dann kommt man nicht in die Verlegenheit wie dieser Forist, der sich beruflich umorientiert hat, zum Vorstellungsgespräch gefahren ist und am Ort auch übernachtet hat, aber weder seine Kosten notiert hat, noch sich für die Übernachtung eine Rechnung hat ausstellen lassen. Nachträglich seine Kosten zusammenzusammeln macht ein Vielfaches der Mühe, als wenn man das gleich macht, und wenn man es gleich macht, vergißt man auch zumindest weniger.

  • Du sollst auch hier keine Unterlagen einreichen, sondern eine Steuererklärung.


    Um bei dem Spruch mit dem Fürsten zu bleiben: Dein Fürst weiß schon, was du ihm mitteilen musst und er wartet darauf, dass du es tust. In dieser Konstellation ist es keine Lösung, einfach nicht hinzugehen. Im Gegenteil, das führt zu Ärger mit dem Fürsten, der allemal größer ist als der Ärger, den die Mitteilung nach sich ziehen könnte.

  • Ich muß in diesem Fall einschätzen, ob meine Tätigkeit bei Ebay gewerblich ist oder nicht. Hierbei gibt es eine erhebliche Grauzone.


    Für den Gewinn gibt es eine Freigrenze von 600 €.


    Wenn tatsächlich gewerblich gehandelt wurde, läßt sich dieser relativ leicht errechnen. Gewinn ist schließlich Verkaufspreis - Einkaufspreis - Kosten.


    Wenn allerdings private Waren weiterverkauft werden, wird das schon schwieriger, weil ggf. der Einkaufspreis nicht mehr belegbar ist. Man wird dann beispielsweise den Einkaufspreis der verkauften Babykleidung schätzen (und in aller Regel dabei Verlust machen).


    Sollte ich mich selbst in der Grauzone sehen, dann würde ich als Laie erstmal keine Steuererklärung einreichen. Ich hätte aber die Belege parat, aus denen ich eine solche unproblematisch erstellen könnte, sollte das Finanzamt eine Steuererklärung von mir haben wollen.


    Oder aber ich ziehe die Geschichte ganz anders auf: Ich melde brav mein Gewerbe an, investiere kräftig in mein aufstrebendes Handelsgewerbe, richte mir beispielsweise in meiner Wohnung ein Lager/Arbeitszimmer ein, kaufe mir einen Computer und lasse mir einen schnelleren Internetanschluß legen. Damit macht mein Gewerbe (wie viele Gewerbe in der Anfangsphase) erheblich Manko. Ich reiche eine Steuererklärung ein, rechne meine Verluste aus gewerblicher Tätigkeit gegen die Einkünfte aus Angestelltentätigkeit und lasse das so einige Jahre laufen. Vielleicht klemmt mir das Finanzamt dann irgendwann mal das Gewerbe ab mit dem Argument "Liebhaberei".


    Bei der Steuer kann man einiges gestalten, so man die nötige Phantasie dazu hat.

  • Die 600 €-Freigrenze gilt für private Veräußerungsgeschäfte. Gewinne aus Gewerbe sind ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Dafür kannst du aber auch Verluste aus Gewerbetätigkeit gegen andere Einkünfte aufrechnen. Und den Terminus beachten, die 600 € sind in der Tat eine Freigrenze und kein Freibetrag, d. h. bei 601 € Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften sind 601 € zu versteuern, nicht nur 1 €.


    Und der Gewinn wird bei gewerblichen Verkäufen auch nicht aus Verkaufserlös minus Einkaufspreis berechnet, sondern aus Verkaufserlös minus steuerlichem Wert zu Beginn des Steuerjahres. Wenn du ein steuerlich wertloses Wirtschaftsgut, weil uralt und verschlissen, für 2,50 € verkaufst, hast du 2,50 € Gewinn erwirtschaftet, auch wenn der ursprüngliche Einkaufspreis irgendwann mal viel höher gewesen ist.


    Aber letztlich soll das jeder halten, wie er will. Bei Umsätzen von wenigen tausend Euro bekommt niemand den Kopf abgerissen, aber es wird dann irgendwann ein Steuerbescheid mit einer Schätzung ins Haus trudeln und da werden auch Hinterziehungszinsen berechnet werden. Mein Tip ist, dass bei einer Schätzung ein Viertel bis ein Drittel des vom Plattformbetreiber gemeldeten Umsatzes als Gewinn angesetzt werden. Dagegen kann man dann ja Einspruch einlegen. Aber die elegantere Methode ist, die Erträge selbst zu deklarieren. Wenn das nicht zu dreist und offensichtlich falsch ist, wird es normalerweise einfach durchgewunken werden.

  • Die Abgrenzung ist nicht immer einfach, manchmal aber doch: Wer neue oder gebrauchte Sachen zu dem Zweck ankauft, sie weiterzuverkaufen, handelt vermutlich gewerblich. Wer eigene alte Sachen verkauft, handelt vermutlich nicht gewerblich.

    ...das ist genau der punkt und dabei kommt es auch nicht auf erlöse oder gewinn an.


    wenn der charakter meiner verkäufe meinen privaten konsum betrifft, dann bin ich ohne finanzamt unterwegs bei ebay und co. - dann reiche ich auch nichts mit der steuererklärung ein.


    selbst die geerbete münzsammlung kann ich (in gewissen weit gesteckten grenzen) z.b. bei ebay verkaufen, ohne dabei gewerblich zu werden oder einkommensteuern zahlen zu müssen.


    laufe ich aber z.b. einmal im monat bei nachbarn durch den keller und sammele zeugs ein, das ich dann verkaufe, ist das FA im boot (überschusserzielungsabsicht unterstellt bzw. relaisiert)


    gruß vom inder

  • Auch wenn in der Videokonferenz mit Saidi besprochen wurde, dass politische Diskussionen nicht jeden erfreuen, finde ich diese Regelung hier wenig praxisnah...

    Diese Diskussion finde ich so überhaupt nicht politisch. Solange jetzt niemand unvorsichtigerweise einen der Begriffe Euro/EZB(ECB), Fiat, Bargeld oder Kombinationen davon hier rein schreibt...

  • Vielleicht ist jemand hier in der Lage,mir eine stringente und konkludente Argumentation zu liefern.


    Abgesehen davon dass es Rechts- und/oder Steuerberatung auf dieser Plattform erst wieder am 30.02.2024 geben wird, erlaube ich mir einige Hinweise ;)


    Da jibbet wat, und zwar zum 'Plattformen-Steuertransparanzgesetz':

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-02-02-anwendungsfragen-zum-plattformen-steuertransparenzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1


    Da steht drin, wann und was gemeldet wird.


    Ferner gibt's noch etwas, was mit privaten Veräußerungsgeschäften zu tun hat. Nach Kenntnisnahme der entsprechenden Regelungen erübrigen sich auch jegliche Spekulationen über eventuelle Gewinne ;)