Beiträge von Helena

    Kann mir bitte jemand

    § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz EStG

    "Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;"

    verständlich und in anderen Worten erklären?

    In welcher Situation wird der Betrag in Zeile 11 eingetragen?

    In welcher Situation wird der Betrag in Zeile 12 eingetragen?

    Welche Situation muss vorliegen, damit das Finanzamt die 4 % abziehen darf?

    Welche Situation muss vorliegen, damit das Finanzamt die 4 % nicht abziehen darf?

    Vielen Dank!

    Heute habe ich die Stellungnahme der Bausparkasse (s. o.) noch einmal durchgearbeitet, dabei sind mir zwei Punkte aufgefallen.

    Zum einen der Absatz

    „Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.: XI ZR 308/15) die Klausel in den ABB für unwirksam erklärt, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase vorsieht. Eine Kontogebühr für den Bausparvertrag in der Darlehensphase wird von uns zwischenzeitlich nicht mehr erhoben. Die Entscheidung ist auf die Sparphase nicht anwendbar.“

    Im BGH-Urteil XI ZR 308/15 vom 09.05.2017 steht:

    „Die ... von einer Bausparkasse ... enthaltene Bestimmung

    „Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)“

    sowie die ... von der Bausparkasse in die Darlehensverträge einbezogenen ... ABB enthaltene Bestimmung

    „Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro.“

    sind ... unwirksam.“

    Das verstehe ich so, dass beides unwirksam ist, sowohl die Kontogebühr gem. ABB als auch die Kontogebühr in der Darlehensphase.

    Zum anderen der darauffolgende Absatz

    „Der Antragsteller hat zur Unzulässigkeit unserer Kontogebühr in der Sparphase auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Az.: 2 U 1/19) verwiesen. Dem Urteil des OLG Koblenz lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat es eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt.“

    Laut diesem OLG-Urteil dürfen Bausparkassen auch in der Ansparphase keine jährlichen Bearbeitungsgebühren (oder wie diese Gebühren auch immer genannt werden) erheben. Wie der BGH am 02.07.2021 mitteilte, hat eine Bausparkasse ihre Revision gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Koblenz zurückgenommen. Dieses Urteil ist somit rechtskräftig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Kontoentgelt in der Ansparphase dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages widerspreche.

    Darüber hinaus habe ich folgendes entdeckt:

    Banken und Bausparkassen erstatten unzulässige Gebühren in der Regel nur für die vergangenen drei Kalenderjahre. Das entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist. Der Europäische Gerichtshof urteilte 2021 jedoch: Die Forderung auf Erstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlter Entgelte dürfen nicht verjährt sein, bevor Verbraucher erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.

    Über den Verband der Privaten Bausparkassen e. V. habe ich nun folgende Stellungnahme der Bausparkasse Badenia erhalten, zu der ich mich innerhalb eines Monats dazu äußern kann. Weiter heißt es „Sollten Sie Seinen bisher in dieser Sache an uns übermittelten Unterlagen nichts mehr hinzuzufügen haben, leiten wir den gesamten Vorgang ... weiter.“ Welche Informationen kann es geben, die ich noch hinzufügen könnte? Gibt es da etwas Wichtiges?

    „Mit dem Schlichtungsantrag fordert der Antragsteller die Erstattung der seit Abschluss des oben genannten Bausparvertrages im Jahr 2016 erhobenen Kontogebühren in der Sparphase. 


    Ein Anspruch hierauf besteht unseres Erachtens nicht. Die Erhebung von Kontogebühren in der Sparphase halten wir für zulässig. 


    Im Jahr 2016 beantragte der Antragsteller den Abschluss eines Bausparvertrages ... Der Antrag wurde von uns angenommen. 


    Mit seiner Unterschrift bestätigte der Antragsteller die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (bereits dem Antrag beigefügt) erhalten zu haben und erklärte sich mit deren Geltung einverstanden. 


    Die Geltendmachung der Kontogebühren erfolgt auf der Grundlage von § 17 ABB. Danach wird seit dem Jahr 2018 eine Kontogebühr für die Sparphase in Höhe von 15,00 € jährlich erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Kontogebühr 9,48 €. ... 


    Mit Schreiben vom (Oktober 2021) machte der Antragsteller die Rückforderung der Kontogebühren geltend. Wir lehnten dies mit Schreiben vom (Oktober 2021) ab. Mit Schreiben vom (November 2021) begründete der Antragsteller nochmals seine Auffassung. Wir antworteten hierauf mit Schreiben vom (November 2021) (Schriftverkehr liegt bereits vor). 


    Die jährliche Differenz von 5,52 € zwischen der früheren und aktuellen Kontogebühr seit 2018, mithin einen Betrag von 27,60 €, haben wir kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben und werden den Vertrag mit einer Kontogebühr in der Sparphase von 9,48 € fortführen. Wie ausgeführt, erachten wir die Kontogebühr in der Sparphase weiterhin für zulässig. 


    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.: XI ZR 308/15) die Klausel in den ABB für unwirksam erklärt, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase vorsieht. Eine Kontogebühr für den Bausparvertrag in der Darlehensphase wird von uns zwischenzeitlich nicht mehr erhoben. Die Entscheidung ist auf die Sparphase nicht anwendbar. 


    Der Antragsteller hat zur Unzulässigkeit unserer Kontogebühr in der Sparphase auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Az.: 2 U 1/19) verwiesen. Dem Urteil des OLG Koblenz lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat es eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt. 


    Schließlich gilt nach unserer Ansicht für Ansprüche auf Rückerstattung die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem die Gebühr erhoben wurde. Wir erheben daher ausdrücklich die Einrede der Verjährung gegen die geltend gemachten Erstattungsansprüche. 


    Sollte die vorliegend vertretene Ansicht nicht geteilt werden, so weisen wir höchstvorsorglich darauf hin, dass - wie dargestellt - eine höchstrichterlich Entscheidung über die Erhebung von Kontogebühren für Bausparverträge in der Sparphase noch aussteht. Da es sich hierbei um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, steht dem Schlichtungsverfahren § 3 Abs. 2 Buchst. a) Schlichtungs-Verfahrensordnung entgegen. 


    Weitergehende Ausführungen halten wir für entbehrlich. Sollten weitere Informationen gewünscht werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.“

    Die Bausparkasse zahlt "kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht", dennoch führt Sie die Kontogebühr in der Sparphase weiter. Auch bei mir werden wohl gerne Unterschiede zwischen diversen Begrifflichkeiten gemacht. Da bin ich mal gespannt, wie der Schlichter das entscheidet. Auf jeden Fall werde ich die Offenhaltung der Verjährung anfordern, da wie oben erwähnt, noch eine höchstrichterlich Entscheidung aussteht.

    Hallo zusammen,

    gerne möchte ich wissen, ob es möglich ist, das Depot bei einem Riestervertrag zu wechseln.

    Kürzlich habe ich ein kostenloses Depot bei comdirct eröffnet. Nachdem ich gesehen habe, wie hoch die Verwaltungsgebühr beim Riestervertrag ist, habe ich mich gefragt, ob ein Wechsel des Depots problemlos durchgeführt werden kann. Kann mir dazu jemand etwas sagen? Gibt es gewisse Aspekte, die berücksichtigt werden müssen?

    Vielen Dank!

    Zur Ergänzung dieses Falles, ich habe jetzt die Aufforderung zur Zahlung eines Betrages von über 200 Euro für die Nebenkostenabrechnung erhalten. Dies war natürlich zu spät und wird nicht weiter beachtet. Dreist finde ich schon, einfach eine Forderung mit einer Frist von ca. zwei Wochen zu stellen, während er zwölf Monate Zeit hat, die ich gefälligst zu begleichen zu habe, ohne dass ich irgendeine Abrechnung gesehen habe. Sonst kam immer eine Aufstellung der Kosten sowie weitere Belege in Kopie.

    Was ich auch herausgefunden habe, so wie es Pantoffelheld auch erwähnt, ist, dass es für den Vermieter äußerst schwierig ist, nachzuweisen, dass er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

    Ich danke euch allen für eure Beiträge, besonders RNowotny für seinen weiteren Hinweis (§556 Abs. 3 S.4 BGB).

    Bei mir läuft die Nebenkostenabrechnung über eine Hausverwaltung. Von daher hat der Vermieter evtl. die Verspätung nicht zu verantworten. Dennoch denke ich, dass er Sorge dafür tragen muss, dass alles, was mit seiner Mietwohnung zu tun hat, läuft. In dem o. g. Absatz 3 des § 556 BGB steht lediglich: "Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.". Wann ist das so? RNowotny schreibt, dass die Hausverwaltung später abrechnen darf. Wie viel später? Wo kann ich das mit der Sonderregelung nachlesen?

    Kann mir jemand zu diesem Sachverhalt mit der Hausverwaltung etwas sagen?

    In meinem Fall ist es so, dass meine Nachbarn die Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung bereits im Juli erhalten haben.

    Vielen Dank!

    Hallo zusammen,

    Ich habe eine Frage zu einem kürzlich erhaltenen Finanztip-Newsletter vom 07.01.2022 zu Punkt 2 "Hohe Nebenkosten? Lass das ruhig mal prüfen!".

    Die Nebenkostenabrechnung für 2020 ist bei mir bislang nicht angekommen. Demnach muss ich laut Finanztip nichts nachzahlen. Auf ein Guthaben habe ich zwar Anspruch, jedoch weiß ich ohne Abrechnung nicht, ob ich im Plus oder im Minus bin. Wie bereits erwähnt ist bei mir bislang keine Nebenkostenabrechngung eingegangen, von daher soll ich diese laut Finanztip anfordern.

    Wie ist das, wenn ich laut der angeforderten Abrechnung nachzahlen müsste, kann ich das dann getrost ignorieren, da die Forderung für den Vermieter verjährt ist? Verstehe ich das richtig?

    Vielen Dank!

    Guten Abend Leutchen!

    Heute habe ich meinen Bescheid vom Ombudsmann bekommen. Er ist vier Seiten lang und unterm Strich hat er das bestätigt, was ich bei meiner zweiten Berechnung herausbekommen habe. Nur beim Tonfall und der Argumentation habe ich stark das Gefühl, dass der Ombudsmann pro Bank ist.

    Wie sind eure Erfahrungen?

    HG Helena

    Am 19.11.2021 sandte ich der Schlichtungsstelle meinen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Seit diesem Zeitpunkt habe ich weder etwas gehört noch eine Eingangsbestätigung bekommen. Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und somit eine Verfährungsfrist ansteht, habe ich per E-Mail nachgefragt, ob denn mein Antrag eingegangen ist. Bis heute habe absolut keine Reaktion erhalten. Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?

    Am 09.12.2021 sandte ich meinen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens dem Ombudsmann per Post zu. Seit dem habe ich nichts mehr gehört; nicht einmal eine Eingangsbestätigung. Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und somit eine Verfährungsfrist ansteht, habe ich per E-Mail nachgefragt, ob denn mein Antrag eingegangen ist. Bis heute habe absolut keine Reaktion erhalten. Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Bin ich zu ungeduldig?

    @chris2702

    Bei "Ihr kostenloses comdirect Depot" steht, dass es lediglich für drei Jahre kostenlos ist. Das bedeutet, du müsstest ggf. dann ein neues kostenloses Depot suchen und wieder wechseln.