Hallo,
ich muss feststellen, meine knappe Antwort ist nicht verstanden worden. Der Fall von versicherungsfreak ist gar nicht so selten. Zur Erläuterung ein Beispiel.
Der Versicherungsnehmer (VN) hat für sich und die Mit-VN eine PHV beim Versicherer (VR) A. Nach einigen Jahren stellt er fest, die Bedingungen sind nicht mehr risikogerecht und einige Versicherungssummen bzw. Sublimite nicht mehr zeitgemäß. Er sucht sich beim VR B einen neuen Vertrag ab 01.01.2026, verpasst es aber, beim VR A rechtzeitig zu kündigen. Der Vertrag läuft deshalb noch bis 31.12.2026 bei A. B meint, kein Problem, wir führen den Vertrag bei uns im Jahr 2026 als DIC/DIL- Deckung, d.h.
- Wo bei B Versicherungsschutz bestände, aber bei A nicht, leisten wir, z.B. Mietsachschäden (Difference in Conditions)
- Wenn bei A die Versicherungssumme (z.B. für Personenschäden) oder ein Sublimit (z.B. für Schlüsselverlust) erschöpft ist, bei B aber höhere Summen versichert sind, leistet B die Differenz. (Difference in Limits).
Dieser DIC/DIL- Vertrag hat selbstverständlich einen Vertragsbeginn, im Beispiel 01.01.2026. Ohne Vertrag leistet kein VR. Ab 01.01.2027 wird er in eine reguläre PHV umgewandelt. VR B verzichtet aber für 2026 auf eine Prämie (bzw. kalkuliert kaufmännisch, dass für eine risikogerechte Prämie von ca. 10 Euro die Buchhaltungskosten höher wären.) Als kleine Sicherheit ist eingebaut, wenn der VN die Prämie für 2027 nicht bezahlt, erlischt der Vertrag rückwirkend. (Schäden können in manchen Fällen bis 30 Jahre später angezeigt werden.)
Wenn der VN in 2026 verstirbt, gelten die von versicherungsfreak zitierten Regeln (der § 207 gilt nur für die Krankenversicherung – sorry). Sollte der VN noch in 2025 versterben, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Die genannten Mit- VN können sich aber überlegen, einen eigenen Vertrag abzuschließen.
Ich sehe hier kein grundsätzliches Problem.
Gruß Pumphut