Beiträge von Pumphut

    Hallo uha,

    jetzt haben wir aneinander vorbeigeredet.

    Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gilt aktuell in der Fassung vom 01.01.2025. Danach würde im Fall Ihres Onkels die Steuerstundung für die Erbschaftssteuer grundsätzlich zinslos erfolgen – siehe §28/3 Satz 3.

    Dass die aktuelle Fassung ab dem 01.01.2025 gilt, bedeutet nicht automatisch, dass vorher eine andere Regelung galt und Zinsen erhoben wurden. In Ihrem Fall müsste man also die Fassung kennen, die 2023 gegolten hat. Kann man vielleicht irgendwo im Internet recherchieren. Der Steuerberater sollte es aber wissen.

    Hinweis, dass ist ein Bundesgesetz, da gibt es in Bayern keine abweichenden Regeln.

    Gruß Pumphut

    Hallo uha,

    jetzt müssten Sie bitte einmal etwas Sachaufklärung betreiben.

    Die Lebenspartnerin meines Onkels ist vor zwei Jahren verstorben. Sie hat ihm das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus vererbt.

    und

    Laut KI ist die Steuerentstehung der Todeszeitpunkt, also gilt die Regelung ab 2016 und nicht 2025, schade.

    Über welche Steuerforderung an wen reden wir?

    Zur Wertfeststellung: ein eigenes Gutachten kostet so ca. 2-3k. Das wäre eine Rechenaufgabe, ob es sich lohnt. Aber bitte unbedingt einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter beauftragen, keinen, der nur zertifiziert ist. Nur den ersten akzeptiert das Finanzamt.

    Es gilt der Wert zum Todeszeitpunkt, der später erzielte Verkaufspreis ist maximal ein Indiz.

    Gruß Pumphut

    Hallo Benissimo,

    noch eine Bemerkung zur BIP- Gewichtung und Klumpenrisiko USA. Mit einem Aktien- ETF auch den weltweit am breitesten gestreuten, kaufe ich nicht einen Anteil am BIP der einzelnen Länder, sondern nur einen Anteil an den Firmen, deren Aktien an der Börse handelbar sind. Die Teilmenge der in einem Land handelbaren Aktien kann in Höhe und Portfoliozusammensetzung deutlich vom BIP und der BIP- Verteilung in einem Land abweichen.

    Schon in Deutschland gibt es dazu genügend Beispiele; Bosch ist eine GmbH, Lidl eine Stiftung und die DB zwar eine Aktiengesellschaft, aber der Bund verkauft partout keine Aktien (ist auch gut so, anderes Thema).

    In den EM ist diese Schieflage noch viel größer, nur als eines der bekanntesten Beispiele, von Saudi Aramco werden nur 1,5% der Aktien am Markt gehandelt. Würden alle Aktien an der Börse gehandelt werden, sehe jeder Welt- ETF anders aus.

    Die Aktien- und damit die ETF- Welt wird von den USA dominiert. Darüber muss man sich bewusst sein und entweder mitmachen oder es ganz sein lassen. Gegen den Markt zu spekulieren, dürfte als Kleinanleger auf längere Sicht nur Verluste einfahren.

    Gruß Pumphut

    Hallo versicherungsfreak,

    Danke für den Link. Rechtlich wird genau das beschrieben, was ich erläutert habe, nur mit der formalen Abweichung, dass die „Exzedentendeckung“ nicht im Versicherungsschein dokumentiert wird, sondern automatisch für max. 12 Monate rückwirkend gilt. In Ihrem Fall also ab 01.01.2026.

    Die Ziffer A.5.10 haben Sie sicherlich auch gelesen. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers im Jahr 2026 muss eine der mitversicherten Personen die zum 01.01.2027 fällige Prämie bezahlen, wird dadurch Versicherungsnehmer und der Vertrag läuft weiter. Damit wird auch die „Exzedentendeckung“ ab dem 01.01.2026 legitimiert.

    Wo ist das Problem?

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    ich muss feststellen, meine knappe Antwort ist nicht verstanden worden. Der Fall von versicherungsfreak ist gar nicht so selten. Zur Erläuterung ein Beispiel.

    Der Versicherungsnehmer (VN) hat für sich und die Mit-VN eine PHV beim Versicherer (VR) A. Nach einigen Jahren stellt er fest, die Bedingungen sind nicht mehr risikogerecht und einige Versicherungssummen bzw. Sublimite nicht mehr zeitgemäß. Er sucht sich beim VR B einen neuen Vertrag ab 01.01.2026, verpasst es aber, beim VR A rechtzeitig zu kündigen. Der Vertrag läuft deshalb noch bis 31.12.2026 bei A. B meint, kein Problem, wir führen den Vertrag bei uns im Jahr 2026 als DIC/DIL- Deckung, d.h.

    • Wo bei B Versicherungsschutz bestände, aber bei A nicht, leisten wir, z.B. Mietsachschäden (Difference in Conditions)
    • Wenn bei A die Versicherungssumme (z.B. für Personenschäden) oder ein Sublimit (z.B. für Schlüsselverlust) erschöpft ist, bei B aber höhere Summen versichert sind, leistet B die Differenz. (Difference in Limits).

    Dieser DIC/DIL- Vertrag hat selbstverständlich einen Vertragsbeginn, im Beispiel 01.01.2026. Ohne Vertrag leistet kein VR. Ab 01.01.2027 wird er in eine reguläre PHV umgewandelt. VR B verzichtet aber für 2026 auf eine Prämie (bzw. kalkuliert kaufmännisch, dass für eine risikogerechte Prämie von ca. 10 Euro die Buchhaltungskosten höher wären.) Als kleine Sicherheit ist eingebaut, wenn der VN die Prämie für 2027 nicht bezahlt, erlischt der Vertrag rückwirkend. (Schäden können in manchen Fällen bis 30 Jahre später angezeigt werden.)

    Wenn der VN in 2026 verstirbt, gelten die von versicherungsfreak zitierten Regeln (der § 207 gilt nur für die Krankenversicherung – sorry). Sollte der VN noch in 2025 versterben, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Die genannten Mit- VN können sich aber überlegen, einen eigenen Vertrag abzuschließen.

    Ich sehe hier kein grundsätzliches Problem.

    Gruß Pumphut

    Hallo versicherungsfreak,

    nur der Vollständigkeit halber, die Konstruktion, die Sie beschreiben, ist keine Exzedentendeckung, sondern eine DIC/DIL- Deckung.

    So wie Sie es darstellen, hat der Vertrag der „neuen“ Versicherung auch bereits ab einem im Versicherungsschein stehenden Datum begonnen, nur die Zahlung der Erstprämie ist ausgesetzt. Aus einem nicht begonnenen Vertrag muss keine Versicherung leisten.

    Ansonsten guckst Du hier: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__207.html

    Gruß Pumphut

    Hallo 12345,

    Aber bei einer Packung, die grösstenteils aus Nahrungsergänzungsmitteln und Bier besteht, hätte ich mich auch veralbert gefühlt (auch wenn dieser Inhalt formal die Beschreibung erfüllt).

    Eben. Eine gewisse Phantasie bei der Überlegung, eine Überraschungsbox zu kaufen, sollte man schon entwickeln. Unserer TE mag besonderes Pech gehabt haben, dumm gelaufen und an Erfahrungen reicher geworden.

    Gruß Pumphut

    Hallo HansErich,

    was haben Sie denn erwartet, was in der Box drin sein könnte? Schon die ersten Treffer bei einer Suche weisen darauf hin, dass nur länger haltbare Produkte kurz vor Ablauf des MHD (ist nicht Wegwerfdatum) enthalten sind. Und bitte immer daran denken, wer ein Angebot macht, macht es, weil es ihm nutzt.

    Trotzdem vielen Dank an Sie, dass Sie hier über Ihre negativen Erfahrungen berichten. Hilft vielleicht anderen Schnäppchenjägern.

    Gruß Pumphut

    Hallo Proxy,

    alles kann passieren, sogar das Gegenteil und ist in der Geschichte des Geldes auch schon passiert. Was schlussfolgern Sie daraus? Herr Tenhagen hatte vor vielen Jahren auf eine entsprechende Frage einmal sinngemäß geantwortet; sicher ist nur die Hütte im Wald voller Konserven. Ich glaube, das Sturmgewehr hatte er vergessen.

    So ist das Leben, lassen Sie sich deshalb nicht den dritten Advent vermiesen.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    im Januarheft Finanzen der Stiftung Warentest gibt es einen großen Artikel zu Tages- und Festgeld. Dort wird explizit behauptet, man könnte als Privatkunde mit seiner Bank über die Höhe der Zinsen für Tages- und Festgeld verhandeln. Ich unterstelle einmal, es handelt sich immer um Summen bis max. 100k.

    Frage in die Runde, hat einer der Mitforisten schon einmal so einen Verhandlungsversuch gemacht und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Weiter (u.a.) muss an Eides statt vor Nachlassgericht oder Notar versichert werden, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben.

    Haben Sie dafür eine Quelle? Nochmal, da ein Erbe nicht aktiv angenommen werden muss, kann auch niemand an Eides statt erklären, ein anderer hätte das Erbe angenommen. Und ob ein Erbe ausgeschlagen wurde, weiß das Nachlassgericht allein und viel zuverlässiger als ein Miterbe.

    Gruß Pumphut

    Hallo Fabe86,

    wenn Ihre Eltern noch testierfähig und willig sind, was aus dem bisherigen Vortrag nicht ganz hervorging, halte ich doch den Vorschlag von Tomarcy als den sinnvollsten. Sie werden Alleinerbin nach dem letztversterbenden Elternteil, aber mit dem Vermächtnis beschwert, Ihrer Schwester einen Geldbetrag X auszuzahlen. X sollte so bemessen werden, dass es zwischen dem Pflichtteilsanspruch (1/4) und der Hälfte des vermutlichen Gesamterbes (Haus plus Geld) liegt.

    Der Vorteil, Sie werden ohne Klimmzüge und Tricks sofort alleinige Eigentümerin des Hauses und Ihre Schwester muss sich melden, wenn sie das Geld haben will. Wenn sie sich nicht meldet, dann eben nicht.

    Da es hier einige Fallstricke lauern, auch hinsichtlich des Erbes nach dem erstversterbenden Elternteil, sollten Sie und Ihre Eltern überlegen, ein notarielles Testament aufsetzen zu lassen. Der Notar berät Ihre Eltern auch zur besten Gestaltung und Details (z.B. sollte festgehalten werden, dass X ein Nominalbetrag ist, der nicht verzinst wird). So ein notarielles Testament kostet zwar einige tausend Euro, dafür brauchen Sie dann keinen Erbschein mehr, der auch Geld kostet, das Testament wird dann nur noch eröffnet.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Ein Erbe darf im Erbschein erst aufgenommen werden, wenn sicher ist, dass er das Erbe angenommen hat, das kann er aber erst nach Kenntnis vom Erbfall und Grund der Berufung. Es könnte auch sein, dass die Schwester vor verstorben ist. Dann wäre der Erbschein auch falsch.

    Ein Erbe muss nicht aktiv angenommen, sondern wenn man es nicht will, aktiv ausgeschlagen werden. Selbstverständlich muss der potentielle Erbe überhaupt vom Erbfall Kenntnis haben. Hier beginnt die Grauzone. Das Nachlassgericht informiert nicht einmal über die gesetzliche Erbfolge der ersten Ordnung. Die Kenntnis wird einfach vorausgesetzt und wenn unsere TE bei der Beantragung des Erbscheins nicht erzählt, dass ihre Schwester verschwunden ist, sondern Name, Geburtsdatum und letzte Wohnanschrift angibt, dürfte der Ausstellung nichts entgegenstehen. Erst wenn der Erbschein nicht zugestellt werden kann, beginnen die Fragen. Ob der Erbschein dann wieder eingezogen wird?

    Und wenn unsere TE sagt, die Schwester ist verschwunden, wird einfach kein Gesamterbschein ausgestellt oder sie kann einen Teilerbschein für ihren Anteil beantragen. In der Grundkonstellation lässt das Nachlassgericht garantiert nicht nach dem zweiten Erben suchen, was ja die Frage unserer TE war.

    Gruß Pumphut

    Hallo Fabe86,

    1. Wird nach deiner Schwester gesucht und wer zahlt die Suche:
    Ja, es wird gesucht, denn das Nachlassgericht ist verpflichtet alle Erben zu ermitteln

    Jein. Die „Schwester“ als Miterbin zu 50% ist namentlich bekannt und wird im Erbschein – soweit beantragt – auftauchen. Dass sie nicht auffindbar ist, ist nicht mehr die Sache des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht wird nur aktiv, wenn die Erben gänzlich unbekannt sind. Dann wird ein Nachlasspfleger eingesetzt, der die Erben sucht. Dessen Kosten trägt die Erbmasse, oder wenn nicht vorhanden der Steuerzahler.

    Um das Erbe auseinandersetzen zu können, d.h. wer bekommt was, ist es allein Ihr Problem Ihre Schwester zu finden und zur Mitarbeit zu bewegen. Allerdings kann im Grundbuch auch Jahrzehnte stehen, Eigentümer ungeteilte Erbengemeinschaft nach XY. Solange Sie die Grundsteuern und alle anderen Lasten und Gebühren bezahlen, wird sich niemand daran stören. Sie können das Haus auch selbst bewohnen, nur verkaufen können Sie es nicht. Dazu müssen Sie zwingend Ihre Schwester finden oder für tot erklären lassen.

    Falls jetzt noch etwas zu regeln ist, haben meine Vorposter schon die Hinweise gegeben.

    Gruß Pumphut