Beiträge von Pumphut

    Hallo benutzernamen,,

    ich hatte überlesen, dass Sie die Kündigung bereits ausgesprochen haben. Die Juristen sagen dazu wohl Geschäftsführung ohne Auftrag, die der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Geschäftspartners bedarf. Nun kann ich keinen Grund erkennen, warum die Erben am Fernwärmevertrag festhalten wollten. Die Genehmigung Ihrer Handlung durch die Erben dürfte Formsache sein. Damit sind Sie den alten Vertrag los und müssen einen neuen abschließen – dumm gelaufen. Maximal können Sie von EON Kulanz wegen Falschberatung verlangen; haben Sie Beweise?

    Hinweis: Laienmeinung, keine Rechtsberatung.

    Gruß Pumphut

    Hallo benutzernamen,

    die von Ihnen zitierten AVBFernwärmeV weisen den Weg. Da Sie den Mietvertrag für die Wohnung fortführen, führen Sie auch den Fernwärmeversorgungsvertrag weiter. Teilen Sie das EON incl. Kopie des Mietvertrages mit; fertig.

    Wenn Sie mit EON einen neuen Vertrag schließen, beginnt die Mindestvertragslaufzeit neu und ggf. bekommen Sie auch schlechtere Konditionen.

    Außerdem haben Sie in dem Punkt recht, wenn Sie kein Erbe Ihrer verstorbenen Partnerin geworden sind, können Sie auch nicht deren Verträge kündigen.

    EON hat (am Telefon?) schlicht falsch informiert.

    Gruß Pumphut

    Hallo FluffyJones,

    Zitat

    Der Gutachter ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und bei der DAKKS gelistet, so wie es das FA verlangt.

    Ist das wirklich so, dass das FA die Qualifikation des Gutachters nicht anzweifelt? Falls ja, wo ist das Problem?

    Ihr Gutachter ist eben kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Grundstückswertermittlung, dessen Gutachten im Regelfall nicht angegriffen werden können. Ich kann und will die Qualifikation Ihres Gutachters nicht bewerten, aber es wäre ein Einfallstor, um die festgestellte Abrisswürdigkeit anzuzweifeln.

    Gruß Pumphut

    Hallo ADUG,

    Wie ist denn der "normale" Weg, wenn bei mehreren Geschwistern eines das Haus übernimmt und die anderen auszahlt?

    Einer der „normalen“ Wege wäre, der Elter verkauft das Grundstück an eines der Kinder und der Verkaufserlös wird unter den Kindern geteilt. Fiktives Beispiel Wert 400 k, Verkauf an Kind 1 für 300k und Kinder 2-4 erhalten von dem Elter je 100k in Geld geschenkt. Es fällt weder Grunderwerbssteuer noch Schenkungssteuer (wenn einziges Geschenk in 10 Jahren) an.

    Ist für Sie nun zu spät, aber die Mitleser sollen ja auch etwas lernen.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    ein Punkt gerade für ältere Patienten ist noch nicht angesprochen worden. Niemand pflegt die Krankengeschichte der letzten 20 oder 30 Jahre nach. Wenn dann ab Oktober alle Ärzte wirklich alle Befunde etc. einpflegen, entsteht also bestenfalls eine Halbwahrheit über den Gesundheitszustand des Patienten. Wenn dann für eine neue Behandlung ein Arzt es als ganze Wahrheit nimmt, sind schwere Behandlungsfehler möglich. Der verantwortungsbewusste Arzt wird diese Situation kennen und ist damit gezwungen, die gesamte bisherige Standard- Anamnese trotzdem zu machen. Einsparung von Zeit und Kosten beim Arzt und Comfort für den Patienten also Null.

    Gruß Pumphut

    Hallo FluffyJones,

    nochmal sortiert. Die Schenkungssteuer richtet sich nach dem Wert zum Schenkungszeitpunkt. Was Sie danach mit dem Haus gemacht haben, ist irrelevant.

    Die Gutachter haben festgestellt, das Haus ist wirtschaftlich betrachtet abrissbedürftig und haben die Abrisskosten vom Grundstückswert abgezogen, um auf den Schenkungsbetrag zu kommen; richtig? Es ist Ihnen absolut freigestellt, wirtschaftlich unsinnige Entscheidungen zu treffen und statt eines „billigen“ Neubaus die zu teure Sanierung zu wählen. Das geht das Finanzamt nichts an.

    Haben Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das zweite Gutachten beauftragt? Falls ja, können Sie das „Bauchweh“ von der Dame vom Finanzamt ignorieren. Mit so einem Gutachten haben Sie bei einer Klage gegen das Finanzamt, wenn das einen höheren Schenkungsbetrag feststellt, gute Karten.

    Haben Sie allerdings einen ggf. nur selbsternannten Gutachter beauftragt, könnten die „Bauchschmerzen“ relevant werden. Dann ist es eine sorgfältige Abwägung, ein drittes nunmehr anerkanntes Gutachten zu beauftragen – mit ungewissem Ergebnis – oder zu sehen, welchen Wert das FA festsetzen will und den ggf. zu akzeptieren.

    Gruß Pumphut

    Hallo Chris123456,

    wie meine Vorposter schon betont haben, Sie haben drei Monate Kündigungsfrist zum Monatsende. Dumm gelaufen.

    Ich empfehle Ihnen zweigleisig zu fahren. Bitten Sie den bisherigen Arbeitgeber um einen Auflösungsvertrag. Den kann er zustimmen, muss aber nicht. Ich habe Unternehmen erlebt, da musste der AN bis zum letzten Tag voll durchziehen und er wurde sehr genau beobachtet, ob er einen Fehler macht. Sollte Abschreckung für Nachahmer sein.

    Deshalb reden Sie parallel mit dem neuen AG, ob der Sie auch noch zum 1.11. nimmt.

    Gruß Pumphut

    Hallo Bugiman,

    Sie überschätzen das Forum. Um überhaupt eine Tendenz erkennen zu können, müssten Sie hier Ihre finanzielle Situation bis ins Detail ausbreiten. Dann bekommen Sie Meinungen von mehr oder weniger qualifizierten Laien.

    Besprechen Sie das Thema mit Ihrem Steuerberater und dann wenden Sie sich an einen Kreditvermittler.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Du kannst es über einen Versicherungsombudsmann probieren

    Grundsätzlich ja, aber die erwarten schon, dass man nachweist, selber nicht weiterzukommen.

    Deshalb Vorschlag an LeXx: Einschreiben an den alten Versicherer mit Bitte um Korrektur und angemessener Fristsetzung (vielleicht 14 Tage). Wenn dann keine oder eine ablehnende Stellungnahme kommt, ist die Ombudsfrau die richtige Ansprechpartnerin https://www.versicherungsombudsmann.de/

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Es ist ärgerlich, aber nun nicht mehr zu ändern, daß die Betriebsrente Deines Mannes wohl eine Direktzusage ist, also eine Zahlung, die die Firma aus dem laufenden Etat zahlt und die mit einer Insolvenz verloren ist.

    Dass die Betriebsrente im Insolvenzfall bei einer Direktzusage verloren sein muss, sehe ich nicht so. M.E. bestünde auch hier eine Pflicht zur Insolvenzsicherung durch den Arbeitgeber nach BetrAVG. Ob die beim Mann unserer TE vorliegt, ist offen. Allerdings trägt sie auch vor, dass der AG noch nicht insolvent ist.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    jetzt schlagen die Wogen aber hoch. Zurück zu Elfie.

    Wenn sie nicht einmal kirchlich getraut wurde, scheint die Verbindung wirklich nicht stark zu sein. Die christliche Beerdigung kann man nach Austritt vermutlich auch mit einem Vermächtnis im Testament plus Auflage eben dieser christlichen Beerdigung lösen. „Wenn das Geld im Kasten klingt, die Seele in den Himmel springt“ gilt auch für die Protestanten.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    es gibt noch ein paar mehr theoretische Möglichkeiten:

    Scheiden lassen; man kann auch glücklich ohne Trauschein zusammenleben. Dürfte aber für den Gatten ein schlechtes Geschäft sein.

    Elfie tritt in eine Freikirchliche Vereinigung über. Die erheben zwar keine Kirchensteuer, aber Achtung, zumindest einige setzen ihre Mitglieder so unter Druck, da ist das Besondere Kirchgeld der Amtskirche ein Schnäppchen.

    Die Kirchensteuer abschaffen. Die einzige Partei, bei der ich das in den letzten Jahren gelesen habe, war die PARTEI.

    Schlussfolgerung; vor der Heirat den Steuerberater fragen.

    Gruß Pumphut

    Hallo Tomarcy,

    echtes Beispiel oder für eine Seminararbeit o.ä. ausgedacht? Der Gatte von Elfie zahlt immerhin den Höchstsatz, der lt. verlinktem Artikel ab 310k gemeinsamen steuerpflichtigen Jahreseinkommen greift.

    Lese ich den verlinkten Artikel richtig, das besondere Kirchgeld gibt es nur bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung? Dann wäre es eine Rechenaufgabe für die Steuerberaterin, die getrennte Veranlagung zu prüfen. Dumm nur, dass damit auch das steuersparende Ehegattensplitting wegfällt.

    Nebenbei, hat Elfie wenigstens kirchlich geheiratet?

    Gruß Pumphut

    Hallo Nelly53,

    Sie haben schon richtig erkannt, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen nutzt Ihnen jetzt nichts mehr.

    Eine Frage: Erhält Ihr Mann eine sog. Direktzusage des ehemaligen Arbeitgebers, die wie Lohn behandelt wird?

    Auch so eine Betriebsrente müsste eigentlich über einen Pensionssicherungsverein gegen Zahlungsunfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers gesichert sein.

    Wenn kein Insolvenzantrag gestellt wurde, demnach der ehemalige Arbeitgeber einfach so nicht mehr bezahlt, hätten Sie gute Chancen, die Zahlung gerichtlich durchzusetzen. Die erste Instanz im Arbeits- und Sozialrecht ist weitgehend kostenfrei und die Rechtsantragsstellen helfen Ihnen auch, die Klage zielführend zu formulieren. Eine Unterstützung durch einen Anwalt wäre sicher besser, aber auf den Kosten bleiben Sie ohne RSV sitzen.

    Und noch eine andere Frage, ist Ihr Mann allein betroffen oder kann er sich mit ebenfalls betroffenen Ex- Kollegen austauschen?

    Gruß Pumphut

    Hallo Fred_,

    also nehmen wir einmal 3.000 Bruttorente p.M. alt an. Eine Rentenerhöhung von 3,74% ergibt eine Mehrrente von 112,20 Euro p.M., davon 3,6% PV- Beitrag macht 4,04 Euro p.M. oder für die sechs Monate 26,40 Euro.

    Alternativrechnung: 3.000 Euro Bruttorente davon 3,6% PV- Beitrag = 108 Euro PV- Beitrag je Monat von Januar bis Juni. Ab Juli 3.112,20 Euro Bruttorente, davon 3,6% = 112,04 Euro PV- Beitrag; Differenz 4,04 Euro X 6 Monate = 26,40 Euro.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    inzwischen habe ich recherchiert. Die GRV und die PVs haben sich diese Berechnung nicht selbst einfallen lassen: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/44…icationFile&v=1

    „Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung …Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers …“

    War noch das Wirken von Herrn Lauterbach.

    Gruß Pumphut

    Hallo Inkasun1,

    nicht kompliziert. Die Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater hat mit dem Tod Ihrer Mutter nichts zu tun. Ihre Mutter kann nur vererben, was sie zum Todeszeitpunkt ihr Eigentum war, den Anteil am Haus besaß sie nicht mehr.

    Von diesem (Rest-) Erbe Ihrer Mutter erben nach gesetzlicher Erbfolge Sie und Ihre Schwester je 50%.

    Übrigens möchte ich bezweifeln, dass es noch eine Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater gibt. So wie Sie es schildern, steht Ihre Schwester zu 2/3 im Grundbuch und Sie zu 1/3. Wenn das Haus die wesentliche Erbmasse darstellte, ist die Erbengemeinschaft mit der Grundbucheintragung auseinandergesetzt und damit aufgelöst.

    Gruß Pumphut

    Hallo HaDi,

    Probleme bereitet mir eine vertrauensvolle Person auszuwählen, die sich um all die Dinge kümmert.

    Da kann Ihnen ein Außenstehender natürlich nicht helfen. Es gibt professionelle Testamentsvollstrecker, die so einen Job emotionslos nach der Rechtslage und dem Testament abwickeln. Allerdings sind die nicht billig und deren Honorar wird aus der Erbmasse entnommen.

    Weil es bei den Vorpostern etwas durcheinander ging, nochmal aufgedröselt:

    Ihr aktuelles Ziel in der heutigen Situation – der Ex soll bei Ihrem Versterben zum Zeitpunkt, wenn das Kind noch minderjährig ist, nicht über das Erbe verfügen können – erreichen Sie mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hinreichend.

    Ich hoffe, Sie wollen das Leben Ihres Kindes nicht noch im Erwachsenenalter bestimmen. Dann müssten Sie auch akzeptieren, dass Ihr Sohn als Erwachsener eine Beziehung zu seinem Vater aufbaut, die ggf. auch beinhaltet, dass er ihm Geschenke macht oder ihn als seinen Erben betrachtet.

    Falls Sie den extrem unwahrscheinlichen Fall regeln wollen, Sie versterben und kurz darauf Ihr Sohn noch als Minderjähriger, dann ist die Variante mit Vor- und Nacherbe angesagt. Ihr Sohn wäre Vorerbe und eine zu bestimmende Person (Ihre Mutter?) wäre Nacherbe. Dieses Testament bedarf dann wirklich des Fachmanns.

    Gruß Pumphut