Beiträge von Pumphut

    Hallo Blanket13,

    einmal zwei Fragen vornweg:

    Ich musste bei einem neuen Arbeitgeber einen Gruppenunfallversicherung abschließen.

    Sie mussten sich auf Ihre Kosten an der Gruppenunfallversicherung beteiligen? Ich kenne es so, dass der Arbeitgeber die dem Mitarbeiter (als geldwerte Leistung) lt. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kostenlos gewährt.

    Die Leistungen dieser Gruppenunfallversicherung gelten auch für den Privatbereich?

    Wie Sie selbst schreiben, ist der Versicherungsumfang beider Versicherungen sehr unterschiedlich und es gibt nur gelegentliche Überschneidungen. Eine Doppelversicherung lt. VVG wäre sehr spitzfindig. (Überschneidungen gibt es auch bei anderen Versicherungen, z.B. Wohngebäude und Hausrat).

    2. Zahlt dann der eine Versicherer, die Leistungen die bei ihm abgedeckt sind und der andere die, die bei ihm abgedeckt sind?

    Schlicht ja.

    3. Und wie verhält es sich wenn ein Leistungsfall eintritt, bei dem beide die gleiche Leistung abdecken?

    Dann würde ich mir den leistungsfähigeren herauspicken und aber beide informieren. Sollen die sich doch ausstechen. Ihre zitierte Klausel in der Auslandskrankenversicherung zielt mehr auf die Abgrenzung zur GKV. Da habe ich es selbst erlebt, dass die Auslandskranken erst den Nachweis haben wollte, dass die GKV eine Rechnung nicht bezahlt. Nun kenne ich die Versicherungsbedingungen nicht, aber bei einer üblichen Gruppenunfallversicherung gibt es wohl nur wenige Überschneidungen zu einer Auslandskrankenversicherung.

    Ich würde mir da nicht so viele Gedanken über einen ziemlich theoretischen Fall machen. Viel mehr würde ich es eine Zumutung finden, wenn Sie tatsächlich eine Gruppenunfallversicherung bezahlen müssten. So toll sind nämlich üblicherweise die Unfallleistungen auch nicht. Wenn man darauf wert legt, sollte man selbst eine richtige abschließen. Im Fall der AG bezahlt gilt natürlich geschenkter Gaul.

    Gruß Pumphut

    Hallo tavleas,

    keine Steuerberatung – Laienmeinung.

    M.E. sollten Sie noch in diesem Jahr den Fakt so wie geschildert dem FA mitteilen, bevor die über die Meldungen der Banken darauf aufmerksam werden. Vielleicht reicht als erstes auch ein Anruf. Zumindest ich habe beim FA die Erfahrung gemacht, wenn man freundlich fragt, bekommt man auch eine freundliche und kompetente Antwort. Selbstverständlich sollten Sie so schnell wie möglich die Steuererklärung für 2023 abgeben.

    Gruß Pumphut

    Hallo RalfH,

    die durchschnittliche Restlebenserwartung eines 50-jährigen Mannes beträgt ca. 30 Jahre. Wenn Sie mindestens den Durchschnitt erreichen, machen Sie bzw. Ihre Tochter ein schlechtes Geschäft, denn in 30 Jahren haben Sie 12,6 k einbezahlt, Ihre Tochter bekommt nur 10 k ausgezahlt. Außer in wenigen Ausnahmen sind andere Geldanlagen als Bestattungsvorsorge sinnvoller, s. die Mitforisten.

    Ich wünsche Ihnen ein langes Leben.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    zum generellen Verständnis: Eine PHV deckt Schäden, die man fahrlässig verursacht hat, auch grob fahrlässig, nicht aber vorsätzlich verursachte Schäden. Die Abgrenzung kann natürlich schwierig sein. So wie Sie es schildern, hat die Security vermutlich gedacht, Sie haben den Schaden vorsätzlich verursacht. Wenn die Polizei da war, wird die bzw. die Staatsanwaltschaft sich melden, ob sie von einer vorsätzlichen Sachbeschädigung ausgehen und ermitteln oder eben nicht. Wenn Sie nach zwei Monaten von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft nichts gehört haben, stehen die Chancen gut, dass die eine fahrlässigen Sachbeschädigung annehmen. Das Schreiben des Schwimmbadbetreibers (Stadtwerke?) gibt da ggf. auch ein paar Hinweise.

    Ob Sie alkoholisiert waren oder nicht, spielt für die Abgrenzung fahrlässig/vorsätzlich erst einmal keine Rolle.

    Falls es bei der fahrlässigen Sachbeschädigung bleibt, ist es ein Fall für die PHV. Sie haben den Schaden zwar unverzüglich zu melden, aber auch eine verspätete Meldung allein kann nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes führen. Die verspätete Meldung müsste es der Versicherungsgesellschaft unmöglich machen oder deutlich erschweren, ihre Aufgabe zu erfüllen. Die Aufgabe ist die Klärung der Haftungsfrage (d.h. waren Sie es überhaupt oder ein anderer oder gab es den Schaden überhaupt nicht), die Abwehr unberechtigter Ansprüche (z.B. der Schwimmbadbetreiber hat keine Beweise, dass Sie es waren bzw. die Schadenrechnung ist zu hoch) und die Befriedigung berechtigter Ansprüche (Bezahlung der Rechnung in angemessener Höhe). D.h. all die Fragen die Sie stellen nach Videobeweis u.ä. stellt die Versicherungsgesellschaft für Sie in qualifizierter Form.

    Also, falls Sie sich einigermaßen sicher sind, es war fahrlässig, melden Sie den Fall Ihrer PHV- Versicherung.

    Gruß Pumphut

    Ps: Den Text habe ich überwiegend für die passiven Mitleser geschrieben.

    Hallo wer auch immer hier fragt:

    • Sind „Trad“ und „Tino80“ einer Person zuzuordnen?
    • Wollen Sie eine Hilfestellung für Ihr Problem?
    • Ihre Ausgangsfrage (Verjährungsfrist) habe ich Ihnen mit #4 beantwortet.

    Sie können hier noch etwas rumtrollen oder, falls Sie Interesse an weiteren Sachantworten haben, noch einmal die Ausgangssituation zusammenfassen und konkrete Fragen formulieren.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Diese Analyse ziehe ich in Zweifel.

    Ich auch.

    Nun löst Steuern zahlen immer eine gewisse Unlust aus. Aber abgesehen davon ist der Progressionsvorbehalt bei steuerfrei ausgezahlten Lohnersatzleistungen z.B. Krankengeld weder neu und aus meiner Sicht auch mit der derzeit herrschenden Steuersystematik gut begründbar.

    Sie bezahlen keine Einkommenssteuer auf Krankengeld. Für die Steuerberechnung Ihres restlichen Arbeitsentgelts wird so getan, als ob Krankengeld auch besteuert würde und zum Arbeitseinkommen addiert. Damit geraten Sie in der Steuerberechnung des Arbeitseinkommens in höhere Prozentzahlen, als wenn Sie kein Krankengeld erhalten hätten. Diese Herangehensweise ist für mich in sich logisch. Selbstverständlich kann man sich andere Steuersysteme vorstellen.

    Ihr Bezug auf eine Partei im Zusammenhang mit langjährigen Regeln ist schon fast lustig.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Ist es (dem Versorger) nicht egal, wer sich für einen Zähler anmeldet? Hauptsache die Energie wird bezahlt?

    Das ist dem solange egal, wie bezahlt wird. Unser Threadersteller will aber kündigen. Und da könnte es nach meiner juristischen Laienmeinung durchaus Probleme geben. Ich als Gasversorger, der einen lukrativen Vertrag behalten will, würde argumentieren, der Vertrag ist auf Otto übergegangen. Ob das juristisch Bestand hat, siehe #2?

    Ich hatte einen Fall in meinem Umfeld, wo der Auszug nur simuliert wurde, um in einen günstigeren Vertrag zu kommen. Der junge Mann ist nur knapp einer Anzeige entgangen.

    Deshalb nochmal, die Umstände offen kommunizieren und dann wird man sehen.

    Gruß Pumphut

    Hallo Otto Forster,

    Dass quasi das Schlimmste was passieren kann

    eigentlich nur ist, dass die Kündigung nicht akzeptiert wird.

    Nein, das Schlimmste wäre, dass Sie und/oder Ihr ehemaliger Mitbewohner wegen Betruges belangt werden, wenn Sie einfach so tun, als wäre Letzterer gerade erst ausgezogen. Das kann schnell herauskommen, wenn der Gasversorger z.B. eine Kopie der Abmeldung verlangt.

    Es wäre besser, Sie kommunizieren mit dem Gasversorger offen die Umstände.

    Gruß Pumphut

    Hallo Alman,

    nun einmal sachlich: Wenn Sie derzeit keinen Internetanschluss aber den jetzt „kostenlosen“ Glasfaseranschluss wollen, ist es eine simple Rechenaufgabe. Was kosten Ihnen 2 Jahre im billigsten aber nicht genutzten Tarif und was der spätere Anschluss? Ohne Tarif werden Sie den „kostenlosen“ Anschluss nicht bekommen, denn ganz kostenlos ist er natürlich nicht. Zumindest einen Teil der Anschlusskosten will der Betreiber schon wieder hereinholen. Da üblicherweise auch nur eine Firma baut, können Sie ja oder nein sagen.

    Gruß Pumphut

    Hallo Otto Forster,

    nun müssen wir etwas sortieren.

    Als der ehemalige Mitbewohner als Vertragspartner des Gasversorgers vor einem Jahr ins Ausland gezogen war, hätte er ein Sonderkündigungsrecht gehabt.

    Inzwischen sind Sie ja wohl de facto in den Vertrag eingetreten. Wer hat den im letzten Jahr die Abschläge und ggf. eine Jahresrechnung bezahlt? Ob Sie da noch irgendwie herauskommen, müssten Sie einen Anwalt fragen.

    Einen Rechtsanspruch auf eine aktuelle Sonderkündigung kann ich nicht erkennen. Aber Sie können natürlich mit dem Gasversorger reden. Und Sie sollten auch den aktuellen Vertrag genau studieren. Bei Preiserhöhungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Nach meiner Kenntnis (schon definitiv??) soll die Mehrwertsteuer auf Gas zum Januar wieder auf 19% steigen. Die meisten Gasversorger haben zwar Steueränderungen vom Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen, aber vielleicht haben Sie einen, der es vergessen hat.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    ich glaube, hier schaukelt sich langsam ein Missverständnis auf. Wir müssen trennen zwischen der Eigentümerstellung in der WEG Gemeinschaftseigentum – Sondereigentum und dem Deckungsumfang der Wohngebäudeversicherung in Abgrenzung zur Hausratversicherung.

    Zur Abgrenzung der Eigentumsstellung gibt es die Rechtslage und die Festlegungen in der Teilungserklärung. Da sind dann üblicherweise die Badewanne Sondereigentum aber auch z.B. die Innentüren.

    Die Wohngebäudeversicherung versichert üblicherweise fest mit dem Gebäude verbundene Sachen, z.B. die Badewanne und die Innentüren in Abgrenzung zu den beweglichen Sachen, die in der Hausratversicherung gedeckt sind. Wobei in neueren Deckungen auch Überlappungen möglich sind.

    In der Wohngebäudeversicherung einer WEG ist der Versicherungsnehmer die Wohneigentümergemeinschaft, bestehend aus allen Eigentümern. Der Versicherungsumfang ist das Gebäude X, da wird nicht zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum unterschieden.

    Soweit zumindest die üblichen Deckungen. Abweichungen im Einzelfall sind natürlich immer möglich.

    Wie versichere ich denn dann die Lücke? Also schließe ich eine zusätzliche vollständige WGV ab obwohl 95% des Deckungsumfangs ja Gemeinschaftseigentum ist oder gibt es da eine Zwischenversicherung zwischen Gebäude und Hausrat?

    Es gibt zumindest nicht die Lücke zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Ihre Innentüren müssen Sie nicht separat gegen Feuer versichern.

    Gruß Pumphut

    Hallo Jella,

    Wohngebäudeversicherung zahlt wohl nur, wenn es sich nicht um Sondereigentum handelt.

    Das hängt natürlich von der konkreten Police ab, aber üblicherweise sind auch die Gebäudebestandteile im Sondereigentum, die fest eingebaut sind, mit Gegenstand der Wohngebäudeversicherung der WEG.

    So wie Sie es schildern, ist die Badewanne fest eingebaut.

    Gruß Pumphut

    Hallo Jella,

    d.h. wenn ich eine Wohnung kaufe, muss ich die eingebaute Wanne von Fliesen befreien und von einem Experten begutachten lassen, ob alles richtig eingebaut ist ?

    Das müssen Sie nicht, können es aber natürlich. Aber das ist nicht das Problem. Für jeglichen Verstoß (außer Mord) gibt es in Deutschland Verjährungsfristen. Für die üblichen fahrlässig verursachten Schäden beträgt die zivilrechtliche Verjährung drei Jahre. Sowohl für den Klempner als auch den Vorbesitzer ist alles vorbei. Einzige Chance wäre, der Vorbesitzer kannte den Schaden bzw. den falschen und problematischen Einbau und hat den Ihnen verschwiegen. Dann beträgt die Verjährung ggf. 30 Jahre (Bin mir nicht ganz sicher ob nur 10.) Den Fakt müssten Sie aber beweisen. Ansonsten kann ich Sie nur mit Art. 14/2 1. Satz GG trösten.

    Gruß Pumphut

    Hallo Jella,

    außer bei böswilligem Verschweigen des Vorbesitzers (müssten Sie nachweisen) tragen den Schaden erst einmal Sie.

    Nun kommt es darauf an, wie der Schaden an der Badewanne konkret aussah und welche Bedingungen die Wohngebäudeversicherung genau hat. Vielleicht übernimmt die Wohngebäudeversicherung einen Teil oder alle Reparaturkosten. Falls Sachen des Mieters beschädigt wurden, sollten Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung informieren.

    Gruß Pumphut

    Hallo Peter,

    Jemand mit einem konstruktiven Tipp, was zu tun ist ??

    Als erstes einmal bei Allesstörungen nachsehen und siehe da, gestern waren Sie mit Ihrem Problem nicht allein. Es deutet also einiges darauf hin, dass das Problem bei der Bank und nicht bei Ihnen liegt. Als nächstes warten bis heute Mittag, ob die Bank die Störung in den Griff bekommen hat. Spätestens morgen sollte eine seriöse Bank von sich aus die Störung kommunizieren.

    Wie die anderen Foristen schon bemerkt haben, ein zweites Konto ist in Internetzeiten fast Pflicht.

    Gruß Pumphut

    Hallo eve,

    Dann steckt der Sachverständige in einem Dilemma, richtig? Und der Mensch ist in Gottes Hand!

    Bevor sich hier ein Missverständnis festsetzt etwas ausführlicher: Die Gutachterin Maria Maier kann im Prozess 1 zwischen A und B vom Gericht als Sachverständige bestellt werden. Unabhängig davon kann M.M. aber auch im Prozess 2 zwischen C und D ein Privatgutachten für z.B. C erstellen. M.M. befindet sich in keinem Dilemma.

    Wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus? Sollte der Sicherungskasten Feuer fangen??

    Erst einmal wäre es eine Sache für die Gebäudeversicherung. Die sieht sich dann um, bei wem sie den Schaden regressieren kann.

    Gruß Pumphut

    Hallo mocky,

    noch ein paar Sachbemerkungen:

    nach Ihren nachgeschobenen Informationen erscheint mir Ihre Miete ziemlich günstig. (Einzelfall zum Vergleich: ähnliche Wohnung in einer Kleinstadt auf der Alb ca. 50% mehr Kaltmiete.)

    Einen Mietspiegel gibt es hier nicht. Das erschwert zwar zum einen den Vergleich für uns, zum anderen aber (zumindest meinem Verständnis nach) auch die Möglichkeit von Mieterhöhungen.

    Die Mieterhöhung kann der Vermieter auch mit drei Vergleichswohnungen oder einem Gutachten begründen. Versuchen Sie über die Wohnungsanzeigen u.ä. herauszubekommen, wie die Neuvermietungspreise in Ihrer Wohngegend heute sind. Dann haben Sie zumindest einen Anhaltspunkt (auch für den Fall, was Sie bei Umzug bezahlen müssten).

    Einen Kaufpreis von 3.700 €/m² für den geschilderten Standard erscheint mir nun nicht extrem hoch. Auch hier, versuchen Sie über die Anzeigen ein Gefühl für die aktuellen Kaufpreise zu bekommen.

    Nach 5 Jahren sind bei einer Immobilie hoffentlich die Anfangsmängel beseitigt (Beschlusssammlung) und es kommt eine Phase mit niedrigem Reparaturaufwand. Trotzdem sind Überraschungen nicht auszuschließen (z.B. Wärmepumpe). Also ich würde mich unwohl fühlen, wenn ich nicht ca. 10k für Überraschungen in der Reserve hätte.

    Gute Entscheidung und Gruß

    Pumphut

    Hallo eve,

    Das Ziel ist einen unabhängigen, neutralen Gutachter zu finden, der sämtliche Schäden beurteilt und eine roadmap aufzeigt, wie nun vorgegangen wird.

    Dies kann jedoch nur die Hausverwaltung, denn Privatgutachten haben vor Gericht keine Gültigkeit.

    Zur Klarstellung: Es gibt, wie Sie schon schreiben das Privatgutachten, dass eine Prozesspartei beauftragt hat, egal an welchen Gutachter. Diese Gutachten haben zwar nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit vor Gericht, aber nicht keine. Wie weit das Gericht einem Privatgutachter folgt, hängt von dessen Renommee, der subjektiven Meinung des Richters und auch der Existenz eines Gegengutachtens ab. Auch die Hausverwaltung kann nur ein Privatgutachten beauftragen, denn die Verwaltung als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft wird egal in welcher Konstellation Prozesspartei sein.

    Vom Privatgutachter zu unterscheiden ist der gerichtlich bestellte Sachverständige. Der wird entweder im Rahmen des Verfahrens oder im selbständigen Beweissicherungsverfahren vom Gericht bestellt und mit der Beantwortung einer konkreten Fragestellung beauftragt. Es ist durchaus möglich, dass eine Person in einem Prozess gerichtlich bestellter Sachverständiger ist und im anderen Privatgutachter.

    Soweit Sie den Sachverhalt schildern, sehen Sie hier Schäden im Gemeinschaftseigentum, die sowohl weiteres Gemeinschaftseigentum als auch Ihr Sondereigentum schädigen. Sie sollten die WEG, vertreten durch den Verwalter, nochmals förmlich und nachweisbar auf die Mängel hinweisen und unverzügliche Beseitigung fordern. Kommt es hier wieder zu einer ablehnenden Reaktion oder keiner, wäre wohl wirklich der Gang zum Anwalt angezeigt. Der wird dann auch wissen, was die besten nächsten Schritte sind.

    Gruß Pumphut