Beiträge von Bentin

    Selbst wenn bei der Schlichtungsstelle eine Entscheidung einige Monate dauern würde und sehr viele Beschwerden eingehen, finde ich, sollte es doch per Textbaustein möglich sein, eine Eingangsbestätigung rauszuhauen, damit man zumindest weiß, man ist in der Wartschlange und nicht nach Monaten feststellt, da ist etwas untergegangen.

    Hast Du das per Briefpost oder als Email eingereicht?

    Ich bekam auf meine Emails stets binnen weniger Minuten eine automatische Eingangsbestätigung zurück. Das genügt als Nachweis.

    Ernsthaft? Ihr habt eine positive Rückmeldung der BHW bekommen? Ich hatte ja alles zur Schlichtung übergeben und von dort kam per Brief die Info, dass die BHW Bedenkzeit bis (ca) 23.4.2023 erbeten hat. Danach kam nie wieder etwas. Und ich wollte heute intuitiv hier einfach mal nachfragen, ob bei anderen Leuten mittlerweile etwas passiert ist oder alles weiter schlummert. Noch ist ja Zeit zur Klageeinreichung - bis Ende Juni.

    Nö, ich denke nicht zu verzichten. Es wurde ja alles der BHW und Schlichtungskommission vorgelegt d.h. kein Verlust von Ansprüchen aus der Zeit VOR 2019 (!) und zudem alles zusätzlich verzinst "5 Punkte über dem Basiszins" - also hat die BHW Euch rotzfrech besch...ummelt - aber Alle sind happy und feiern :-))) Ja, so macht man gern Geschäfte.

    Solange mir kein offizielles Schreiben per Briefpost oder Email zugeht, werde ich NICHT agieren sondern den Juni weiter abwarten (und dann zubeißen wie angeklündigt).

    Wenn der Geschädigte den Unfallschaden nicht (teilweise oder ganz) selbst verschuldet hat, dann hat jene Haftpflicht nicht einmal das Recht, einen eigenen Gutachter zu beauftragen und hat den vom Geschädigten selbst bestellten zu 100% anzuerkennen. Ab zum Anwalt des Vertrauens und den sofort Klage einreichen lassen statt sich auf wirre Debatten zwecks Verzögerung und Verweigerung überhaupt einzulassen.

    Danke, sofort gespeichert und probiert. Prompt - drittes Ergebnis :(

    Ausgehend ab 1.1.2013 jährlich 12€ abgebucht bis inklusive letztmals aktuell am 4.1.2023

    162,3779 € bis fiktiv zum 31.3.2023

    Darf ich an der Stelle eine ganz andere Frage beantwortet haben - falls nicht verboten?

    Insofern ich (nicht nur ich) ja bereits in 2022 der Servicepauschale widersprochen habe und der Eingang auch bestätigt ist --- hebt eine EUGH-Entscheidung aus 2022 zur Verjährung eine frühere BGH-Entscheidung eigentlich auf?

    ---> lt § 199 Abs. 4 BGB = " Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an..."

    - wäre das denn nun ausgehend vom Widerspruch in 2022 --- der Zeitraum 2022-2013 oder zählt man anders = (2022 separat) + 2021-2012 = 10 Jahre? :)

    Kleinvieh macht bei tausenden Kunden in Summe auch Mist :)

    Und schon muss neu gerechnet werden, da sich der Basiszins ständig geändert hatte...

    Es lohnt sich aber in jedem Fall für jeden.

    Keine Ahnung und absolut gar keine Gewähr, ob das so stimmt - aber ... (ich und meine alten Mathelehrer wären happy!) :)

    ich habe bei fiktiver Rückerstattung am 1.4.2023 just eine Summe von ca 177€ errechnet bzw der online Rechner. Kleinvieh macht auch Mist.

    Banken und Versicherungen berechnen doch stets taggenau. In diesen vergangenen Jahren waren auch zwei Schaltjahre d.h. 2 Tage "mehr" und abgebucht wurde stets am 3./4. Januar d.h. es käme zumindest bezüglich der Anzahl der Tage hin.

    Da auch ich von keiner Erstattung am 1.4. ausgehe - müsste also sowieso später nochmal nachgerechnet werden.

    Unser Schlichtungsverfahren läuft und die BHW hat "binnen 4 Wochen" ab jetzt eine Stellungnahme angekündigt - so die Info der Schlichtungsstelle von vergangener Woche per Brief.

    Insofern man aber lt o.g. Urteil automatisch Ansprüche verliert, die älter als 10 Jahre sind - dann sollte man bei erster Rückforderung Ende 2022 mMn die Ansprüche zurück bis zum Jahr (Datum der Abbuchung!) 2013 nicht verloren haben (ich hab es nicht so mit Jahreszahlen ...

    (Abbuchungen widersprochen für Januar 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013 = 10x je 12€) plus die Abbuchung jetzt im Januar 2023. Und das alles mit "5% verzinst über dem jeweiligen Basiszins" (DAS wird meine heutige Tagesaufgabe und es wird eine Quälerei ... hoffentlich hilft mir der PC hier mit Mathe! Der Basiszins verändert sich halbjährlich!)

    Dass eine Anwältin lieber außergerichtlich mit der Bausparkasse verhandeln will ist nachvollziehbar. Für die Peanuts unnötig Arbeitszeit verschwenden und dafür nur mickrig bezahlt werden ....

    Zivilrechtliche Forderungsklagen kann man bei solchen Beträgen am Amtsgericht auch ohne Anwalt einreichen (die dortigen Richter werden sich nicht freuen ...).

    In unserem Fall hat die Schlichtungsstelle tatsächlich das Schlichtungsverfahren gegen die BHW eröffnet und nicht abgewiesen (Jubel!) - die BHW hat sich 4 Wochen Zeitverlängerung erbeten und die Stellungnahme angekündigt.

    Anfang 2023 hatte die BHW erneut ihre 12€ "Serviepauschale" für 2022 einkassiert - die musste also separat auch wieder widersprochen werden. Urspünglich hatte die BHW versprochen, das eben NICHT zu tun.

    Was ICH aber gänzlich übersehen hatte - wir Kunden dürfen ja "5% über den jeweiligen Basiszins" fordern. Jetzt habe ich mir erstmal die "Basiszinsen" der zurückliegenden Jahre per Suchmaschine geholt und muss alles nochmal komplett neu rechnen ... ächz ... Zinseszins inklusive Basiszinsveränderungen ...

    https://www.zinsen-berechnen.de/basiszinssatz/

    Das betrifft auf jeden Fall viele Käufe und Abschlüsse - denk einfach an die pausenlos schwankenden Angebote bei den Energieversorgern. Mancher wechselt seine Preise aller 2-3 Tage - man merkt es aber nur dann, schaut man tatsächlich die einzelnen Werte an :)

    Update von der Front hier: soeben Post der Schlichtungsstelle erhalten.

    Sie haben die BHW tatsächlich um Stellungnahme gebeten und die akzeptiert (erbittet "nur" eine Fristverlängerung) - ich werde die Zwit nicht ungenutzt verstreichen lassen und nochmal nachschieben. Klage hatte ich ohnehin bereits angekündigt - bin allerdings natürlich gerne an durchaus friedlichem Ausgang interessiert.

    Newsletter aktuelle Urteile heute:

    https://www.anwaltsregister.de/Anwaltstipps/V…sam.d10197.html

    copy + paste:

    Wenn eine Klausel so wesentlich ist, dass der Vertrag ohne sie nicht hätte geschlossen werden können, kann dadurch der gesamte Kontrakt oder wenigstens ein Teil davon unwirksam werden. Da sich Unternehmen grund­sätzlich bei all ihren Verkaufs­abschlüssen auf dieselben AGB stützen, kann das gravierende Konsequenzen und mitunter extreme finanzielle Einbußen nach sich ziehen“

    Nochwas gefunden. Ob die Ratgeber der deutschen Familienkassen glaubwürdig sind?

    Hier wird lange VOR dem BGH-Urteil aus 2022 genau auf dieses verwiesen ... (ganz unten, letzter Satz vom Artikel!)

    Und - das wusste ich gar nicht - die Verbraucherzentrale Sachsen hatte vor einem OLG wegen solcher Gebühr (vor 2022) geklagt. Vielleicht antworten sie darum jetzt nicht (?).

    https://www.familienkasse-info.de/news/recht/bau…3%BCckzufordern.

    "...Diese Gebühr ist unzulässig, hat das OLG entschieden und dabei auf mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs verwiesen, nach denen Bausparkassen keine Gebühren erheben dürfen für Leistungen, die in ihrem eigenen Interesse liegen oder zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind.

    Genau das ist allerdings der Fall, so das OLG, denn die Verwaltung der in Bausparverträgen angesparten Guthaben liegt ganz wesentlich im Interesse der Bausparkasse, damit diese ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Eine zusätzliche Serviceleistung für den Bausparer liege nicht vor. Entsprechend darf sich die Bausparkasse ihre ganz normale Verwaltungstätigkeit auch nicht über eine Gebühr vom Kunden finanzieren lassen.

    Was bedeutet das Urteil für Bausparer?

    Das soeben rechtskräftig gewordene Urteil betrifft zunächst einmal nur die beklagte Bausparkasse, also die Debeka. Ein ähnliches Urteil liegt auch vom Landgericht Hannover gegen die Landesbausparkasse Nord vor (Aktenzeichen 74 O 19/18).

    Jährliche Servicepauschalen allerdings gibt es auch bei zahlreichen anderen Bausparkassen, etwa der LBS Bayern oder der Signal Iduna, und das sehr oft begründet durch Klauseln, die fast wortwörtlich mit den gerichtlich beanstandeten Formulierungen übereinstimmen. Auch diese Gebühren dürften deshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig sein, auch wenn das noch nicht für jede einzelne Bausparkasse gerichtlich geklärt wurde. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte hier Abhilfe schaffen, steht aber leider noch aus..."

    und noch eins (HP der Verbraucherzentrale Niedersachsen):

    "... Auch aus einem anderen Grund sind längere Verjährungsfristen denkbar: Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (zuletzt Urteil vom  08.09.2022, Az. C-80/21 bis C-82/21) dürfen Erstattungsansprüche aufgrund missbräuchlicher Klauseln nicht verjähren, bevor Verbraucher erkennen können, dass ihnen ein solcher Anspruch zusteht."

    https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/finanze…ind-unzulaessig

    Auf meinem Kontoauszug für 2022 wurde auch wieder die Servicepauschale abgezogen.

    Ich würde mit Verweis auf deren AGB auch drauf "rumhacken" - dass sie schlichtweg nur ein Wortspiel spielen. Zuerst hieß das Ding (mit Zuweisung §17! und identischer Höhe 12€) Servicepauschale, dann in 2017 umbenannt in Jahresentgelt, jetzt seit dem Urteil wieder Servicepauschale. So blind und hirntot kann man doch gar nicht sein - das zu hinterfragen (dazu im Kleingedruckten gut versteckt d.h. ehe die erste Abbuchung geschicht, hat man bereits erfolgreich die gesetzte Widerspruchsfrist für den Vertrag hinter sich!)

    Die Falschberatung an sich ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Schaden der unmittelbar einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages auslöst (Urt. v. 7.7.2011 – III ZR 90/10). Das ist der Beginn der Verjährungsfrist. Auf einen konkreten Schadenseintritt, d. h. Vermögensminderung, kommt es dabei nicht an. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB greift.

    Danach verjähren Schadenersatzansprüche nach 10 Jahre, und zwar auch dann, wenn der Betroffene von dem Anspruch keine Kenntnis hat.

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

    What about this?

    Wären wir jetzt hier schon 3 Leute, die sich einen Anwalt teilen würden?

    Noch ist etwas Zeit (Deadline bekanntlich Juni, oder --- doch früher ?????)

    Ich diskutiere mit der BHW definitiv nicht weiter außergerichtlich und alleine ohne Anwalt.

    Und die Schlichtungsstelle sowie ebenfalls die hiesige Verbraucherzentrale haben sich NICHT gemeldet. Die scheinen das friedlich ("neutral und unbeteiligt") aussitzen zu wollen (können).

    Also erstmal - ich bin aufrichtig beeindruckt über Eure Argumente hin wie her.

    Meine Absicht war kein pro bono, das am Rande. Was ich aber hinterfrage ist - insofern ja die Anwälte der Verbraucherzentrale eine über mehrere Instanzen gehende Klage gegen die BHW allein jene Bausparverträge, die irgendwann ab Mitte 2017 erst verkauft wurden, annahm und bis zum Ende durchzog - wie hoch war da pro Kunde der Streitwert? Meiner bescheidenen Meinung nach kann das doch nur 2017----2020 für 3-4 Jahre d.h. nicht mehr als höchstens 4x12= 48€ gewesen sein. Spannend wird die Sache erst infolge der vielen anderen Kunden, die sich mit auf die Liste setzen ließen. Allein die Summe (Masse) machts.

    Darum mein Vorschlag, die anderen Kunden nicht zu vergessen - d.h. die, welche mit den vor Mitte 2017 geltenden ABGs abgeschlossen hatten - in Unkenntnis des Herrengedecks §17 "Servicepauschale". Viele ließen sich gar unwissentlich die zusätzliche BHW-Kundenzeitschrift zusätzlich aufschwatzen, weil man die erst nach Vertragsabschluss widerrufen konnte ...

    Sicher hat die BHW (analog sämtlicher anderer Banken und Versicherungen ... ) renommierte Kanzleien als feste Partner. Muss man sich davon also von vornherein einschüchtern lassen und den Schwanz einziehen? Der Staat im Staate ...

    Was die Verjährung betrifft, fand ich traurig, dass selbst die Verbraucherzentrale darauf verweist "müsste-sollte-könnte man ein Grundsatzurteil anstreben" - aber wenn alle nur wartend mit offenen Mäulern starr als Publikum davor stehen - wer bitte würde dann mal "müsste-sollte-könnte" überhaupt auslösen? Hat den wirklich niemand wirklich echtes Interesse daran?