Nochwas gefunden. Ob die Ratgeber der deutschen Familienkassen glaubwürdig sind?
Hier wird lange VOR dem BGH-Urteil aus 2022 genau auf dieses verwiesen ... (ganz unten, letzter Satz vom Artikel!)
Und - das wusste ich gar nicht - die Verbraucherzentrale Sachsen hatte vor einem OLG wegen solcher Gebühr (vor 2022) geklagt. Vielleicht antworten sie darum jetzt nicht (?).
https://www.familienkasse-info.de/news/recht/bau…3%BCckzufordern.
"...Diese Gebühr ist unzulässig, hat das OLG entschieden und dabei auf mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs verwiesen, nach denen Bausparkassen keine Gebühren erheben dürfen für Leistungen, die in ihrem eigenen Interesse liegen oder zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind.
Genau das ist allerdings der Fall, so das OLG, denn die Verwaltung der in Bausparverträgen angesparten Guthaben liegt ganz wesentlich im Interesse der Bausparkasse, damit diese ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Eine zusätzliche Serviceleistung für den Bausparer liege nicht vor. Entsprechend darf sich die Bausparkasse ihre ganz normale Verwaltungstätigkeit auch nicht über eine Gebühr vom Kunden finanzieren lassen.
Was bedeutet das Urteil für Bausparer?
Das soeben rechtskräftig gewordene Urteil betrifft zunächst einmal nur die beklagte Bausparkasse, also die Debeka. Ein ähnliches Urteil liegt auch vom Landgericht Hannover gegen die Landesbausparkasse Nord vor (Aktenzeichen 74 O 19/18).
Jährliche Servicepauschalen allerdings gibt es auch bei zahlreichen anderen Bausparkassen, etwa der LBS Bayern oder der Signal Iduna, und das sehr oft begründet durch Klauseln, die fast wortwörtlich mit den gerichtlich beanstandeten Formulierungen übereinstimmen. Auch diese Gebühren dürften deshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig sein, auch wenn das noch nicht für jede einzelne Bausparkasse gerichtlich geklärt wurde. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte hier Abhilfe schaffen, steht aber leider noch aus..."
und noch eins (HP der Verbraucherzentrale Niedersachsen):
"... Auch aus einem anderen Grund sind längere Verjährungsfristen denkbar: Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (zuletzt Urteil vom 08.09.2022, Az. C-80/21 bis C-82/21) dürfen Erstattungsansprüche aufgrund missbräuchlicher Klauseln nicht verjähren, bevor Verbraucher erkennen können, dass ihnen ein solcher Anspruch zusteht."
https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/finanze…ind-unzulaessig