Das ist ein kopmlexes Thema und ich bin kein Fachmann und das ist keine Rechtsberatung! Ich habe aber eine KI für juristische Themen bemüht und die sagt (ohne Gewähr):
Die Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Leistungen aus einer Schweizer Pensionskasse (PK) entsteht grundsätzlich nur, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Mitgliedschaft in der deutschen GKV besteht [1]. Nach § 256 SGB V sind Beiträge aus Versorgungsbezügen – hierzu zählen auch Kapitalleistungen aus ausländischen Pensionskassen – nur dann zu entrichten, wenn der Auszahlende (Zahlstelle) an ein versicherungspflichtiges Mitglied der GKV leistet [1].
Wird die Auszahlung der PK vorgenommen, während Sie ausschließlich in der Schweizer Krankenversicherung versichert und nicht Mitglied der deutschen GKV (weder pflicht- noch freiwillig) sind, besteht nach der aktuellen Rechtslage keine Beitragspflicht zur deutschen GKV für diese Kapitalleistung [1] [2]. Die Beitragspflicht entsteht nicht rückwirkend für Versorgungsbezüge, die vor Beginn der GKV-Mitgliedschaft ausgezahlt wurden; eine nachträgliche Verbeitragung solcher Leistungen ist nach der Systematik des § 256 SGB V ausgeschlossen [1] [3].
Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen an die gleichzeitige Mitgliedschaft in der GKV anknüpft; eine Verbeitragung von Auszahlungen, die vor Beginn der Mitgliedschaft erfolgten, ist nicht vorgesehen [3]. Auch aus unionsrechtlichen und zwischenstaatlichen Vorschriften ergibt sich keine abweichende Behandlung [2] [4].
Meinungsstand:
- Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur verlangt für die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eine bestehende Mitgliedschaft in der GKV zum Zeitpunkt der Auszahlung [1] [3].
- Eine nachträgliche Beitragserhebung für vor der Mitgliedschaft ausgezahlte Leistungen ist ausgeschlossen [1] [3].
- Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung.
Fazit:
Ihr Plan, die Auszahlung der Schweizer Pensionskasse während der ausschließlichen Versicherung in der Schweiz (vor Beginn der deutschen GKV-Mitgliedschaft) vorzunehmen, führt nach aktueller Rechtslage dazu, dass diese Auszahlung nicht der Beitragspflicht zur deutschen GKV unterliegt [1] [3]. Es ist nicht erforderlich, das Kalenderjahr der Auszahlung abzuwarten; entscheidend ist allein, dass zum Auszahlungszeitpunkt keine Mitgliedschaft in der deutschen GKV besteht.
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Quellen:
[1] SGB V § 256
[2] LSG Baden-Württemberg 24.10.2023 – L 11 KR 3124/22
[3] BSG 31.03.2017 – B 12 R 6/14 R,
[4] LSG Baden-Württemberg 24.10.2023 – L 11 KR 3124/22
Bei der Summe um die es hier geht, könnte sich professioneller Rat eines Anwalts der auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert ist, lohnen? (jaja, besonders für den Anwalt, ist klar
)