Unser Haus benötigt nachgewiesen eine Anschlussleistung von 7 kW. Eine Reduzierung bringt keine Kostenersparnis, da die Stadtwerke dieses durch einen Einheitspreis für alle Anschlussleistungen bis 18 kW ausgehebelt hat.
Frage zur Aushebelung der Anschlussleistung:
- Ist das zulässig?
Ich hatte das Thema mit einem Mitarbeiter der Verbraucherzentrale. Er sagte, es könne sein, dass ein Versorgungsanbieter nur gewisse Tarifgruppen anbietet (bei Euch wohl 0-18 kW bzw. +18kW). Eine rechtliche Grundlage konnte er mir dazu aber auch nicht nennen. Die Argumentation war, dass die Versorger ja in der Leitung eine nicht individuell regulierbare Leistung bereitstellen, egal wieviel Leistung der einzelne Abnehmer benötigt. Dies würde aber das Recht auf Anpassung der Leistung (von Balu gepostet) komplett aushöhlen. Ich habe nichts gefunden, was diese Rechtsauslegung stützt. Lass Dir doch vom Versorger die rechtliche Grundlage zeigen, nach welcher sie Dein Recht beschneiden.
Bei meinem Anbieter konnte ich unkompliziert von 8 kW auf 6 kW wechseln, da unser Jahresverbrauch nach Daumenregel 5,6 kW Leistungsbedarf noch nie überschritten hat. Unser Leistungspreis wird nach €/kW/Jahr berechnet. Die Leitung liefert grundsätzlich 15 kW. Wo ein Wille beim Versorger, da ist also auch ein Weg.
Zur Grunddienstbarkeit:
- Weiß jemand, ob man da rauskommt - also eine Löschung erreichen kann?
§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer
der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine
Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.
Gemäß AVBFernwärmeV solltet Ihr also nach 10 Jahren, danach alle fünf Jahre, aus dem Vertrag aussteigen können.
Viel Erfolg