Beiträge von Seyu

    "Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse insbesondere durch Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes muss nach Art. 33 Abs. 4 GG auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nicht-Beamte übertragen, so wäre dies mit dem GG nicht vereinbart." (BVerfG, Urt. v. 27.4.1959 - 2 BvF 2/58, BVerfGE 9, 268, 284).

    Ich finde es schwierig, in einer Sachdiskussion auf Gesetze zu verweisen. Das mag zwar helfen, den heutigen Stand zu erklären und zu bewerten. Das erlaubt aber keine Aussage darüber, was eine objektiv sinnvolle Vorgehensweise wäre.


    Mal abgesehen von Beamten z.B. bei der Polizei, die irgendwelche Dinge ausführen, gibt es auch noch die in den Ministerien, die konkret gestalten. Und da scheint es schon so zu sein, dass die Politiker, die eigentlich gewählt sind, um zu gestalten, irgendwelche Aussagen treffen, was wie gemacht wird, der in den Ministerien formulierte Gesetzestext davon aber beliebig weit weg ist.

    Da scheint sich also ein Eigenleben entwickelt zu haben, was kaum noch steuerbar ist. Vermutlich ist das auch der Grund, warum immer mehr auf irgendwelche Kommissionen zurückgegriffen wird, um Vorschläge erarbeiten zu lassen und nicht auf die schon vorhandenen Mitarbeiter in den Ministerien.

    Und was die Argumentation mit den hoheitlichen Aufgaben angeht, so ist Errichtung und Unterhalt von Infrastruktur eine solch hoheitliche Aufgabe. Erstaunlicherweise weitgehend ohne Beamten durchgeführt.

    Nein, die Infrastruktur ist gerade keine hoheitliche Aufgabe jedenfalls nicht im Sinne der Norm. Es geht vielmehr dabei um die sog. Eingriffsverwaltung.

    Die Ministerien, genauer die Referenten, leisten die allermeiste Arbeit der Ausarbeitung von Gesetzen. Das liegt daran, dass diese die notwendige Qualifikation und Kompetenz dazu aufweisen. Dabei unterliegen sie dem hierarchischen Weisungsrecht aber die Kompetenz liegt bei ihnen und daher leisten die auch unter Aufsicht der Referats- und ggf. Abteilungsleiter die Arbeit. Letztlich kann natürlich die Hausspitze, zuvorderst Staatssekretär und Minister Weisungen erteilen, die genauen Formulierungen usw. kommen aber in der Regel von den Referenten. Der Minister ist, selbst wenn Jurist, in der Regel zu unerfahren in dem jeweiligen Gebiet oder der Systematik um einen adäquaten Entwurf zu verfassen. Das ist auch in Ordnung, denn dafür ist das Ministerium letztlich unte anderem da, diese Arbeit zu erbringen. Die Ministerien arbeiten schneller als viele denken immer im Blick auf die nächste Sitzungswoche des jeweiligen Parlamentes, für die bestimmte Entwürfe o.ä., die dort bereits auf der Tagesordnung stehen, fertiggestellt sein müssen.

    Das Problem der Kommissionen liegt weniger an fehlender Kompetenz der Ministerialverwaltung als daran, dass man dadurch gerade für politisch höchstbrisane Themen, die politische Verantwortung von sich als Minister auf die Kommission schieben kann.

    Es geht mir nicht darum, Beamte pauschal zu kritisieren. Lehrerinnen, Lehrer, Polizistinnen, Polizisten oder Feuerwehrleute leisten großartige Arbeit – oft unter schwierigen Bedingungen und mit großem persönlichen Einsatz. Hier ist der Beamtenstatus nachvollziehbar, weil er Stabilität, Neutralität und Schutz bei gefährlichen oder gesellschaftlich wichtigen Aufgaben sichert.

    Aber: Wo zieht man die Grenze?
    Warum müssen z. B. Angestellte in einem Finanzamt oder einer Verwaltung verbeamtet werden? Hier geht es nicht um Lebensgefahr oder öffentliche Sicherheit, sondern um Schreibtischtätigkeiten, die auch im öffentlichen Dienst als Angestellte erledigt werden könnten.

    Ich finde, es braucht klare Regeln, wann der Beamtenstatus wirklich gerechtfertigt ist – und wann nicht. Vielleicht wäre das ein erster Schritt zu mehr Gerechtigkeit zwischen Arbeitnehmern, Angestellten und Beamten. Denn auch hier gilt: Gleiches Recht für alle.

    Der Beschäftigte im Finanzamt ist Beamter, weil die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit ist. Das gleiche gilt für die Polizei, Justiz usw. Das Grundgesetz sieht verpflichtend vor, dass diejenigen, die hoheitliche Gewalt ausüben im Beamtenverhältnis stehen müssen, Art 33 Abs. 4 GG Das hat nichts mit der Gefährlichkeit der Tätigkeit zu tun. Du solltest dich mit Staatsrecht und Verfassungsgeschichte sowie der Geschichte des Berufsbeamtentums auseinander setzen bevor du es diskreditierst. Dann erkennst du, dass diese Vorschrift der Verfassung überaus bedeutsam ist, gerade im historischen Kontext.

    Nicht spezifisch die blaue, aber die Akzeptanz unterscheidet auch nicht nach den Karten, sondern Anbieter grundsätzlich. Jedenfalls national kann ich sagen, dass die Akzeptanz ggf. geringer sein kann als bei Mastercard/visa. Das liegt bekanntermaßen an den deutlich höheren Transaktionengebühren die Amex von den Händlern verlangt (ich meine 6,x% im Vergleich zu 2,x oder vergleichbar). Große Händler akzeptieren Amex ausnahmslos, anders kann das bei kleineren Händlern oder Betrieben aussehen, auch bei Restaurants kann es sich unterscheiden. Die deutlich höhren Gebühren sind eben schon ein durchaus nachvollziehbares Argument für den Händler davon abzusehen, schließlich verringert sich dadurch die Gewinnmarge - das Entgelt erhöht sich schließlich nicht um die Gebühr (iSv der Kunde mit Amex zahlt nicht mehr als der mit Visa/Mastercard).

    Leider ist es so, dass man bei solchen Fällen auf das Wohlverhalten der Bank angewiesen ist. Denn die lassen ihre Prozesse für Online-Banking und Kreditkartenzahlungen entsprechend nach ISO 27001 zertifizieren. Das bedeutet dann, dass Betrug nur im Falle grober Fahrlässigkeit durch den Kunden möglich ist. Gerichte entscheiden auf Basis solcher Dokumente, es sei denn, der Kläger kann beweisen, wie der Betrug durch Ausnutzung einer Sicherheitslücke abgelaufen ist. Was praktisch nicht möglich ist, da man keinen Zugriff auf die Protokolle des fraglichen Vorganges bei der Bank bekommen wird.

    Wie andere schon geschrieben haben, kann die Nummer mit der Stornierung der Buchung nach hinten losgehen. Da können Kreditkarte und Konto ganz schnell mal von der Bank gekündigt werden, SCHUFA-Eintrag inclusive. Der Klageweg kostet Zeit, Nerven und Geld, das Ergebnis ist offen. Bei ÖRR gibt es Sendeformate zum Verbraucherschutz, die u.a. solche Fälle aufgreifen. Wenn ein Sender darüber berichtet, zeigen sich Banken meistens kulant. Vielleicht wäre das ein Weg.

    Mit der Zertifizierung hat das wenig zu tun. Die Haftung des Bankkunden (Zahlers) bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch die missbräuchliche Verwendung ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz, dem sog. privaten Bankrecht, hier: § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB.

    Die Frage ist wofür den Honorarberater als nicht notwendigen Mittelsmann bezahlen?

    Jedenfalls (gute) Steuerberater könenn dir in sämtlichen steurrechtlichen und steuergestalterischen Aspekten besser weiterhelfen. Gleichermaßen können dir Notare in sämtlichen erb- und familienrechtlichen" Frage besser weiterhelfen. Das "hochqualifiziert" muss nicht belächelt werden, es sollte unterstreichen das jedenfalls hauptamtliche Notare zumindest in den alten Ländern, insbesondere in Hamburg, regelmäßig schon aufgrund der Einstellungsvoraussetzungen zu den bestqualifiziertesten Personen ihres Faches gehören.

    Meinem Verständnis nach ging es hier allein um die Frage der Regelungen des Erbfalls und nicht um Anlageberatung. Für den Erbfall sind allein erb-, ggf. familien- und steurrechtliche Fragen von Bedeutung. Nicht grundlos ist die Erlaubnis zur rechtlichen und steurrechtlichen Beratung streng reglementiert und setzt nachweisliche Qualifikation voraus.

    Wer ein derartiges Vermögen angehäuft hat, dass er sich ernsthaft größere Gedanken um erbrechtliche Regelungen machen muss, der sollte sich, sofern in einem Gebiet mit hauptamtlichen Notaren an diese wenden und/oder ggf. einen versierten Rechtsanwalt im Erbrecht konsultieren. Je nach Vermögensgröße (insb. ab 7-8 stellig) gibt es ganze Einheiten, die eine Komplettversorgung mit Erb- und steurrechtlichen Aspekten in jeder Hinsicht bieten und dabei auch Unternehmensmitvererbungen berücksichtigen können und sich damit auskennen, sofern das notwendig ist.

    Es gibt m.E. schlicht keinen Grund sich an einen unreglementierten Beruf wie eines "Finanzberaters" zu wenden anstatt hochqualifizierte Berufsträger zu rate zu ziehen, die tatsächlich über Expertise verfügen.

    Gerade hauptamtliche Notare (für Anwaltsnotare gilt das nicht notwendigerweise gleichermaßen) sind herausragend qualifiziert (zu finden in BW/BY/HH, dem rheinischen Teil NRWs und den neuen Ländern).

    Mehrere Leute haben gesagt, dass die Steuererklärungen seit 2019 nachgeholt werden müssen. Wenn sich nun trotzdem entschieden werden sollte, dies nicht zu tun, dann ist das in meinen Augen (Steuerlaie) durchaus Vorsatz.

    Ab "jetzt" wird man das wohl vertreten können. Ich bezog mich rein auf die Vergangenheit, in der der OP fest davon ausging, er müsse keine Erklärung abgeben. Wenn er jetzt daran zweifelt, sich dazu informiert und trotz Hinweisen dennoch darauf verzichtet, weil er Nachzahlungen befürchtet, dann würde das in der Tat für einen insoweit ausreichenden bedingten Vorsatz genügen.

    Auch ohne Elster: Lohnbezüge 2019 ca. 26000€ und Krankengeld 2019 ca. 17000€ da rechne ich mit ca 4000 bis 5000 € Nachzahlung. Habe mich ja auch gewundert, daß sich das Finanzamt nicht gemeldet hat, die Krankenkasse meldet ja die Krankengeldbezüge an das Amt. Vielleicht könnte ein Vorteil sein, dass 2019 ein anders Finanzamt für mich zuständig war als heute, da ich 2021 umgezogen bin. Ob und wie die Finanzämter kommunizieren weiß ich natürlich nicht. Ausländische Einkünfte gab es nicht.

    Danke bisher

    Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich selbst verpflichtet sein Einkommen oder ggf. dem Progressionsvorbehalt unterstehende Lohnersatzleistungen mittels seiner Einkommensteuererklärung an das zuständige Finanzamt zu melden, vgl. § 25 EStG. Insoweit sich das Finanzamt von sich aus meldet, dann entweder rein aus Freundlichkeit/zufällig oder bereits im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung, um über weitere Schritte zu entscheiden.

    Das wäre halt Steuerhinterziehung, vorher unbewusst, dann vollkommen bewusst und mit Absicht.

    Steuerhinterziehung § 370 AO setzt Vorsatz voraus, vgl. § 15 StGB. Wenn man davon überzeugt war, dass man keine EStE abgeben muss, dann liegt wohl eher Fahrlässigkeit vor. Das wäre dann ggf. eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO bei sog. Leichtfertigkeit. Beachte ausdrücklich das Absehen von der Festsetzung einer Geldbuße, wenn Angaben nachträglich mitgeteilt werden § 378 Abs. 3 Satz 1 AO.

    Das Nachholen verpflichtender Erklärungen sollte man grundsätzlich machen, die Erklärungspflicht ist - im Übrigen gleichermaßen wie die Anzeigepflicht bei Schenkungen - separat von der Frage, ob daraus überhaupt eine Nachzahlung erwächst. Der Steuerpflichtige hat seine Steuerdaten mitzuteilen, wenn er dazu verpflichtet ist und die Festsetzung durch die Finanzverwaltung vornehmen zu lassen; er kann nicht selbst darüber disponieren. In so einer Situation kann es ggf. ratsam sein einmal einen Steuerberater zu konsultieren hinsichtlich der sinnvollsten Vorgehensweise auch bezüglich der Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt. Dass es sinnvoll ist und dass die Erklärungspflicht unabhängig von der Entrichtung einer Steuer selbst ist, lässt sich auch der Wertung des § 378 Abs. 3 Satz 1 AO entnehmen.

    Ich sehe das etwas wie Dave Ramsey: (große) Darlehen unter Familienmitgliedern haben immer ein komisches Beigeschmäckle bei jeder Zusammenkunft, insbesondere, wenn der eine in Schwierigkeiten gerät es zu bedienen (Jobverlust, Krankheit o.ä.) und sich angesichts der sozialen Bindung umso mehr Druck wahrnimmt (auch ohne, dass der Darlehensgeber diesen aktiv ausübt), dass das nicht passieren solle, weil man weiß, dass der andere sich auf einen verlässt, man dankbar ist usw.. Umso mehr gilt das, wenn der Darlehensgeber auf die Darlehenssumme selbst bspw. zwecks Altersvorsorge angewiesen ist (insbesondere wenn die Darlehensnehmerin das weiß) und nicht gleichermaßen auch eine Schenkung verkraften könnte.

    Dieses psychische Komponente und ihre Auswirkung auf die soziale Beziehung sollte man m.E. nicht unterschätzen.

    Der Staat erbringt es, weil er noch muss und nichts daran ändert.

    Kirchen sind nicht neutral, der Staat sollte eben nicht vor allem soziale Dinge durch Organisationen erbringen lassen, die z.B. gegen Homosexualität agieren oder Frauen nicht gleichstellen. Da ist genau ein Beispiel für unzureichende Trennung von Staat und Kirche in Deutschland.

    Es ist wiederum zu trennen zwischen inneren Überzeugungen der Kirche und deren Auswirkungen auf ihr Tätigwerden als Arbeitgeber. Insofern gibt es eine komplexe sich stetig verengende Kasuistik, in der der Kirche Grenzen gezogen werden, inwiefern der Glauben bei der Erbringung von Leistungen oder als Arbeitgeber Berücksichtigung finden darf. Die Rechtsprechung zieht sich dabei immer mehr zu.

    Die Kirchen sind eben gerade weil sie als KöR organisiert sind unmittelbar an Art. 3 GG gebunden und nicht nur bspw. an das AGG.

    Leider falsch. Eine Verfassung bedarf einer mehrheitlichen Zustimmung durch das Volk. Hatten wir in D bisher noch nie. Es gibt auch Länder ohne Verfassung, wie z.B. Großbritannien. Ist auch OK, dann soll man das aber auch klar so benennen. Einzelne Religionsgemeinschaften werden in D immer noch bevorzugt und Privatunternehmen dazu verpflichtet deren Steuern einzutreiben. Für mich ist das keine Trennung von Kirche (Religion schon gar nicht) und Staat.

    https://www.bpb.de/themen/mensche…assung%E2%80%9C.

    Eine Volksabstimmmung ist die regelmäßige aber nicht die einzige historisch anerkannte Variante der Annahme einer Verfassung durch ein Volk. Im Übrigen erfolgte die Annahme durch das Volk durch die Wahlen auf Basis des Grungesetes, bei denen die pro-GG-Parteien mehrheitlich gewählt wurden.

    Das eine hat aber mit dem anderen nichts zu tun. Diese dort genannte Finanzierung erfolgt, weil die Kirche viele Leistungen erbringt, die sonst der Staat übernehmen müsste bzw. die Folgekosten beim Fehlen und entsprechend auch finanzieren müsste (insbesondere im Sozialen Bereich Kitas, Kinder- und Jugendbetreuung, Alten- und Pflegeheime und -dienste, Krankenhäuser, Beratungsstellen, Obdachlosenhilfe usw.). Dafür ist der Staat auch insofern sehr dankbar, weil er das wohl allein nicht stemmen könnte, insofern subventioniet er aus Ausgleich die Kirchen für diese von ihnen erbrachten Leistungen. Die Kirchen sind einer der größten Arbeitgeber Deutschlands, gerade im sozialen Bereich, das sollte man nicht außer Acht lassen. Gäbe es dies plötzlich nicht mehr, dann hätte man ein noch weit größeres Problem auf diesen Gebieten als es jetzt schon der Fall ist.

    Historisch richtig, dass dies auf den Reichdeputationshauptschluss zurückgeht. Oben genanntes ist aber der Grund, warum der Staat der Kirche nicht diese Finanzierungsquelle abschneiden will.

    A) Deutschland hat keine Verfassung. Es gibt nach wie vor nur ein Grundgesetz, das nicht von der Bevölkerung legitimiert ist. Das wurde 1989 leider verpasst.

    B) Religionsgemeinschaften werden nicht gleichberechtigt behandelt. Zwangssteuern werden nur für die evangelische und die katholische Kirche durch Privatunternehmen eingetrieben.

    A) Nein. Das Grundgesetz ist kein Provisorium, sondern eine endgültige Verfassung, dazu gerne einmal in eine Bibliothek mit Staatsrechtswissenschaft gehen, das ist mehrfach ausführlich behandelt worden und eine verbreitetes Missverständnis. Es war ursprünglich in der Tat daher der Begriff verwendet worden, es ist mittlerweile aber als endgültige Version etabliert.


    B) Zwangssteuern sind es nicht. Die Kirchensteuer zahlt jemand der Mitglied der jeweiligen Kirche ist. Ganz einfach. Tritt derjenige aus der Kirche aus, dann zahlt er auch keine Kirchensteuer. Auch bei anderen Religionsgemeinschaften werden Beiträge / "Spenden" oder ähnliches zur Finanzierung erhoben. Einziger Unterschied ist, dass sich die als KöR organisierten Religionsgemeinschaften dazu der Finanzverwaltung bedienen können. Im Übrigen steht dies ausdrücklich auch anderen Religionsgemeinschaften offen, sofern sie eben die Rechsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes annehmen wollen. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall, beispielsweise wegen der Folge der Grundrechtsbindung und weitestgehenden Verlustes der Grundrechtsträgereigenschaft.

    Siehe Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV

    (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

    (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

    Dass Bischöfe vom jeweiligen Bundesland besoldet werden weißt du aber schon ??

    Nein, das ist grundsätzlich nicht so. Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften haben die sog. Dienstherrneigenschaft, d.h. sie können selbst ihre Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen. Die Ernennung zum Kirchenbeamten ist ein originär hoheitlicher Akt. Die Voraussetzungen richten sich nach dem sog. Kirchenrecht bzw. Kirchengesetzen, das sind innerkirche Regelungen.


    Die Ausgestaltung des Kirchenbeamtenverhältnisses richtet sich ausschließlich nach dem Kirchenrecht. In der Regel finden aber die gleichen Grundsätze wie bei Staatsbeamten Anwendung. Kirchenbeamte werden regelmäßig nur für höher Ämter eingesetzt, im Übrigen erfolgen Anstellungen. Vergleiche ausführlich für die ev. Kirche https://www.nordkirche.de/fileadmin/user…rchenbeamte.pdf


    Als Dienstherr bei Kirchenbeamten ist aber ausschließlich die Kirche als KöR für die Besoldung (auch im Ruhestand) verpflichtet. Diese Finanzierung erfolgt jedenfalls teilweise über die Kirchensteuer als wichtigste Finanzierungsquelle, die bei anderen Religionsgemeinschaften in anderen Rechtsformen regelmäßig analog als Mitgliedsbeitrag o.ä. erhoben wird.

    Wird höchste Zeit, dass in D Kirche und Staat getrennt werden. Religion sollte frei, aber Privatsache sein. Ich verstehe bis heute nicht, warum Privatunternehmen dazu verpflichtet werden, von ihren Mitarbeitern Kirchensteuer (und das auch nur für bestimmte Kirchen) einzuziehen. Das gibt es nicht mal im lran.

    Die extrem verkürzte Begründung:

    Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5, Abs. 6 WRV.

    "(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

    (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben."

    Dadurch aber gleichzeitig unmittelbare Grundrechtsverpflichtung und keine Grundrechtsträger mit Ausnahme solcher, die gerade zu ihrer Tätigkeit gehören, hier zuvorderst Art. 4 i.V.m. Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV (sog. Konfusionsargument: Man kann nicht gleichzeitig grundrechtsverpflichtet sein und sich selbst auf Grundrechte berufen).