Beiträge von Seyu

    Die Frage ist wofür den Honorarberater als nicht notwendigen Mittelsmann bezahlen?

    Jedenfalls (gute) Steuerberater könenn dir in sämtlichen steurrechtlichen und steuergestalterischen Aspekten besser weiterhelfen. Gleichermaßen können dir Notare in sämtlichen erb- und familienrechtlichen" Frage besser weiterhelfen. Das "hochqualifiziert" muss nicht belächelt werden, es sollte unterstreichen das jedenfalls hauptamtliche Notare zumindest in den alten Ländern, insbesondere in Hamburg, regelmäßig schon aufgrund der Einstellungsvoraussetzungen zu den bestqualifiziertesten Personen ihres Faches gehören.

    Meinem Verständnis nach ging es hier allein um die Frage der Regelungen des Erbfalls und nicht um Anlageberatung. Für den Erbfall sind allein erb-, ggf. familien- und steurrechtliche Fragen von Bedeutung. Nicht grundlos ist die Erlaubnis zur rechtlichen und steurrechtlichen Beratung streng reglementiert und setzt nachweisliche Qualifikation voraus.

    Wer ein derartiges Vermögen angehäuft hat, dass er sich ernsthaft größere Gedanken um erbrechtliche Regelungen machen muss, der sollte sich, sofern in einem Gebiet mit hauptamtlichen Notaren an diese wenden und/oder ggf. einen versierten Rechtsanwalt im Erbrecht konsultieren. Je nach Vermögensgröße (insb. ab 7-8 stellig) gibt es ganze Einheiten, die eine Komplettversorgung mit Erb- und steurrechtlichen Aspekten in jeder Hinsicht bieten und dabei auch Unternehmensmitvererbungen berücksichtigen können und sich damit auskennen, sofern das notwendig ist.

    Es gibt m.E. schlicht keinen Grund sich an einen unreglementierten Beruf wie eines "Finanzberaters" zu wenden anstatt hochqualifizierte Berufsträger zu rate zu ziehen, die tatsächlich über Expertise verfügen.

    Gerade hauptamtliche Notare (für Anwaltsnotare gilt das nicht notwendigerweise gleichermaßen) sind herausragend qualifiziert (zu finden in BW/BY/HH, dem rheinischen Teil NRWs und den neuen Ländern).

    Mehrere Leute haben gesagt, dass die Steuererklärungen seit 2019 nachgeholt werden müssen. Wenn sich nun trotzdem entschieden werden sollte, dies nicht zu tun, dann ist das in meinen Augen (Steuerlaie) durchaus Vorsatz.

    Ab "jetzt" wird man das wohl vertreten können. Ich bezog mich rein auf die Vergangenheit, in der der OP fest davon ausging, er müsse keine Erklärung abgeben. Wenn er jetzt daran zweifelt, sich dazu informiert und trotz Hinweisen dennoch darauf verzichtet, weil er Nachzahlungen befürchtet, dann würde das in der Tat für einen insoweit ausreichenden bedingten Vorsatz genügen.

    Auch ohne Elster: Lohnbezüge 2019 ca. 26000€ und Krankengeld 2019 ca. 17000€ da rechne ich mit ca 4000 bis 5000 € Nachzahlung. Habe mich ja auch gewundert, daß sich das Finanzamt nicht gemeldet hat, die Krankenkasse meldet ja die Krankengeldbezüge an das Amt. Vielleicht könnte ein Vorteil sein, dass 2019 ein anders Finanzamt für mich zuständig war als heute, da ich 2021 umgezogen bin. Ob und wie die Finanzämter kommunizieren weiß ich natürlich nicht. Ausländische Einkünfte gab es nicht.

    Danke bisher

    Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich selbst verpflichtet sein Einkommen oder ggf. dem Progressionsvorbehalt unterstehende Lohnersatzleistungen mittels seiner Einkommensteuererklärung an das zuständige Finanzamt zu melden, vgl. § 25 EStG. Insoweit sich das Finanzamt von sich aus meldet, dann entweder rein aus Freundlichkeit/zufällig oder bereits im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung, um über weitere Schritte zu entscheiden.

    Das wäre halt Steuerhinterziehung, vorher unbewusst, dann vollkommen bewusst und mit Absicht.

    Steuerhinterziehung § 370 AO setzt Vorsatz voraus, vgl. § 15 StGB. Wenn man davon überzeugt war, dass man keine EStE abgeben muss, dann liegt wohl eher Fahrlässigkeit vor. Das wäre dann ggf. eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO bei sog. Leichtfertigkeit. Beachte ausdrücklich das Absehen von der Festsetzung einer Geldbuße, wenn Angaben nachträglich mitgeteilt werden § 378 Abs. 3 Satz 1 AO.

    Das Nachholen verpflichtender Erklärungen sollte man grundsätzlich machen, die Erklärungspflicht ist - im Übrigen gleichermaßen wie die Anzeigepflicht bei Schenkungen - separat von der Frage, ob daraus überhaupt eine Nachzahlung erwächst. Der Steuerpflichtige hat seine Steuerdaten mitzuteilen, wenn er dazu verpflichtet ist und die Festsetzung durch die Finanzverwaltung vornehmen zu lassen; er kann nicht selbst darüber disponieren. In so einer Situation kann es ggf. ratsam sein einmal einen Steuerberater zu konsultieren hinsichtlich der sinnvollsten Vorgehensweise auch bezüglich der Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt. Dass es sinnvoll ist und dass die Erklärungspflicht unabhängig von der Entrichtung einer Steuer selbst ist, lässt sich auch der Wertung des § 378 Abs. 3 Satz 1 AO entnehmen.

    Ich sehe das etwas wie Dave Ramsey: (große) Darlehen unter Familienmitgliedern haben immer ein komisches Beigeschmäckle bei jeder Zusammenkunft, insbesondere, wenn der eine in Schwierigkeiten gerät es zu bedienen (Jobverlust, Krankheit o.ä.) und sich angesichts der sozialen Bindung umso mehr Druck wahrnimmt (auch ohne, dass der Darlehensgeber diesen aktiv ausübt), dass das nicht passieren solle, weil man weiß, dass der andere sich auf einen verlässt, man dankbar ist usw.. Umso mehr gilt das, wenn der Darlehensgeber auf die Darlehenssumme selbst bspw. zwecks Altersvorsorge angewiesen ist (insbesondere wenn die Darlehensnehmerin das weiß) und nicht gleichermaßen auch eine Schenkung verkraften könnte.

    Dieses psychische Komponente und ihre Auswirkung auf die soziale Beziehung sollte man m.E. nicht unterschätzen.

    Der Staat erbringt es, weil er noch muss und nichts daran ändert.

    Kirchen sind nicht neutral, der Staat sollte eben nicht vor allem soziale Dinge durch Organisationen erbringen lassen, die z.B. gegen Homosexualität agieren oder Frauen nicht gleichstellen. Da ist genau ein Beispiel für unzureichende Trennung von Staat und Kirche in Deutschland.

    Es ist wiederum zu trennen zwischen inneren Überzeugungen der Kirche und deren Auswirkungen auf ihr Tätigwerden als Arbeitgeber. Insofern gibt es eine komplexe sich stetig verengende Kasuistik, in der der Kirche Grenzen gezogen werden, inwiefern der Glauben bei der Erbringung von Leistungen oder als Arbeitgeber Berücksichtigung finden darf. Die Rechtsprechung zieht sich dabei immer mehr zu.

    Die Kirchen sind eben gerade weil sie als KöR organisiert sind unmittelbar an Art. 3 GG gebunden und nicht nur bspw. an das AGG.

    Leider falsch. Eine Verfassung bedarf einer mehrheitlichen Zustimmung durch das Volk. Hatten wir in D bisher noch nie. Es gibt auch Länder ohne Verfassung, wie z.B. Großbritannien. Ist auch OK, dann soll man das aber auch klar so benennen. Einzelne Religionsgemeinschaften werden in D immer noch bevorzugt und Privatunternehmen dazu verpflichtet deren Steuern einzutreiben. Für mich ist das keine Trennung von Kirche (Religion schon gar nicht) und Staat.

    https://www.bpb.de/themen/mensche…assung%E2%80%9C.

    Eine Volksabstimmmung ist die regelmäßige aber nicht die einzige historisch anerkannte Variante der Annahme einer Verfassung durch ein Volk. Im Übrigen erfolgte die Annahme durch das Volk durch die Wahlen auf Basis des Grungesetes, bei denen die pro-GG-Parteien mehrheitlich gewählt wurden.

    Das eine hat aber mit dem anderen nichts zu tun. Diese dort genannte Finanzierung erfolgt, weil die Kirche viele Leistungen erbringt, die sonst der Staat übernehmen müsste bzw. die Folgekosten beim Fehlen und entsprechend auch finanzieren müsste (insbesondere im Sozialen Bereich Kitas, Kinder- und Jugendbetreuung, Alten- und Pflegeheime und -dienste, Krankenhäuser, Beratungsstellen, Obdachlosenhilfe usw.). Dafür ist der Staat auch insofern sehr dankbar, weil er das wohl allein nicht stemmen könnte, insofern subventioniet er aus Ausgleich die Kirchen für diese von ihnen erbrachten Leistungen. Die Kirchen sind einer der größten Arbeitgeber Deutschlands, gerade im sozialen Bereich, das sollte man nicht außer Acht lassen. Gäbe es dies plötzlich nicht mehr, dann hätte man ein noch weit größeres Problem auf diesen Gebieten als es jetzt schon der Fall ist.

    Historisch richtig, dass dies auf den Reichdeputationshauptschluss zurückgeht. Oben genanntes ist aber der Grund, warum der Staat der Kirche nicht diese Finanzierungsquelle abschneiden will.

    A) Deutschland hat keine Verfassung. Es gibt nach wie vor nur ein Grundgesetz, das nicht von der Bevölkerung legitimiert ist. Das wurde 1989 leider verpasst.

    B) Religionsgemeinschaften werden nicht gleichberechtigt behandelt. Zwangssteuern werden nur für die evangelische und die katholische Kirche durch Privatunternehmen eingetrieben.

    A) Nein. Das Grundgesetz ist kein Provisorium, sondern eine endgültige Verfassung, dazu gerne einmal in eine Bibliothek mit Staatsrechtswissenschaft gehen, das ist mehrfach ausführlich behandelt worden und eine verbreitetes Missverständnis. Es war ursprünglich in der Tat daher der Begriff verwendet worden, es ist mittlerweile aber als endgültige Version etabliert.


    B) Zwangssteuern sind es nicht. Die Kirchensteuer zahlt jemand der Mitglied der jeweiligen Kirche ist. Ganz einfach. Tritt derjenige aus der Kirche aus, dann zahlt er auch keine Kirchensteuer. Auch bei anderen Religionsgemeinschaften werden Beiträge / "Spenden" oder ähnliches zur Finanzierung erhoben. Einziger Unterschied ist, dass sich die als KöR organisierten Religionsgemeinschaften dazu der Finanzverwaltung bedienen können. Im Übrigen steht dies ausdrücklich auch anderen Religionsgemeinschaften offen, sofern sie eben die Rechsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes annehmen wollen. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall, beispielsweise wegen der Folge der Grundrechtsbindung und weitestgehenden Verlustes der Grundrechtsträgereigenschaft.

    Siehe Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV

    (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

    (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

    Dass Bischöfe vom jeweiligen Bundesland besoldet werden weißt du aber schon ??

    Nein, das ist grundsätzlich nicht so. Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften haben die sog. Dienstherrneigenschaft, d.h. sie können selbst ihre Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen. Die Ernennung zum Kirchenbeamten ist ein originär hoheitlicher Akt. Die Voraussetzungen richten sich nach dem sog. Kirchenrecht bzw. Kirchengesetzen, das sind innerkirche Regelungen.


    Die Ausgestaltung des Kirchenbeamtenverhältnisses richtet sich ausschließlich nach dem Kirchenrecht. In der Regel finden aber die gleichen Grundsätze wie bei Staatsbeamten Anwendung. Kirchenbeamte werden regelmäßig nur für höher Ämter eingesetzt, im Übrigen erfolgen Anstellungen. Vergleiche ausführlich für die ev. Kirche https://www.nordkirche.de/fileadmin/user…rchenbeamte.pdf


    Als Dienstherr bei Kirchenbeamten ist aber ausschließlich die Kirche als KöR für die Besoldung (auch im Ruhestand) verpflichtet. Diese Finanzierung erfolgt jedenfalls teilweise über die Kirchensteuer als wichtigste Finanzierungsquelle, die bei anderen Religionsgemeinschaften in anderen Rechtsformen regelmäßig analog als Mitgliedsbeitrag o.ä. erhoben wird.

    Wird höchste Zeit, dass in D Kirche und Staat getrennt werden. Religion sollte frei, aber Privatsache sein. Ich verstehe bis heute nicht, warum Privatunternehmen dazu verpflichtet werden, von ihren Mitarbeitern Kirchensteuer (und das auch nur für bestimmte Kirchen) einzuziehen. Das gibt es nicht mal im lran.

    Die extrem verkürzte Begründung:

    Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5, Abs. 6 WRV.

    "(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

    (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben."

    Dadurch aber gleichzeitig unmittelbare Grundrechtsverpflichtung und keine Grundrechtsträger mit Ausnahme solcher, die gerade zu ihrer Tätigkeit gehören, hier zuvorderst Art. 4 i.V.m. Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV (sog. Konfusionsargument: Man kann nicht gleichzeitig grundrechtsverpflichtet sein und sich selbst auf Grundrechte berufen).

    Ist im Grundgesetz so vorgesehen.

    Für mich ist die Frage eher, was eine solche "hoheitliche Aufgabe" ist. Gerade bei Lehrern scheint man sich da nicht einig zu sein, wenn manche beamtet sind, der Kollege im Klassenzimmer daneben aber "nur" angestellt.

    Art. 33 Abs. 4 GG schreibt nur vor, dass für hoheitliche Aufgaben Beamte eingesetzt werden müssen. Es wird aber nicht untersagt, dass das auch für andere Aufgaben erfolgt. Hoheitlich geht regelmäßig mit der Ausübung staatlicher Gewalt bzw. Agieren in einem Über-/Unterordnungsverhältnis einher und betreffen Kernaufgaben des Staates: Beispielsweise Justiz, Polizei, Nachrichtendienste, Zoll, Bundeswehr usw.

    Beispielsweise in der Bundeswehr werden auch Köche verbeamtet, das gilt auch für JVAs soweit sie noch eigene Köche haben. Die Köche üben aber keine hoheitliche Aufgaben aus. Siehe beispielsweise die teilprivatisierte JVA Bremervörde, bei der ein privater Dienstleister weite Teile der Aufgaben übernimmt und Landesbeamte nur für solche eingesetzt werden, die hoheitliche Aufgaben darstellen und daher die Ausführenden zwingend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen müssen.

    Frage 1: Problem ist hier, dass dann die Sicherheit für das Darlehen der Im 2 wegfällt. Das müsste dann entsprechend zuvor mit dem finanzierenden Institut abgeklärt werden, ansonsten könnte ggf. ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers entstehen wegen Veränderung der Verhältnisse. Zudem ist beim Verkauf eines belasteten Grundstücks entweder der Kaufpreis entsprechend zu reduzieren, um der Belastung Rechnung zu tragen oder die Grundschuld ist entsprechend vorher anderweitig abzulösen regelmäßig durch Tilgung des Darlehens mit einem Teil des Verkaufspreises und anschließendem Erhalt der Löschungsbewilligung oder durch Ablösen mit einer Grundschuld an einem Grundstück.

    Frage 1a, siehe F1:


    F2: Mit einem finanzierenden Kreditinstitut Rücksprache halten.

    Die 48% sind doch jetzt schon eine Lachnummer. Beamtenpensionen kommen auf max. 71%, aber bezogen auf das letzte Einkommen bzw. einige wenige Jahre zurückgerechnet und nicht als Mittel über das gesamte Erwerbsleben. Und das ohne jemals Beiträge eingezahlt zu haben. Also gleich und gerecht würde ich jedenfalls anders definieren.

    Das lässt zum einen außer Acht, dass die Beamtenpension Säule 1+2 der Altersvorsorge (gesetzl. + betriebl. Rente) zusammenfasst. Zum anderen, dass dies eine Art Ausgleich darstellt für die Beschränkungen, die der Beamte qua Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses eingeht, u.a. keine Einflussmöglichkeit auf die Besoldung zu haben, eine Besoldung, die vielfach weit hinter dem freien Markt zurückbleibt und kaum größere Sprünge hinsichtlich der Besoldung möglich aufgrund der und gewissen Restriktionen zu unterliegen, die auch weit in das Privatleben des Beamten reichen können, vgl. § 34 BeamtStG. Die Pension ist ein Grund, warum in finanzieller Hinsicht manche Stellen besetzt werden können und auf bis zu dreifache Einstellungsvergütungen verzichten, die sich zusätzlich innerhalb weniger Jahre erheblich vergrößern.

    Über dies die grundsätzliche jederzeitige Versetzungsmöglichkeit im Bereich des Dienstherrn, was bei einer Kommune oder Stadtstaat in der Regel unwesentlich ist, bei großen Flächenstaaten oder gar dem Bund aber auch mal bedeuteun kann von ganz im Süden, nach ganz im Norden usw. Der Beamte unterliegt einer weitestgehend uneingeschränkten Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn, dem als Grundsatz des Berufsbeamtentums eine Fürsorgepflicht für seine Beamten obliegt, was insbesondere auch die Sorge für seine Beamten im Ruhestand (und auch im Krankheitsfall) umfasst.

    Das war nicht die Frage. Wie sieht eine falsche Schreibweise aus?

    Vielleicht ist auch ein hier nicht übliches Format der Datumsangabe gemeint. Also statt dem hier üblichen dd/mm/yyyy, bspw. das US-amerikanische mm/dd/yyyy oder noch anders. Dann wird aus dem 10. Februar schnell der 02. Oktober, ohne dass einem das womöglich bewusst ist oder das erkennbar ist

    Rentenniveau ist eine reine Rechengröße, dass jemand der X Jahre genau den Durchschnitt verdient hat 48% des Durchschnittslohns als Rente bekommt. Das ist auch der Grund, warum u.a. Ökonomen die Verwendung des Rentenniveaus in medialer Berichterstattung mitunter kritisieren, weil es eben eine reine Rechengröße ist und quasi nichts wirklich aussagt aber nur zu kontroversen Schlussfolgerungen führt.

    Sicher, dass hier überhaupt eine Familienversicherung in Betracht kommt?

    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V

    Danach setzt die Familienversicherung voraus, dass der Familienangehörige, nicht versicherungsfrei ist. Nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB ist aber derjenige, der nach dem 55. LJ versicherungspflichtig wird, versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war.

    Das würde ich zunächst einmal bei der Krankenkasse in Erfahrung bringen, ob das tatsächlich möglich ist. Denn solche Wechsel im Alter zur Umgehung von Beiträgen will der Gesetzgeber grundsätzlich unterbinden.