A) Deutschland hat keine Verfassung. Es gibt nach wie vor nur ein Grundgesetz, das nicht von der Bevölkerung legitimiert ist. Das wurde 1989 leider verpasst.
B) Religionsgemeinschaften werden nicht gleichberechtigt behandelt. Zwangssteuern werden nur für die evangelische und die katholische Kirche durch Privatunternehmen eingetrieben.
A) Nein. Das Grundgesetz ist kein Provisorium, sondern eine endgültige Verfassung, dazu gerne einmal in eine Bibliothek mit Staatsrechtswissenschaft gehen, das ist mehrfach ausführlich behandelt worden und eine verbreitetes Missverständnis. Es war ursprünglich in der Tat daher der Begriff verwendet worden, es ist mittlerweile aber als endgültige Version etabliert.
B) Zwangssteuern sind es nicht. Die Kirchensteuer zahlt jemand der Mitglied der jeweiligen Kirche ist. Ganz einfach. Tritt derjenige aus der Kirche aus, dann zahlt er auch keine Kirchensteuer. Auch bei anderen Religionsgemeinschaften werden Beiträge / "Spenden" oder ähnliches zur Finanzierung erhoben. Einziger Unterschied ist, dass sich die als KöR organisierten Religionsgemeinschaften dazu der Finanzverwaltung bedienen können. Im Übrigen steht dies ausdrücklich auch anderen Religionsgemeinschaften offen, sofern sie eben die Rechsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes annehmen wollen. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall, beispielsweise wegen der Folge der Grundrechtsbindung und weitestgehenden Verlustes der Grundrechtsträgereigenschaft.
Siehe Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.