Beiträge von Seyu

    Es ist ein Auto, kein PC. Wenn ich nen Kredit nehme dann für eine Wohnung oder ein Auto.

    Zwischen einem Auto und einer Wohnung (Immobilien im allg.) besteht ein Unterschied. Manche mögen den Unterschied darin sehen, dass Immobilien dem Wertzuwachs zugänglich seien (str., jedenfalls nicht notwendigerweise, nicht ohne Weiteres usw.). Was allerdings für die Legitimität einer Kreditfinanzierung einer Immobilie spricht ist, dass - wie selbst der harte Schuldengegner Dave Ramsay gesteht - es ohne Hebel schwierig ist den ersten Fuß in den Immobilienmarkt zu bekommen bzw. die Preise einem weglaufen können. Das benötigte Kapital ist schlichtweg in jedem Fall beträchtlich.

    Das ist bei Autos völlig anders. Autos gibt es in unterschiedlichsten Preisklassen, mit unterschiedlichsten Eigenschaften. Die Sinnhaftigkeit eines Kaufs richtet sich dabei auch nach den Anforderungen für die eigene Benutzung (Laufleistung, Laufmuster (Kurzstrecke, Langstrecke) usw.)). Untere Preisklassen gibt es aber in jedem dieser Bereiche. Im Übrigen haben die Mitforisten alles genannt.

    Du solltest dabei das Gesetzgebungsänderungsrisiko nicht vernachlässigen. Keiner kann dir garantieren, dass - selbst wenn es mit den 2-3 Jahren dann für die 90% Regel reicht (§ 5 I Nr. 11 SGB V) - diese Regelung nicht in der Zwischenzeit durch den Gesetzgeber revisioniert und geändert wird. Gleichermaßen könnten auch die Rückwechselmöglichkeiten von PKV zu GKV ggf. strenger werden usw.

    Du musst daher schauen, ob dir dieses Risiko die evtl. Beitragsreduktion für die kurze Zeit wert ist - sofern sie überhaupt gegeben ist.

    okay, mein Fehler, ich habe in meiner Annahme keinen Unterschied zwischen der KVdR und der freiwilligen GKV gemacht.
    Sehe ich es aber richtig, dass der Unterschied im Zweifelsfall nur an der Beitragsbemessung liegt?
    KVdR: nur auf Rente und Versorgungsbezüge
    freiwillige GKV: +weitere Einkommensarten

    Wenn man - wie hier verbreitet - im Ruhestand seine Einkünfte durch Entnahmen aus einem Aktien-/ETF-Depot ergänzt (Kapitalerträge) und/oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Immobilien, dann würden diese zusätzliche Einkünfte bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV eben auch verbeitragt, d.h. es würde ein höherer Beitrag fällig (bis zur BBG). Wenn man in der KVdR ist, dann haben diese Einkünfte keine Auswirkung.

    Hallo DoraKe,

    wie meine Vorschreiber schon erwähnten, bei einer Kündigung durch Sie sind normalerweise keine Probleme zu erwarten. Und sollten bei Ihnen durch besondere Konstellationen doch welche auftreten, könnte der Abschluss einer RSV schon zu spät sein.

    Aber auch bei Problemen mit dem Arbeitgeber braucht man nicht unbedingt eine RSV. Sind Sie Gewerkschaftsmitglied? Da ist Arbeitsrechtsberatung und -rechtsschutz immer mit dabei. Ansonsten ist eine klärende Erstberatung bei einem Anwalt auch nicht signifikant teurer als ein Jahresbeitrag einer RSV.

    Gruß Pumphut

    Um es noch konkreter zu machen. Die Kosten einer Erstberatung sind nach § 33 I 3 Hs. 3 RVG für Verbraucher auf 190 EUR netto beschränkt, was zusammen mit der nach Nr. 7008 VV RVG zu erhebenden USt von 19% dann ungefähr 226 EUR ergibt.

    Krass, das war mir so nicht bekannt. Wer weiß, wie oft unsereins dann schon unter "Anfangsverdacht" stand und es nie mitbekommen hat.

    Ob sich das BKA dann mit dieser Mitteilungspflicht wohl einen Gefallen getan hat?

    Nun das sollte man nicht als "gruselig" o.ä. ansehen. Es gibt eine staatliche Pflicht und Recht zur Strafverfolgung, was letztlich dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG entstammt, das zu den nach Art. 79 III GG unveränderbaren Kernprinzipien unseres Staates gehört. Aus dem Rechtstaatsprinzip ergibt sich nämlich unter anderem das Gewaltmonopol des Staates, d.h. grundsätzlich darf nur der Staat Gewalt anwenden, es sei denn es ist ausnahmsweise dem Bürger gestattet, was in der Regel nur in solchen Fällen gegeben ist, bei denen staatliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist (das bekannteste Beispiel ist die Notwehr, § 32 StGB). Im Übrigen ist Selbstjustiz und damit Gewaltanwendung durch den Bürger verboten.

    Das erfordert dann aber zugleich eben ein konsequent durch den Staat erfolgende Strafverfolgung, um entsprechend auch dieses Gewaltmonopol umzusetzen.

    Im Übrigen muss der Anfangsverdacht bereits vorliegen, um überhaupt ermitteln zu dürfen. "Untersuchungen zur Prüfung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt" sind nur unter sehr engen Bedingungen und speziellen Situationen für zulässig erachtet worden. Es hat durchaus einen Grund, dass es statistisch eine sehr hohen Anteil an Verfahrenseinstellungen bei den Staatsanwaltschaften gibt; die Voraussetzungen um ein (Ermittlungs-)Verfahren einzuleiten sind eben viel schneller erfüllt als die Voraussetzungen, um in den "nächsten Verfahrensschritt" überzugehen, sodass es dann eben auf die Einstellung hinausläuft.


    Zu den Mitteilungen wird das BKA gesetzlich verpflichtet sein. Solche Mitteilungspflichten gibt es vielfach, sie sind gerade bei der Erfassung von Daten mitunter verfassungsrechtlich durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG bedingt.

    Exakt. Das ist ja auch der Punkt, der mich interessiert. Ohne irgendwelche Informationen der Ermittlungsbehörden weiß ich ja leider nicht,

    • ob tatsächlich mein Anschluss der Tatort war (Problem!)
    • warum die Ermittlungen eingestellt oder gar nicht aufgenommen wurden
    • ob es der Vor- oder Nachnutzer meiner IP war (dann völlig irrelevant)

    Wahrscheinlich rasseln wir alle ja ständig in irgendwelche Raster diverser Ermittlungsbehörden und das muss wahrscheinlich auch zur allgemeinen Sicherheit so sein, aber das ist jetzt ein bißchen so, wie geblitzt zu werden und auf Post zu warten (ohne zu schnell gefahren zu sein).

    Der sog. Anfangsverdacht, bei dessen Vorliegen die Staatsanwaltschaft nach §§ 152 II, 160 I StPO verpflichtet ist Ermittlungen aufzuheben (sog. Legalitätsprinzip), liegt deutlich schneller vor als der hinreichende Tatverdacht, der für eine etwaige Anklageerhebung nach § 170 I StPO notwendig ist. Für einen Anfangsverdacht genügen bereits tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine strafbare Handlung vorliegen könnte, wodurch die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt weiter aufklären muss. Für den hinreichenden Tatverdacht bedarf es hingegen der Annahme einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit (>50%).

    Einer Mitteilung über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bedürfte es im Übrigen selbst als Beschuldigter nur unter den Voraussetzungen des § 170 II 2 StPO, d.h. ein Ermittlungsverfahren kann grundsätzlich geführt und eingestellt worden sein, ohne dass einem dies bekannt war.

    § 61 SGB XII.

    1Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen.


    Im besagten 11. Kapiten heißt es zum Vermögen in § 90 Abs. 1 SGB XII, dass das gesamte verwetbare Vermögen einzusetzen ist.

    Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder Verwertung eines angemessenen Hausgründstücks abhängig gemacht werden.

    Zu einer vergleichbaren Situation bereits mit im Kern der Aussage: Der Sozialstaat sei nicht dazu da, privates Vermögen zu optimiern; wer sich ein zu großes Haus gebaut hat und dessen Wert nutzen könne, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das wird bei der Sozialhilfe nicht anders gelten.

    LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.01.2025 - L 11 AS 372/24 B ER.

    Pressebericht: https://www.lto.de/recht/nachrich…ld-haus-familie

    Das lässt sich m.E. ohne Weiteres auf die vorliegende Situation übertragen.

    Das Beantragen eines Erbscheins ist nicht notwendigerweise lediglich ein zeitliches Problem. Die Beantragung eines Erbscheins kann mitunter als konkludente Annahme der Erbschaft angesehen werden, selbst wenn dieser (Erbschein) nur beantragt wird, um sich Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses zu verschaffen bspw. des Depots.

    Das kann insbesondere, wenn der Nachlass auch mit Verbindlichkeiten behaftet ist, die ggf. sogar das Vermögen übersteigen (verschuldeter Nachlass), misslich sein. Freilich gibt es auch in dem Fall Lösungen (Begrenzung der Erbenhaftung, Nachlassinsolvenz usw.), das erfordert aber weiteren Aufwand, den man in so einer Zeit sicherlich vermeiden möchte (Trauerphase).

    Es sieht so aus, als ob EU-Verordnungen über nationalem Recht stehen:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)

    Allerdings verstehe ich nicht, wie man zusätzlich zu EU-Richtlinien, die in nationales Recht ungesetzt werden müssen, etwas wie "Verordnungen" definieren kann, die dieser Beschränkung nicht unterliegen. Muss die EU dann ein Vorhaben nur als Verordnung verabschieden, anstatt als EU-Richtlinie, damit sie mit dem Vorhaben durchkommt?

    Und: könnten solche Verordnungen nicht im Widerspruch zur Verfassung eines EU Landes sein? Und müssen sie dann trotzdem befolgt werden?

    Art. 288 AEUV. Zum europäischen Gesetzgebungsverfahren Art. 289 ff. AEUV.

    Die Verordnung kommt dort zum Einsatz, wo eine unmittelbare, einheitliche Regelung erforderlich und mit der Eigenständigkeit der nationalen Rechtsordnungen vereinbar ist. Ein gutes Beispiel ist die Marktmissbrauchsverordnung (MAR), die 2014 die vormals geltende Marktmissbrauchsrichtlinie abgelöst hat und dadurch eine direkte einheitliche Regelung in allen Mitgliedstaaten für diesen Bereich getroffen ist. Das nationale Recht regelt jetzt in diesem Bereich vor allem noch Sanktionen beim Verstoß gegen die Vorschriften (in D Aufteilung in Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände, vgl. §§ 119 ff. WpHG und ggf. Zuständigkeitsfragen). Ebenso wurde die Prospektrichtlinie durch die Prospektverordnung abgelöst, das nationale WpPG regelt seitdem vor allem noch Haftung bei falschen/fehlenden Prospekten und wiederum Sanktionen.

    Richtlinien werden insofern verbreiteter genutzt, da durch die Umsetzungsbedürftigkeit die Mitgliedstaaten die Richtlinieninhalte in ihre Rechtsordnung einpassen können, obschon sie im Ausgestaltungsspielraum beschränkt sind, soweit es sich um sog. vollharmonisierende Richtlien handelt im Gegensatz zur mindestharmoniserenden Richtlinie.

    EDIT: Zur Frage der Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht: Es besteht ein sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht, was durch Art. 23 GG auch mit dem Grundgesetz für vereinbar befunden wird bzw. gebilligt ist. Das BVerfG behält sich zwar insofern eine sog. ultra vires Kontrolle vor, die es auch in der sog. PSPP-Entscheidung ausgeübt hat, die Auswirkungen halten sich aber in Grenzen.

    Genau in dem Artikel selbst wird darauf verwiesen, dass die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten de lege lata unantastbar ist.

    Nicht jeder verpflichtende Geldzahlung ist eine Steuer. Auch im deutschen Finanzverfassungsrecht wird zwischen Steuern als Regelmittel der Haushaltsfinanzierung (sog. Steuerhaushalt) und Beiträgen, Gebühren und Sonderabgaben (bspw. BaFin-Finanzierung durch Finanzinstitute) als weitere zulässige Zahlungsverpflichtungen unterschieden.

    Gab's nicht vor kurzem sogar einen Vorstoss für eine direkte Steuer, welche die EU europaweit erheben wollte? Vielleicht im Vorfeld des Freihandelsabkommens?

    Das würde eine derartige Gesetzgebungskompetenz im EUV bzw. AEUV voraussetzen, was iirc nicht der Fall ist. Nicht ohne Grund ist es schon so geregelt worden, dass Beschäftigte von europäischen Agenturen ("Behörden") keine Steuern an den Wohnort- oder Arbeitsstaat zahlen, sondern bei diesen Beschäftigten eine "Steuerzahlung" an die EU einbehalten wird, um Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bei der Ansiedlung von Behörden in verschiedenen Staaten zu vermeiden (obschon man dennoch versucht diese Agenturen halbwegs gleichmäßig zu verteilen).

    Das löst aber das Problem nicht. Ein Notar ist kein Finanz- und Steuerfachmann. Im Testament steht dann auch nur, dass Sohn A und Tochter B je die Hälfte der Position bekommen sollen.

    Wenn die Position 200 Anteile sind, bekommt jeder 100 Stück. Bekommt die Bank den Auftrag, je 100 Stück an die beiden Erben zu übertragen, dann macht sie das. Welcher Auftrag zuerst ausgeführt wird, ist zufällig. Hinterher haben beide eine die gleiche Summe übertragen bekommen, aber der Eine muss 250k bei Verkauf versteuern, die Andere 50k.

    Hinzu kommt, dass bei einer Erbmasse oberhalb der Freibeträge auf diese latenten Steuern zusätzlich Erbschaftssteuern bezahlt werden müssen. Eine klare Doppelversteuerung.

    Das Problem der doppelten Versteuerung, wie auch das Problem der ungerechten Verteilung lässt sich nur dadurch lösen, dass der zukünftige Erblasser die Position einmal durchhandelt. Dann ist die KESt bezahlt und wird nicht doppelt versteuert und die Anteile haben einen einheitlichen Einstandskurs.

    Freilich bezog sich der Rat zum Notar lediglich auf das Ziel, dass die Wünsche des Erblassers auch tatsächlich realisiert werden. Und die Qualität/Expertise ist freilich auch unterschiedlich, insbesondere je nach Ort, Land usw.

    Im Fall, dass zusätzlich auch noch steuerrechtliche Fragen von großer Bedeutung sind, ist es eben ratsam zusätzlich einen qualifizierten Steuerberater hinzuzuziehen. Interdiszplinäre Kanzleien bieten, dass oftmals gleich alles in eins an. Je größer und diversifizierter ein vermögensreicher Nachlass ist, um so komplexer ist in der Regel der Beratungsaufwand. Daher gibt es spezialisierte Team selbst für ultra hochvermögende Erbschaften und unter Berücksichtigung der rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten.

    Das ist der einzige Beitrag, der in rechtlicher Hinsicht korrekt ist. Wenn KI, dann ebenfalls bemerkenswert. Ergänzt werden könnte noch, dass es auch noch das Vorausvermächtnis gibt, anders als bei "Teilungsanordnung" bekommt hier der Miterbe zusätzlich zu seinem Erbteil noch ein Vermächtnis (kann alles mögliche sein).

    Man sollte aber bei Depotwerten immer im Auge behalten, dass sich die Werte sehr unterschiedlich entwickeln können und es ein Lotteriespiel ist, wenn man einzelne Werte unterschiedlichen Beteiligten vermacht. Da kann's Gewinner und Verlierer geben. Wenn man's gerecht machen möchte, lässt man es die Erben selbst aufteilen und mischt sich wenig ein.

    Das war auch in der Tat kein KI-Beitrag.

    Ein Vermächtnis ist eben etwas durchaus anderes als die Erbeinsetzung von der rechtlichen Wirkung her. Aber der Vollständigkeit halber völlig richtig.

    Gibt es mehrere Erben, dann bilden diese grundsätzlich eine Erbengemeinschaft mit entsprechenden Verfügungsbeschränkungen über den Nachlass bis einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt, vgl. §§ 2032 ff., 2042 BGB.

    Will der Erblasser bereits im Vorfeld sicherstellen, dass ein bestimmter Erbe einen bestimmten Gegenstand erhält und auch selbst Erbe ist und nicht nur Vermächtnisnehmer (die Möglichkeit gibt es auch), dann gibt es die Möglichkeit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB. Damit kann der Erblasser quasi im Vorfeld schon in die Auseinandersetzung eingreifen.

    Erwägt man testamentarische Verfügungen, die über die simple Erbeinsetzung eines Alleinerben hinausgehen und hat man insbesondere noch darüber hinausgehende Wünsche für den Nachlass, dann ist es sinnvoll sich an einen versierten Notar zu wenden. Das sorgt zum einen für in der Regel eindeutige Formulierungen, die am Ende auch die gewünschte Wirkung entfalten und idealerweise gerichtsfest sind, zum anderen hat das notarielle Testament auch weitere Vorteile, insbesondere wenn der Nachlass neben den Wertpapieren auch Immobilien umfasst (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO i.V.m. § 415 ZPO).

    Davon ist wohl auszugehen. Trotzdem hätte mich interessiert, wie man das im konkreten Fall rechnet.

    Nun das FamG legt nach § 14 Abs. 1 VersAusglG den Ausgleichswert zu grunde, dessen Umrechnung in Entgeltpunkte es nach § 16 Abs. 3 VersAusglG anordnet. Die Bestimmung des Ausgleichswerts erfolgt nach § 5 Abs. 1 VersAusglG durch den Versorgungsträger anhand der jeweiligen Bezugsgröße, bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen als Kapitalwert. Nach der Berechnung schlägt der Versorgungsträger dem FamG nach § 5 Abs. 3 den zugrunde zu legenden Ausgleichswert vor.

    Die Versorgungsträger haben zur korrekten Ermittlung ein Auskunftsrecht gegenüber den Ehegatten und anderen Versorgungsträgern aus § 4 Abs. 3 VersAusglG.

    Wie genau die Versorgungsträger den Kapitalwert berechnen, ist mir nicht bekannt. Ggf. weiß Referat Janders mehr?

    Vermutlich macht der geschiedene Partner damit kein gutes Geschäft.

    Die Lösung nach dem VersAusglG ist für den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen in der Regel immer nachteilig. Das gilt wegen der oben angesprochenen Situation selbst dann, wenn beide Ehegatten sich in einem solchen Dienstverhältnis befinden, weil es eben selbst dann keine interne Teilung der Anrechte gibt.

    Fun (?) Fact: Das passiert auch wenn zwei Landesbeamte sich scheiden lassen. Die enden dann beide mit Pensions- und Rentenanspruch.

    Ich weiß. Das gilt selbst dann, wenn es der gleiche Dienstherr, also das gleiche Land, ist. Es bedarf daher stets ausdrücklicher ehevertraglicher Vereinbarungen im Fall dessen, dass ein Ehepartner Beamter ist (andernfalls endet Versorgungsausgleich für den/die Beamten stets nachteilig), beispielsweise eine Verrechnungslösung, vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2014 - XII ZB 668/12, NJW 2014, 1882.

    Wieviel genau bei Dir da herauskommen wird, ahne ich nicht, Dein Fall ist mit Rente und Pension auch etwas komplizierter als bei anderen Leuten. Es kann sein, daß der erste Steuerbescheid nach Rentenantritt mit einer deutlichen Nachzahlung endet. Später wird das dann besser, da wirst Du die Rente laufend versteuern, also kommt die Steuer nicht auf einen Batzen. Es könnte ratsam sein, für diesen ersten Steuerbescheid nach Rentenantritt etwas Geld in der Hinterhand zu haben.

    Die Pension, die Du neben der Rente erhalten wirst, wird in voller Höhe ähnlich wie Arbeitslohn versteuert, sie hat mit dem Rentenfreibetrag nichts zu tun.

    Fettung von mir.

    Die TE solltet insofern beachten, dass, sofern der ehemalige Ehegatte nicht Bundebeamter war, jedenfalls bei Landesbeamten die Versorgungsanwartschaften grundsätzlich nicht der internen, sondern ausnahmsweise der sog. externen Teilung unterliegen nach § 16 Abs. 1 VersAuslG. Das führt dazu, dass mit Rechtskraft der entsprechenden Gerichtsbeschlusses nicht plötzlich eine kleine Pension bezogen wird, sondern der Dienstherr des Beamten einen festgelegten Betrag an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt und sich der Rentenanspruch der Ausgleichsberechtigten (der TE) entsprechend um diesen eingezahlten Betrag (konvertiert in die entsprechenden Rentenpukte und dann wiederum das dementsprechende Entgelt) erhöht.

    Seyu  KaffeeOderTee


    Der Focus schreibt in diesem Artikel

    "Mit dem Urteil war der Fall jedoch nicht erledigt – im Gegenteil. Erst jetzt begann die eigentliche Abrechnung. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) meldete die Honorare nach, die Rentenversicherung setzte Pflichtbeiträge fest und zog daraus weitreichende Konsequenzen: Sie hob den alten Bescheid zur freiwilligen Versicherung rückwirkend auf. "

    Demnach war es für die KZV zunächst nicht klar, welchen Status dieser Arzt hat oder sie wollte es nicht genau wissen. Aber dann bin ich bei KaffeeOderTee, dass diese KZV als Arbeitgeber herausfinden muss, ob sie den Arbeitnehmer anmeldet oder ob der wirklich freiberuflich ist. Einer KZV würde ich eine gewisse Kompetenz im Sozialversicherungsrecht zuschreiben, jedenfalls mehr als mir und vermutlich auch mehr als diesem Zahnarzt.

    Wenn es ihr (der KZV) nicht klar ist oder sie sich unsicher ist, dann kann sie dafür ja gerade das Statusfeststellungsverfahren bemühen, das im Übrigen für die Beteiligten auch kostenfrei ist.

    Sie hat kein Risiko dadurch, sondern vielmehr einen der Bestandskraft zugänglichen Bescheid, an den auch die Rentenversicherungsträger gebunden sind. Allerdings haben eben nicht selten die Arbeitgebenden ein Interesse daran die Sozialversicherungsbeiträge alias Lohnnebenkosten zu reduzieren und dadurch eben von solchen Anmeldungen abzusehen oder eben rechtlich fragwürdige, in der Regel auch nicht erfolgreiche, Konstrukte wie "freie Mitarbeiter" (anstatt Arbeitnehmer) zu nutzen.

    Gerade im höheren Entgeltbereich besteht dieses Interesse auch auf Seiten der Beschäftigten, die lieber ein höheres (Netto-)Entgelt beziehen als Anwartschaften oder Ansprüche von Sozialversicherungen zu erwerben. Mitunter kommt es aber auch ungeachtet des Entgelts zu nachträglichen Disputen initiiert durch die Beschäftigten, bspw. Kündigungsschutzklagen im Rahmen dessen dann eben auch festgestellt wird, dass es sich eigentlich um einen Arbeitnehmer handelte.