Newb Der Unterschied dürfte bei dieser Konstellation gar nicht so hoch sein. Aber gehen wir einen Schritt zurück. Den meisten Kritikern geht es nicht darum, Familien schlechter zu stellen, wie Du durch Deine Fragestellung unterstellst. Wenn es nach mir ginge, würden Familien mit Kindern stärker entlastet als heute. Und da meine ich nicht nur Familien mit verheirateten Eltern sondern alle Familien. Da man aber nicht mehr Geld ausgeben kann als man hat (jedenfalls nicht als vernünftig wirtschaftende Hausfrau), muss man dieses Geld irgendwo finden, bzw. einsparen.
Nun ist das Splitting eine Art von Steuervorteil von Ehepaaren gegenüber einem unverheirateten Paar, sobald die Partner unterschiedlich viel verdienen. Es benachteiligt aber auch alle Ehepaare, die in etwa gleich viel verdienen. Warum werden eigentlich nur die mit dem unterschiedlichen Verdienst gefördert? Ist die Ehe der anderen weniger schützenswert?
Ich meine das Ehegattensplitting ist nicht fair. Das ist kein Vorwurf gegen Männer sondern die logische Folge einer Förderung, die in einer Zeit ausgedacht wurde als das Alleinverdienermodell die Standardlösung für Familien war. Das ist nicht mehr zeitgemäß und für mich sollte diese Ungerechtigkeit (unzureichende Förderung von Familien mit Kindern und Benachteiligung von Ehepaaren mit ähnlichem Verdienst) korrigiert werden.
1. Zu Rechtfertigung der "Besserstellung" von Ehepaaren gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften wurde bereits alles gesagt (Art. 6 Abs. 1 GG)
2. Zur Rechtfertigung des Splittings für die Ehe selbst ebenso (s.o. alle anderen); insbesondere dass es keine Benachteiligung oder Bevorteilung darstellt, sondern Benachteiligung verhindert.
3. Den hervorgehobenen Teil halte ich für schlicht weg falsch, aus folgenden Gründen:
a) Ab einer größeren, vom Staat zu präferierenden Geburtenrate (>Sterberate) (und damit Kinderzahl) besteht fast schon die Notwendigkeit, dass jemand - sofern finanziell leistbar - viel Zeit dafür hat. In jedem Fall ist es aber ohnehin die Entscheidung der Eheleute selbst, § 1356 BGB.
b) Das Splitting ist ungeachtet von Kindern notwendig (schon oben geklärt, Art. 6 GG). Familie (auch kinderlos) ist (ursprünglich) der Kern der Gesellschaft, bei dem man aufeinander bauen können soll.
c) Auch das Scheidungsfolgenrecht ist auf den gesetzgeberischen Normalfall des Alleinverdienermodells ausgerichtet. Deshalb gibt es überhaupt Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich und nicht Kindes bezogene Unterhaltsleistungen.