Beiträge von Seyu

    Ist im Grundgesetz so vorgesehen.

    Für mich ist die Frage eher, was eine solche "hoheitliche Aufgabe" ist. Gerade bei Lehrern scheint man sich da nicht einig zu sein, wenn manche beamtet sind, der Kollege im Klassenzimmer daneben aber "nur" angestellt.

    Art. 33 Abs. 4 GG schreibt nur vor, dass für hoheitliche Aufgaben Beamte eingesetzt werden müssen. Es wird aber nicht untersagt, dass das auch für andere Aufgaben erfolgt. Hoheitlich geht regelmäßig mit der Ausübung staatlicher Gewalt bzw. Agieren in einem Über-/Unterordnungsverhältnis einher und betreffen Kernaufgaben des Staates: Beispielsweise Justiz, Polizei, Nachrichtendienste, Zoll, Bundeswehr usw.

    Beispielsweise in der Bundeswehr werden auch Köche verbeamtet, das gilt auch für JVAs soweit sie noch eigene Köche haben. Die Köche üben aber keine hoheitliche Aufgaben aus. Siehe beispielsweise die teilprivatisierte JVA Bremervörde, bei der ein privater Dienstleister weite Teile der Aufgaben übernimmt und Landesbeamte nur für solche eingesetzt werden, die hoheitliche Aufgaben darstellen und daher die Ausführenden zwingend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen müssen.

    Frage 1: Problem ist hier, dass dann die Sicherheit für das Darlehen der Im 2 wegfällt. Das müsste dann entsprechend zuvor mit dem finanzierenden Institut abgeklärt werden, ansonsten könnte ggf. ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers entstehen wegen Veränderung der Verhältnisse. Zudem ist beim Verkauf eines belasteten Grundstücks entweder der Kaufpreis entsprechend zu reduzieren, um der Belastung Rechnung zu tragen oder die Grundschuld ist entsprechend vorher anderweitig abzulösen regelmäßig durch Tilgung des Darlehens mit einem Teil des Verkaufspreises und anschließendem Erhalt der Löschungsbewilligung oder durch Ablösen mit einer Grundschuld an einem Grundstück.

    Frage 1a, siehe F1:


    F2: Mit einem finanzierenden Kreditinstitut Rücksprache halten.

    Die 48% sind doch jetzt schon eine Lachnummer. Beamtenpensionen kommen auf max. 71%, aber bezogen auf das letzte Einkommen bzw. einige wenige Jahre zurückgerechnet und nicht als Mittel über das gesamte Erwerbsleben. Und das ohne jemals Beiträge eingezahlt zu haben. Also gleich und gerecht würde ich jedenfalls anders definieren.

    Das lässt zum einen außer Acht, dass die Beamtenpension Säule 1+2 der Altersvorsorge (gesetzl. + betriebl. Rente) zusammenfasst. Zum anderen, dass dies eine Art Ausgleich darstellt für die Beschränkungen, die der Beamte qua Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses eingeht, u.a. keine Einflussmöglichkeit auf die Besoldung zu haben, eine Besoldung, die vielfach weit hinter dem freien Markt zurückbleibt und kaum größere Sprünge hinsichtlich der Besoldung möglich aufgrund der und gewissen Restriktionen zu unterliegen, die auch weit in das Privatleben des Beamten reichen können, vgl. § 34 BeamtStG. Die Pension ist ein Grund, warum in finanzieller Hinsicht manche Stellen besetzt werden können und auf bis zu dreifache Einstellungsvergütungen verzichten, die sich zusätzlich innerhalb weniger Jahre erheblich vergrößern.

    Über dies die grundsätzliche jederzeitige Versetzungsmöglichkeit im Bereich des Dienstherrn, was bei einer Kommune oder Stadtstaat in der Regel unwesentlich ist, bei großen Flächenstaaten oder gar dem Bund aber auch mal bedeuteun kann von ganz im Süden, nach ganz im Norden usw. Der Beamte unterliegt einer weitestgehend uneingeschränkten Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn, dem als Grundsatz des Berufsbeamtentums eine Fürsorgepflicht für seine Beamten obliegt, was insbesondere auch die Sorge für seine Beamten im Ruhestand (und auch im Krankheitsfall) umfasst.

    Das war nicht die Frage. Wie sieht eine falsche Schreibweise aus?

    Vielleicht ist auch ein hier nicht übliches Format der Datumsangabe gemeint. Also statt dem hier üblichen dd/mm/yyyy, bspw. das US-amerikanische mm/dd/yyyy oder noch anders. Dann wird aus dem 10. Februar schnell der 02. Oktober, ohne dass einem das womöglich bewusst ist oder das erkennbar ist

    Rentenniveau ist eine reine Rechengröße, dass jemand der X Jahre genau den Durchschnitt verdient hat 48% des Durchschnittslohns als Rente bekommt. Das ist auch der Grund, warum u.a. Ökonomen die Verwendung des Rentenniveaus in medialer Berichterstattung mitunter kritisieren, weil es eben eine reine Rechengröße ist und quasi nichts wirklich aussagt aber nur zu kontroversen Schlussfolgerungen führt.

    Sicher, dass hier überhaupt eine Familienversicherung in Betracht kommt?

    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V

    Danach setzt die Familienversicherung voraus, dass der Familienangehörige, nicht versicherungsfrei ist. Nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB ist aber derjenige, der nach dem 55. LJ versicherungspflichtig wird, versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war.

    Das würde ich zunächst einmal bei der Krankenkasse in Erfahrung bringen, ob das tatsächlich möglich ist. Denn solche Wechsel im Alter zur Umgehung von Beiträgen will der Gesetzgeber grundsätzlich unterbinden.

    Sovereign Nach einem durchlaufenen Insolvenzverfahren in den USA, bei Privatpersonen in der Regel nach Chapter 13 U.S. Bankruptcy Code, ist regelmäßig auch für Jahre danach der von dir angesprochene und in den USA überaus wichtige "credit score" ruiniert.

    @OP

    Eigenleistungen können zwar die notwendige Darlehenssumme und damit das EK reduzieren, die finanzierende Bank will bei Darlehensbeantragung aber in der Regel erfahren, welches Eigenkapital vorhanden ist und auch Eigenleistungen werden in Geldbeträge bzw. mit berücksichtigt. Dabei geht es vor allem darum, dass die Bank gerade beim Thema Eigenleistung auch eine Plausibilitätsprüfung durchführt, inwiefern die geplanten Eigenleistungen überhaupt realistisch erscheinen und damit die beantragte Darlehenssumme zusammen mit dem vorhandenen Eigenkapital überhaupt ausreichen wird. Denn sollte es nicht ausreichen und die Gewährung eines größeren Darlehens ausscheiden, dann kann die Bank am Ende ggf. im Falle des Zahlungsausfalls lediglich in ein unfertig bebautes Grundstück vollstrecken, das wohl einen geringeren Wert als Darlehen aufweisen wird.

    Aus eigener Erfahrung: Nachricht an das zuständige Finanzamt schreiben bspw. über Elster, dass bislang noch keine StNr zugeteilt wurde usw. Dann geht es oftmals ganz schnell. Manchmal geht das unter bei denen. Es kann ggf. auch von dem jeweiligen Finanzamt abhängen und dessen Auslastung.

    Ein derartiges Rücktrittsrecht soll dem Finanzinstitut im Zweifel eben ein Loslösungsrecht geben, damit es nicht im Zweifel auf Ewigkeit die Verpflichtung zur Valutierung des Darlehens unter den vereinbarten Bedingunge hat; sonst könnte sich man einfach einen guten Darlehensvertrag mit guten Konditionen zu einem bestimmten Zeitpunkt sichern, ihn aber ggf. erst Jahre später nutzen und womöglich würde zu dem Zeitpunkt der Darlehensgeber den Vertrag nur unter anderen Bedingungen schließen; das Rückrittsrecht des Darlehensgeber verhindert, dass es zu solchen Situationen kommt. Es ist keine Pflicht, dass das Finanzinstitut das Recht ausüben muss. In solchen Fällen der Verzögerung sollte man schlicht gut mit dem Darlehensgeber kommmunizieren und die Situation darlegen.

    Ein freundlicher Hinweis zum Thema Gemeinschaftskonto, insbesondere bei Nichtehegatten (aber auch bei Eheleuten relevant): Es kann ggf. Schenkungsteuer anfallen, wenn dies das einzige Konto ist, dass das Paar verwendet und daraus nicht ausschließlich die gemeinsamen Lebenshaltungskosten (Hausrat etc.) finanziert wird. Das ist gerade bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften angesichts des deutlich niedrigeren Freibetrages von 20 TEUR/10 Jahre erheblich schneller der Fall als bei Eheleuten (500 TEUR/10 Jahre). Dazu gibt es einige gute Artikel im Netz, die das eingehender thematisieren und wie man Probleme vermeiden kann. Die steuerlich sicherere Variante sind insofern 2 Einzelkonten mit gegenseitiger Vollmacht anstatt eines Gemeinschaftskontos.

    Von den durchaus nicht gänzlich uninteressanten kreativen Gestaltungsideen einer konstruierten Sozialversicherungspflicht des vorerkrankten Partners, die aber so zur Zeit nicht umsetzbar ist. Erscheint es denn tatsächlich gänzlich ausgeschlossen, dass eine Aufnahme außerhalb der Öffnungsaktion in Betracht kommt bzw. lohnt sich diesbezüglich noch die Konsultation einer Beratung oder erscheint das ohnehin hoffnungslos?

    Überhaupt kein Zynismus. Sondern wohl meinen Tipps aus dem Bereich, den ich auch kenne.

    Achso. Ich habe das als Zynismus hinsichtlich des Alleinverdienermodells verstanden. Ich finde die Idee mit der UG grundsätzlich das ganz nett, das erfordert aber, das man eben etwas hätte, das Unternehmensgegenstand sein könnte und insbesondere Einkünfte generiert, das wäre also eher etwas im Zweifel für die Zukunft, falls man eine Art Immoblien UG hätte o.ä.

    Partner:in* könnte sich in den Weiten des Freundeskreisen auch formal mit einem Midijob verdingen. Muss man spitz rechnen.

    Den Horror mit der Freiwilligen, weil nix arbeiten und Partner Beamter habe ich schon oft gehört….da nützt dann die Beihilfefähigkeit der Zahnreinigung auch nichts, die es in top gibt…

    Zynismus? - jedenfalls trägt das nichts zur Sache bei, sofern ich hier nicht irre. Falls nicht zynisch gemeint, mea culpa.

    Hallo,

    ich hätte einmal eine Frage hinsichtlich folgender Konstellation, die sich in naher Zukunft ergibt, aber noch nicht akut ist. Bekanntlich ist es aber gut sich im Vorfeld etwas selbst zu informieren, bevor man im Ernstfall und womöglich in zeitlicher Not an professionelle Berater wendet.

    Es geht um folgendes: Ehepaar - Alleinverdienerhaushalt (höherer Dienst).

    Beamter selbst wohl voraussichtlich PKV fähig, jedenfalls keinerlei Vorerkrankungen o.ä.

    Partner ein paar Zahnbehandlungen [Restliche Informationen von der Moderation aufgrund persönlicher Gesundheitsdaten entfernt]

    1. Ist das jetzt schon mal de facto ein Ausschluss der PKV Möglichkeit für den Partner (außerhalb der Öffnungsaktion)? Ich hatte etwas die Webseite von Dr. Schlemann gelesen, das ließ wenig Hoffnung dahingehend.

    In unserem Bundesland gibt es die pauschale Beihilfe, aber nur für die KV Beiträge, nicht Pflegeversicherung, daher jedenfalls im aktuellen Alter voraussichtlich PKV trotzdem günstiger selbst mit pauschaler Beihilfe.

    2. Ist es im Zweifel sinnvoller:

    a) Gesunder PKV und Ehepartner freiwillig KV (da erwerbslos)

    b) Gesunder PKV und Partner PKV über Öffnungsaktion

    c) beide GKV mit den entsprechenden Nachteilen, das halt auch alles berücksichtigt wird, insbesondere auch etwaige Kapitalertäge, was ich gerade im Alter o.ä. für nicht unerheblich halte.

    Lohnt es sich in der Konstellation dennoch einen Berater überhaupt zu konsultieren oder was erscheint sowohl mathematisch als auch leistungstechnisch sinnvoller?