Beiträge von Naseweis

    Vorsicht. Eine Umschulung ist erst möglich, wenn du den Kaufpreis für dein Haus vollständig bezahlt hast, sonst würde der Verkäufer für deine Altschulden bürgen. In der Grundschuldbestellung Haus muss der Notar aufnehmen, dass diese Grundschuld bis zur vollständigen Zahlung nur die Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag mit dem Hausverkäufer absichern darf.

    Du solltest Bank und beide Notare vorab informieren, dass eine Lösung gefunden werden kann.

    Zitat aus Klier-Ott.de:

    Offensichtlich sieht das Gesetz eine Anzeige als überflüssig an, wenn der Normzweck bereits erfüllt ist. Neben dieser gesetzlich normierten Ein- schränkung ist der zu weit gefasste Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG durch Auslegung einzuschränken. Die Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach jeden Erwerb nach § 1 ErbStG, also jeden steuerbaren Erwerb unabhängig von der Steuerpflicht. § 30 Abs. 1 ErbStG würde die Anzeige aller Spen- den an gemeinnützige Organisationen und auch der (steuerbaren, wenn- gleich steuerbefreiten) Gelegenheitsgeschenke erzwingen und damit den Kindern auferlegen, eine Liste ihrer Weihnachtsgeschenke an das FA zu senden (Meincke, ErbStG, § 30 Rz. 6). Eine Einschränkung der Norm durch teleologische Reduktion ist geboten: Nach h.M. entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht entstanden ist

    (TGJ § 30 Rz. 3).

    Natürlich wäre es aus heutiger Sicht besser gewesen, wenn die Schenkungen dem Finanzamt angezeigt worden wären. Allerdings gibt es m.E. keine Pflicht zur Anzeige, wenn die Schenkung unter dem persönlichen Freibetrag ist. Nach herrschender Meinung entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht entsteht. Erst wenn man innerhalb der 10jahresfrist weitere Schenkungen/Erbe erhält, die zusammen mit der bereits erfolgten den Freibetrag übersteigt, muss man die alten und neue Schenkungen/Erbe angeben. Hier dürfte es also genügen, zu beweisen, dass 2015 das geschenkte Gold eindeutig unter dem Freibetrag lag, um keine Strafe wegen Nichtanzeige zu erhalten. Wie man da am besten vorgeht, würde ich einem erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht überlassen. Bei der Summe, um die es heute geht, darf kein weiterer Fehler (fehlende eindeutige Dokumentation) gemacht werden.

    Ich habe mich bislang noch nicht mit einer Restschuldversicherung beschäftigt, aber weil michs interessierte etwas nachgelesen. Es soll natürlich keine Antwort auf die gestellte Frage sein.

    Es ist möglich, eine RSV nur für den Todesfall abzuschließen. Die RSV dient wohl in erster Linie der Absicherung der Familie des Kreditnehmers im Todesfall. Sie ist jederzeit kündbar. Also keine Sicherheit für den Kreditgeber. Bei Rentnern dürfte es schwer sein, eine Versicherung zu finden, die über 75 Jahre hinaus eintritt. Die Verpfändung der Rente ist zwar grundsätzlich möglich, aber der nicht pfändbare Betrag liegt derzeit für eine alleinstehende Person bei ca. 1555€. Grundsätzlich vererben sich Schulden, aber die Erben können die Erbschaft ausschlagen.

    Bei einer Risikolebensversicherung dürften ähnliche Risiken bestehen (Nichtzahlung der Prämie) oder ggf. warten bis das "Ereignis" eintritt.

    Daher stimme ich Achim Weiss zu, dass es für Rentner ohne angemessene Sicherheiten sehr schwer sein wird, einen Kredit zu bekommen.

    Du gibst leider nichts von deiner Motivation und den Familienverhältnissen preis. Daher kann man dir nur sagen, dass bei Verkauf und Schenkung an die Tochter keine Grunderwerbsteuer anfällt. Alles andere "kommt drauf an".

    Was ist dein Motiv? Steuern sparen oder den Pflichtteil eines anderen Kindes zu reduzieren oder? Ist die Immobilie schuldenfrei? Wohnst du in der Immobilie? Wie alt ist die Tochter? Sind weitere Kinder vorhanden? Wer ist Eigentümer? Du alleine?

    Ich denke eher er hat auf das Erbe verzichtet, wem sie heute gehört weiß ich nicht, nur dass er eben ein lebenslanges Wohnrecht hatte.

    Auch diese Angabe passt ins Gesamtbild. War sicher ein Pflichtteilsverzicht gegen Wohnrecht. Das würde bedeuten, dass vom Erbe der Ehefrau nichts an den Witwer ging, das nach seinem Ableben noch einen Wert gehabt hätte.

    Für die Erstberatung möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass es unbedingt ein Fachanwalt für Erbrecht sein sollte.

    Vor einigen Jahren hat er mir eben erzählt, dass er demnächst den Alleinerben adoptieren will, ich gehe aber davon aus, dass das vollzogen wurde. Bei den anderen beiden Stiefkindern wurde das nie angesprochen.

    Auch die Vermögensverhältnisse sind mir nicht bekannt. Grund/Immobilien besaß er laut Angabe Testament nicht, das Haus in dem er lebte brachte seine zweite Frau mit in die Ehe. Ansonsten weiß ich nur, dass mein Großvater durchaus nicht arm war (aber auch nicht reich) und früher einen gut bezahlten Job hatte. Was davon aber nach mehreren Jahrzehnten Rente, zudem in den letzten Jahren mit teilweisem Betreuungsbedarf noch übrig ist, ist mir völlig unklar. Über Schenkungen weiß ich nichts, würde es aber auch nicht ausschließen.


    Was mir noch immer nicht ganz klar ist. Wie wirkt sich nun die Adoption des Alleinerben aus, da er ja durch Adoption ja in die gesetzliche Erbfolge eintritt, aber durch das Testament ja ohnehin Alleinerbe ist? Wie ändern sich die Anteile, wenn auch die anderen Kinder adoptiert wurden (die aber auch im Vermächtnis stehen, welches wiederum erlischt, wenn sie einen Pflichtteil einfordern)?

    Es ist wegen des Hinweises, dass die Vermächtnisse auf den Pflichtteil anzurechnen sind, zu vermuten, dass alle 3 Stiefkinder adoptiert wurden, falls das zutrifft, wäre dein Pflichtteil nur 1/8, falls nur der Alleinerbe adoptiert wurde, wäre er 1/4.

    Ich gehe davon aus, dass auch erhebliche Schenkungen erfolgten, denn es wurde m.E. alles getan, dass du leer ausgehst. Wenn diese aber älter als 10 Jahre sind, werden sie beim Pflichteil nicht mehr berücksichtigt, davor pro vergangenem Jahr 1/10 weniger.


    Vielleicht hilft es dir auch ein Fachbuch über Pflichtteil und seine Geltendmachung zu lesen. Schau aber, dass es nicht zu alt ist, denn es hat sich in den letzten Jahren einiges geändert.

    Wenn das Nachlassgericht das Testament anerkennt, spricht erst einmal der erste Anschein dafür, dass es gültig ist.

    Irrtum, die Übersendung des Testamentes durch das Nachlassgericht sagt nichts über die Gültigkeit aus, es ist lediglich eine Information des gesetzlichen Erben. Da es aber ein notarielles Testament ist und was bislang daraus bekannt gegeben wurde, macht Sinn, daher zweifle ich nicht an der Gültigkeit.


    Zitat von Pumphut

    "Für die – im Streitfall gerichtliche - Geltendmachung des Pflichtteils haben Sie drei Jahre Zeit. Den ersten Schritt können Sie allein ohne Anwalt machen."

    Hier hat bislang niemand die "gerichtliche" Geltendmachung des Pflichtteils empfohlen. Aber wenn ein Pflichtteilsberechtigter so wenig Ahnung vom Erbrecht hat und der Erblasser offensichtlich gut beraten war (die Adoptionen sind ein probates Mittel den Pflichtteil zu reduzieren) und alles tat, um den Pflichtteil seines leiblichen Abkömmlings zu schmälern, würde ich fachlichen Rat einholen. Aber jeder wie er mag.

    Wenn, wie du ausführst, dein Großvater verwitwet war, von den Kindern deines Großvaters nur deine Mutter ein Kind, nämlich dich hatte und dein Großvater die Kinder seiner 2. Frau nicht adoptiert hat, wärst du sein gesetzlicher Alleinerbe. Der Pflichtteil beträgt 50 % deines gesetzlichen Erbteils, daher wäre der Pflichtteil bei dir 50%.

    Ja, du solltest den Pflichtteil sehr schnell gegenüber dem Alleinerben geltend machen. Denn damit beginnt die Verzinsung des Anspruchs. Ich würde aber einen Rechtsanwalt für Erbrecht damit beauftragen, der wird ein notarielles Nachlassverzeichnis vom Erben anfordern. Es geht nicht nur um den heutigen Nachlass, sondern auch um evtl. Schenkungen in den letzten 10 Jahren.

    Nun, es würde schon Sinn machen, dass deine Frau mit den Kindern die ETW wieder bezieht. Zumal lt. deiner Aussage derzeit noch offen ist, ob es zur Scheidung kommt. Du könntest eine günstige Mietwohnung beziehen und ansparen, dass du im evtl. Fall der Scheidung die ETW übernehmen könntest. Wichtig wäre, dass du einen notariellen Ehevertrag mit deiner Frau abschließt, der neben Gütertrennung auch verbindliche Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens enthält. Und am allerwichtigsten: vorab klären, was sich deine Frau vorstellt!

    Ja das ist korrekt, mir ging es allgemein darum, ob jemand Raisin nutzt, um häufige Accountwechsel beim Tagesgeldhopping zu vermeiden. Ob dann zum jeweiligen Zeitpunkt was attraktives dabei ist, steht auf einem anderen Blatt. Deutsche Banken scheinen eher wenig bis gar nicht vertreten zu sein, ggf. ändert sich das ja fortlaufend.

    Habe ich versucht, bin aber nicht zufrieden. Die Zinsen von Banken mit einigermaßen gutem Länderranking sind niedrig und es dauert, bis man sein Geld zurück auf dem Konto der Hausbank hat.

    Für mich ist die Ak Bank mit derzeit 1,75% auch für Bestandskunden (und auch davor mit nicht ganz schlechten Tagesgeldzinsen) eine Anlagemöglichkeit. Ich gehöre eigentlich nicht zu den Tagesgeldhoppern.

    Ich versuchs aber jetzt auch mal bei der Umweltbank.

    1981 haben meine Eltern meiner Schwester und deren Mann zum Hausneubau 50.000 DM gegeben.

    Dies wurde auch schriftlich festgehalten.

    Welchen Wert stellt heute dieser Betrag in Euro dar ?

    Bis jetzt hat Hajooo uns leider keine weiteren Angaben gemacht.

    Aber weil's so schön ist, spekuliere ich auch weiter: Es haben die Eltern geschenkt und zwar lt. Angaben an Tochter und Schwiegersohn, das bedeutet je 12.500 DM von Mutter an Tochter und an Schwiegersohn sowie von Vater an Tochter und an Schwiegersohn. Schwiegersohn dürfte nicht zum Erben eingesetzt sein, also ist dieser Betrag nicht beim Erbe auszugleichen, einen Pflichtteil hat er nicht. Tochter hat die jeweilige Schenkung beim jeweiligen Erbfall nur auszugleichen oder sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn es bei der Schenkung angeordnet wurde.

    Aber wie bereits mehrfach festgestellt, alles Spekulation, da Hajoo den genauen Wortlaut nicht nachreicht.

    Meine ersten Aktien waren Lufthansa. Und bei Flügen mit Lufthansa habe ich mir dann tatsächlich Gedanken gemacht, welche Teile mir wohl gehören könnten. Nach einiger Zeit sind die Aktien abgestürzt und ich habe mich von ihnen getrennt. War zudem ne gute Erfahrung, dass es anfangs toll nach oben gehen kann, aber erst beim Verkauf abgerechnet wird.

    Das ist doch ziemlich klar. Vermutlich ist man den vermeintlich einfachen Weg gegangen. Jetzt weiß der TO es wohl besser. Ansonsten muss das auch ohne Vollmacht kein Drama werden.

    Na ja, ich kenne das nur so, dass man bei Anlagen angeben muss, ob man für eigene oder fremde Rechnung handelt. Wenn man für fremde handelt, wird die Anlage eigentlich immer abgelehnt. Welche Auswirkungen die (vermutliche) Falschangabe hätte, weiß ich nicht.

    Wie schon mehrfach festgestellt, sind etliche Widersprüche in den Angaben. Lösen kann man die Frage derzeit nicht.

    Allerdings würde ich keine Schenkung unterstellen, da die Anlage ja für die Mutter sein sollte, es ist eher von einem Treuhandverhältnis auszugehen. Dann gibt's auch kein Schenkungssteuer Problem.

    Wie zuvor gefragt geht es um das Erbe.

    Wir wollen das Geldvernögen aufteilen. Hier sind die 50tsd DM gesondert zu behandeln.

    Das Geld wurde in ein Haus in einem Kurort investiert im Speckgürtel der SAP mit Bahnanschluß.

    Zuerst muss man den genauen Text des damaligen Schriftstücks erfahren, nur dan kann man die Frage beantworten.

    Und eins kann man gleich sagen, der heutige Hauswert spielt keine Rolle, selbst wenn das so verfasst worden wäre.

    So in etwa wird das auch hier empfohlen. Nur heißt es da "kann der Notar die kleine Wohneinheit herausrechnen und bescheinigen." Wie stelle ich mir das vor? Ist unser erster Hauskauf und wir waren noch nie beim Notar..

    Der Link zeigt m.E. sehr gut wie's läuft und was zu beachten ist. Allerdings ist der Notar nicht der Fachmann für die Berechnung, hier bietet sich die Ziehung eines Architekten oder Bauingenieurs an.

    Wenn der Nießbraucher mitwirkt, ist das natürlich möglich. Allerdings kenne ich keinen Fall, wo das der Eigentümer nicht vor dem Verkauf versucht hat. Wenn also der Nießbrauch noch nicht abgelöst ist, bedeutet das zu 99 %, dass der Nießbraucher nicht mitwirkt. Kann sein, dass er nicht will - und niemand kann ihn zwingen! - oder dass er nicht geschäftsfähig ist und keine notarielle Vollmacht ereilt hat bzw. der rechtliche Betreuer und/oder das Betreuungsgericht nicht mitspielen.