Beiträge von Floridianer

    … um Tipps hinsichtlich der Optimierung ihrer Altersvorsorge zu erhalten.

    Wie sieht denn die Altersversorgung bisher aus, bzw. was ist denn zusätzlich gewünscht?

    Ich bin ja ein Fan von passivem Einkommen ohne den Kapitalstock veräussern zu müssen.

    Daher würde ich zu einem breit gestreuten Dividenden-ETF raten. Oder 3 Dividenden-ETF, die quartalsweise ausschütten. Klug ausgewählt hätte man damit monatliche Ausschüttungen zur Aufbesserung der klassischen Rente/Pension.

    fredo47 wie bereits weiter oben zitiert, entsteht die Verfügungsmacht bereits mit der Gutschrift zur „Kundenummer“. Im Fall der späteren Auszahlung der Zinsen, müsste man sich die Umstände nochmal genau ansehen.

    Ich habe dazu ein interessantes Urteil des BFH vom 17.09.2025 gefunden (Az. VIII R30/23). Da ging es um die Frage von Darlehenszinsen eines Darlehens eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers an eine GmbH, die die Zinsen bei Fälligkeit nicht zahlen konnte und deren Fälligkeit dann einvernehmlich verlängert wurde (Prolongation). In diesem Fall entschied der BFH, dass die Zinsen noch nicht als zugeflossen galten.

    Ich gehe jedoch davon aus, dass es im Falle Bondora zu keiner einvernehmlichen Verlängerung der Zahlungsfrist kommt.

    Für mich bleibt der „Grundfall“ klar. Zinsen fliessen bereits mit Gutschrift zur Kundennummer zu (Zuflussfiktion). Was im Ausnahmefall zu tun ist, müsste ggfs. dann gesondert geklärt werden. Hierzu ist mir das Vertragswerk von Bondora aber nicht ausreichend bekannt.

    Diese Diskussion führt zu nix.
    Ich werde für 2025 ja eine Steuererklärung abgeben müssen. Und dann werde ich auch die P2P-Investments angeben. Einfach mal als Eingabe im Freitextfeld, wie im Blogbeitrag von Frau Kuhn dargestellt.
    Und dann schauen wir mal, was das Finanzamt so mit mir anstellt. Ich schlimmsten Fall muss ich halt die paar Euro nachzahlen und ggf. eine Strafe akzeptieren.
    Ich werde dann hier berichten.

    Es wäre interessant, wie sich finanztip zu dem Thema positioniert.

    Wenn Du deinem Nachbarn ein Darlehen gibst und dafür Zinsen erhälst ...

    Dein Nachbar ist keine Bank (gehe ich jetzt mal von aus) und er führt auch kein "Konto" für Dich ...

    ... dann sind diese Zinseinnahmen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und zwingend auf der Anlage KAP in einer Einkommensteuererklärung anzugeben, weil davon keine Kapitalertragsteuern einbehalten wurden.

    Das ist richtig.
    Ich hatte ja auch nix zu versteuern, da ich noch nie einen € aus dem P2P-Konten abgerufen habe.
    Aber im Zuge meines Erbes werde ich nun ohnehin eine Steuererklärung machen müssen. Und dann werde ich selbstverständlich auch angeben, dass ich Gelder bei Bondora und Monefit investiert habe.
    Schauen wir mal, ob/was dann seitens meines Finanzamtes passiert.

    Schau mal hier unter Punkt 2

    Anlage KAP: Wer muss & wer sollte sie machen?

    Da ist das gut erklärt. Du bist erklärungspflichtig, wenn Du Kapitalerträge erhälst, von denen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -> Bondora!

    Ich habe ein Festgeld, bei dem die Zinsen jeweils am 31.12. dem Festgeld gutgeschrieben werden. Ich kann also ganz offensichtlich solange nicht darüber verfügen, bis das Festgeld seine Fälligkeit erreicht hat.

    Dennoch versteuert die Bank die Zinsen und zahlt den Betrag abzgl. Steuern auf das Festgeld ein.

    Schau mal hier, da ist das gut beschrieben:

    Festgeld-Zinsen versteuern: Regeln & Freibetrag 2026

    Bei der "Gutschrift-Variante" wird wohl unterstellt, dass Du die Zinsen im Zeitpunkt der Gutschrift gleich wieder mit dem Kapitalstock anlegst. Da wird dann wohl die faktische Verfügungsmacht angenommen. Möglicherweise ergibt sich dazu etwas aus Deinem Vertrag.

    Das führt jetzt aber vom eigentlichen Thema ab.

    Lies nochmal meinen obigen Beitrag zu "Konto" (auf das es ja gar nicht ankommt, denn es reichen "Bücher des Schuldners") und zu "Verfügungsmacht".

    Die eindeutige, gesetzliche Regelung ist der § 20 EStG i. V. m. § 11 EStG.

    Tagesgeld und Festgeld sind 2 unterschiedliche Paar Schuhe.

    Bei Festgeld kannst Du über die Zinsen erst bei Endfälligkeit verfügen, weshalb sie auch erst dann als zugeflossen gelten.

    Da Du ja bereits Monefit Smartsaver ansprichst: Die machen es genau so; wie auch andere Banken bei Tagesgeld und Festgeld.

    Und was das Beispiel von Northern Finance angeht: Die Steuern steigen, je mehr Kapitalerträge Du erzielst. Beachte: Auch Northern Finance weist darauf hin, dass es sich bei der alternativen Besteuerung um einen sehr spekulativen Ansatz handelt und rät von dieser "Besteuerung" ab.

    Guten Tag, dieses ist mein erster Beitrag in diesem Forum.

    Ich war auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der Versteuerung meiner Kapitaleinkünfte, welche ich auf der P2P-Plattform Bondora go&grow im Jahre 2025 erzielt habe.

    Nach umfangreicher Recherche (mir ist das Thema Steuern beruflich nicht ganz fremd), bin ich auf dieses Forum gestoßen.

    Hier wird ja häufig neben der „normalen Versteuerung“ auch von der „alternativen Besteuerung“ gesprochen. Die „Idee“, wie ich sie mal nennen möchte, geht vermutlich auf einen Beitrag auf der Homepage von der Steuerberaterin Bettina Kuhn zurück; der Link dazu ist ja weiter oben bereits mehrfach aufgeführt.

    Der Internetbeitrag von Bettina Kuhn verweist eingangs u. a. auf Sparerfreibeträge i. H. v. 801€, bzw. 1.602€, was für mich den Entschluss zulässt, dass es sich bereits um einen älteren Artikel zu Bondora go&grow handelt, da die Sparerfreibeträge bereits seit dem 01.01.2023 schon 1.000€, bzw. 2.000€ betragen. Im weiteren Verlauf des Artikels gibt Frau Kuhn Beispiele der Eintragung der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung des Jahres 2021. Möglich ist, dass sich Frau Kuhn auf eine ältere Ausgestaltung dieser P2P-Plattform bezieht, wie sie mir aber leider nicht bekannt ist.

    Da ich erst im Jahre 2025 mit der Investition auf dieser Plattform begonnen habe, soll sich meine steuerliche Einschätzung dazu auch auf dieses Jahr beziehen und bei Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (unbeschränkte Steuerpflicht) gelten.

    Die mir täglich auf der Plattform Bondora go&grow gutgeschriebenen „Gewinne“ stellen m. E. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG).

    Diese Gewinne sind gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG in dem Jahr zu versteuern (bzw. bezogen), in dem sie zugeflossen sind. „Als zugeflossen gilt eine Einnahme, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat.“ Das schreibt auch Bettina Kuhn. Insofern stimme ich ihr da zu. Es handelt sich hierbei um die allgemein gebräuchliche, rechtliche Ausgestaltung des Zuflussprinzips. Diese wirtschaftliche Verfügungsmacht wird nicht erst durch die tatsächliche Zuwendung (die Auszahlung) erlangt, sondern schon vorher mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit (Frotscher/Geurts, Kommentar zum EStG zu § 11, Rz. 15).

    Wenn der Eintritt des Leistungserfolgs – nur noch – von dem Zahlungsempfänger abhängt, ist die Verwirklichung des Anspruchs in so greifbare Nähe gerückt, dass es gerechtfertigt ist, dies wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung gleichzustellen (potenzielle Verfügungsmacht). Der Zuflusszeitpunkt wird insoweit vorverlagert. Beweisanzeichen für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht können sein Fälligkeit der Schuld, Gutschrift in den Büchern des Schuldners, Erteilung einer Quittung durch den Gläubiger (Frotscher/Geurts, Kommentar zum EStG zu § 11, Rz. 16).
    Dieses sehe ich als erfüllt an, denn ich kann über die P2P Plattform jederzeit die Auszahlung meines Guthabens (auch der Zinsen) veranlassen.

    Bettina Kuhn baut ihre „alternative Besteuerung“ auf folgender Begründung auf:

    - der Bondora-Account stellt kein Bankkonto dar (es gibt nur eine personenbezogene Nummer);
    - eine Überweisung auf das Referenzkonto muss „beantragt“ werden

    Genau sagt Frau Bettina Kuhn: „Bei Gutschrift auf den personenbezogenen Account, hat der Anleger noch keinen Zugriff auf das Geld. Das muss nämlich erst noch zur Auszahlung beantragt werden.“ und weiter „Nach dem allgemeinen Verständnis liegt hier eine Forderung des Anlegers gegenüber der P2P-Plattform vor.“

    Aber genau das beschreibt eben herkömmliche Zinsforderungen. Ein Konto bei einer Bank ist im Grunde genommen lediglich eine mir zugeordnete Nummer (Kontonummer), um Ein-, Auszahlungen, Zinsen etc. mir zuordnen zu können. Außerdem nennt Bondora den „personenbezogenen Account“ selber Konto, denn ich kann mir auf der Plattform Kontoauszüge anzeigen lassen.
    Und ein „Antrag auf Auszahlung“ ist wohl nichts Anderes, als meine Anweisung an die Bank, mir mein Guthaben auszuzahlen, bzw. mir das Geld zu überweisen. Ohne Überweisung habe ich auch bei einem üblichen Bankinstitut keinen Zugriff auf mein „Bar-“Geld.

    Ergo kommt Frau Bettina Kuhn zu dem Ergebnis: „Solange keine Auszahlung beantragt wird, kann keine Steuerpflicht ausgelöst werden. Da der Geldzufluss erst im Zeitpunkt der Auszahlung vorliegt, können die Zinsen auf P2P-Kredite erst dann zu steuerpflichtigen Einkommen werden.“

    Dieses halte ich jedoch für schlichtweg falsch!

    So schön es auch wäre, Zinserträge jahrelang der Besteuerung vorzuenthalten, so entbehrt die „alternative Besteuerung“ jeglicher, rechtlicher Grundlage!

    Ich stehe aber einer Diskussion darüber offen gegenüber.