Guten Tag, dieses ist mein erster Beitrag in diesem Forum.
Ich war auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der Versteuerung meiner Kapitaleinkünfte, welche ich auf der P2P-Plattform Bondora go&grow im Jahre 2025 erzielt habe.
Nach umfangreicher Recherche (mir ist das Thema Steuern beruflich nicht ganz fremd), bin ich auf dieses Forum gestoßen.
Hier wird ja häufig neben der „normalen Versteuerung“ auch von der „alternativen Besteuerung“ gesprochen. Die „Idee“, wie ich sie mal nennen möchte, geht vermutlich auf einen Beitrag auf der Homepage von der Steuerberaterin Bettina Kuhn zurück; der Link dazu ist ja weiter oben bereits mehrfach aufgeführt.
Der Internetbeitrag von Bettina Kuhn verweist eingangs u. a. auf Sparerfreibeträge i. H. v. 801€, bzw. 1.602€, was für mich den Entschluss zulässt, dass es sich bereits um einen älteren Artikel zu Bondora go&grow handelt, da die Sparerfreibeträge bereits seit dem 01.01.2023 schon 1.000€, bzw. 2.000€ betragen. Im weiteren Verlauf des Artikels gibt Frau Kuhn Beispiele der Eintragung der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung des Jahres 2021. Möglich ist, dass sich Frau Kuhn auf eine ältere Ausgestaltung dieser P2P-Plattform bezieht, wie sie mir aber leider nicht bekannt ist.
Da ich erst im Jahre 2025 mit der Investition auf dieser Plattform begonnen habe, soll sich meine steuerliche Einschätzung dazu auch auf dieses Jahr beziehen und bei Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (unbeschränkte Steuerpflicht) gelten.
Die mir täglich auf der Plattform Bondora go&grow gutgeschriebenen „Gewinne“ stellen m. E. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG).
Diese Gewinne sind gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG in dem Jahr zu versteuern (bzw. bezogen), in dem sie zugeflossen sind. „Als zugeflossen gilt eine Einnahme, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat.“ Das schreibt auch Bettina Kuhn. Insofern stimme ich ihr da zu. Es handelt sich hierbei um die allgemein gebräuchliche, rechtliche Ausgestaltung des Zuflussprinzips. Diese wirtschaftliche Verfügungsmacht wird nicht erst durch die tatsächliche Zuwendung (die Auszahlung) erlangt, sondern schon vorher mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit (Frotscher/Geurts, Kommentar zum EStG zu § 11, Rz. 15).
Wenn der Eintritt des Leistungserfolgs – nur noch – von dem Zahlungsempfänger abhängt, ist die Verwirklichung des Anspruchs in so greifbare Nähe gerückt, dass es gerechtfertigt ist, dies wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung gleichzustellen (potenzielle Verfügungsmacht). Der Zuflusszeitpunkt wird insoweit vorverlagert. Beweisanzeichen für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht können sein Fälligkeit der Schuld, Gutschrift in den Büchern des Schuldners, Erteilung einer Quittung durch den Gläubiger (Frotscher/Geurts, Kommentar zum EStG zu § 11, Rz. 16).
Dieses sehe ich als erfüllt an, denn ich kann über die P2P Plattform jederzeit die Auszahlung meines Guthabens (auch der Zinsen) veranlassen.
Bettina Kuhn baut ihre „alternative Besteuerung“ auf folgender Begründung auf:
- der Bondora-Account stellt kein Bankkonto dar (es gibt nur eine personenbezogene Nummer);
- eine Überweisung auf das Referenzkonto muss „beantragt“ werden
Genau sagt Frau Bettina Kuhn: „Bei Gutschrift auf den personenbezogenen Account, hat der Anleger noch keinen Zugriff auf das Geld. Das muss nämlich erst noch zur Auszahlung beantragt werden.“ und weiter „Nach dem allgemeinen Verständnis liegt hier eine Forderung des Anlegers gegenüber der P2P-Plattform vor.“
Aber genau das beschreibt eben herkömmliche Zinsforderungen. Ein Konto bei einer Bank ist im Grunde genommen lediglich eine mir zugeordnete Nummer (Kontonummer), um Ein-, Auszahlungen, Zinsen etc. mir zuordnen zu können. Außerdem nennt Bondora den „personenbezogenen Account“ selber Konto, denn ich kann mir auf der Plattform Kontoauszüge anzeigen lassen.
Und ein „Antrag auf Auszahlung“ ist wohl nichts Anderes, als meine Anweisung an die Bank, mir mein Guthaben auszuzahlen, bzw. mir das Geld zu überweisen. Ohne Überweisung habe ich auch bei einem üblichen Bankinstitut keinen Zugriff auf mein „Bar-“Geld.
Ergo kommt Frau Bettina Kuhn zu dem Ergebnis: „Solange keine Auszahlung beantragt wird, kann keine Steuerpflicht ausgelöst werden. Da der Geldzufluss erst im Zeitpunkt der Auszahlung vorliegt, können die Zinsen auf P2P-Kredite erst dann zu steuerpflichtigen Einkommen werden.“
Dieses halte ich jedoch für schlichtweg falsch!
So schön es auch wäre, Zinserträge jahrelang der Besteuerung vorzuenthalten, so entbehrt die „alternative Besteuerung“ jeglicher, rechtlicher Grundlage!
Ich stehe aber einer Diskussion darüber offen gegenüber.