Alles anzeigenEs gibt Dinge in dem Argumentationsgeflecht der Bausparkassen, der sie vertretenden Rechtsanwälte und der Gerichtsbarkeit, die mir nur schwer vermittelbar sind.
Mein Versuch, das an einem Beispiel konkret zu machen, bezieht sich auf II, 3. dieses Hinweisbeschlusses.
„Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Abs. 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Ginge man daher davon aus, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten auch das Kündigungsrecht aus § 489 BGB ausschließen solle, wäre diese AGB kraft Gesetzes unwirksam.“
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.........Ich weiß nicht, welche der beiden Erklärungsmöglichkeiten die Schlimmere ist. Oder hat irgend jemand hier noch eine dritte anzubieten? ... vielleicht doch die, dass das OLG Hamm auf dem Holzweg ist und dieser Beschluss - durch wen auch immer - korrigiert werden wird?
Schön jedenfalls zu wissen, dass "der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt", dass "eine mündliche Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist."
Hallo eagle eye und alle anderen Interessierten,
schau mal bitte ins BGB § 305, insbesondere § 305c. Dazu gibt es mehrere BGH-Urteile.
Es wird weiterhin Gerichte geben, die
"der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommen lassen werden", und dass weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist."
Ein BGH-Urteil in Sachen Bauspar-Kündigungen wird es wahrscheinlich nie geben.
Euch allen einen schönen 3. Advent
nicora