BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo zusammen,


    für meinen von BHW nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigten und abgerechneten Bausparvertrag (das Guthaben schlummert mittlerweile auf einem unverzinslichen Sammelkonto) habe ich nunmehr auch den Jahreskontoauszug 2015 erhalten. Entsprechend weist der Kontoauszug für den Bausparvertrag ein Guthaben von 0,00 EUR aus. Der Kontoauszug enthält folgenden Hinweis: "Die Kontoauszüge gelten als anerkannt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten Widerspruch erheben".


    Muss ich nunmehr auch dem Kontoauszug widersprechen, obwohl ich bereits gegen die Kündigung und Abrechnung des Darlehens Widerspruch eingelegt habe? Hat diesbezüglich schon jemand Erfahrungen?


    Viele Grüße


    Sparfux

  • Hallo Sparfux,


    in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge wird unter § 29 ausgeführt:


    …Sie übersendet dem Bausparer einen Jahreskontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß der Auszug als anerkannt gilt, wenn der Bausparer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang schriftlich widerspricht.


    Die Kontoauszüge enthalten diesen Pasus in der Regel ebenfalls.


    Ein Widerspruch ist jedoch in Ihrem Fall nicht erforderlich, zumal Sie bereits der Kündigung widersprochen haben. Dadurch ist dokumentiert, dass Sie die Vorgehensweise der Bausparkasse - nämlich den Bausparvertrag zu kündigen - nicht akzeptieren. Daraus wiederum ergibt sich logischerweise, dass sich Ihr Widerspruch gegen sämtliche in der Angelegenheit von der Bausparkasse entfalteten Tätigkeiten - somit auch gegen die Abrechnung des Bausparvertrages und die Dokumentation der Selbigen in einem Kontoauszug - richtet. Denn gerade in diesem Kontoauszug ist das schriftlich festgehalten, was von Ihnen nicht akzeptiert wird und gegen das sich Ihr Widerspruch richtet. Die Annahme, dass sich Ihr Widerspruch nur gegen die Kündigung richtet nicht aber gegen den Kontoauszug, ist - zumindestens meines Erachtens - realitätsfremd.


    Ungeachtet dessen können Sie natürlich auch noch rein vorsorglich dem Kontoauszug widersprechen.


    Diese Information ist keine anwaltliche Beratung und ersetzt eine solche auch nicht.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo zusammen,


    für meinen von BHW nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigten und abgerechneten Bausparvertrag (das Guthaben schlummert mittlerweile auf einem unverzinslichen Sammelkonto) habe ich nunmehr auch den Jahreskontoauszug 2015 erhalten. Entsprechend weist der Kontoauszug für den Bausparvertrag ein Guthaben von 0,00 EUR aus. Der Kontoauszug enthält folgenden Hinweis: "Die Kontoauszüge gelten als anerkannt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten Widerspruch erheben".


    Muss ich nunmehr auch dem Kontoauszug widersprechen, obwohl ich bereits gegen die Kündigung und Abrechnung des Darlehens Widerspruch eingelegt habe? Hat diesbezüglich schon jemand Erfahrungen?
    Viele Grüße
    Sparfux


    Hallo Sparfux,


    der Jahreskontoauszug weist den Bestand am Jahresanfang, die Zugänge und die Ausgänge aus. Oder hast Du schon zum Kündigungstermin einen abschließenden Kontoauszug erhalten? Auf jeden Fall muss die "Auszahlung" Deines Guthabens erscheinen. Wo ist es hingegangen?


    Gruß nicora

  • Hallo Sparfux,


    der Jahreskontoauszug weist den Bestand am Jahresanfang, die Zugänge und die Ausgänge aus. Oder hast Du schon zum Kündigungstermin einen abschließenden Kontoauszug erhalten? Auf jeden Fall muss die "Auszahlung" Deines Guthabens erscheinen. Wo ist es hingegangen?


    Gruß nicora


    Guten Morgen,


    dazu kann ich auch etwas sagen, da es mir offensichtlich genau so geht wie Sparfux.
    Nach Ablehnung der Schecks erhielt ich damals die Mitteilung, dass das Geld "bis zur Übertragung des Abrechnungsguthabens auf einem unverzinsten Sammelkonto" für mich bereit steht.


    Laut Kontoauszug 2015 wurden die in den Schecks ausgewiesenen Beträge nach meiner verweigerten Annahme zunächst wieder auf das Bausparkonto eingezahlt und sind dann an "Umbuchung Einzahlung" ... wie Du sagst "hingegangen".


    Schönen Tag!
    Eagle Eye


  • So ist das auch bei mir.


    Viele Grüße


    Sparfux

  • An alle Teilnehmer dieses Forums,


    wer kann einen gekündigten Bausparvertrag der Wüstenrot, abgeschlossen in der Zeit zwischen Januar bis Oktober 1995, oder die entsprechenden ABB beibringen?
    Vielen Dank für Eure Hilfe.


    Es grüßt nicora

  • Hallo in die Runde.


    Auch mir gehts wie sparfuchs ua.,
    die Endabrechnung kam, der habe ich natürlich widersprochen,
    der von mir retournierte Scheck wurde zunächst wieder eingebucht, dann die Auszahlsumme rückwirkend auf ein zinsfreies Verrechnungskonto tranferiert.
    Einen Jahresauszug habe ich im Januar GAR nicht mehr erhalten, aber angemahnt.


    Tip an andere Betroffene:
    Ich habe (um nicht in die juristische Falle des "Nichtbesparens" zu treten) eine kleine Einmalzahlung probiert.
    (Wegen ja jetzt ausbleibender Zinsen könnte sich das BHW auf die Passivität des Vertrags zu berufen versuchen)


    erstaunlicher Weise wurde dieSonderzahlung korrekt gebucht (sehe ich über hbci) - das Konto ist also keinesfalls aufgelöst.


    Interessant finde ich übrigens, daß die Sparkasse Ulm in den strittigen (ähnlich begründet gekündigtenen) "Scala"-Sparverträgen ihre zunächst noch beantragte Revision zum BGH zurückgezogen hat


    und sich mit den Betroffenen jetzt dann plötzlich doch "verglichen" hat.
    (LG Ulm 4 O 273/13; OLG Stuttgart 9 U 31/15)


    Gibt also manchmal auch späte Einsicht der Halunken
    ;)

  • Die Urteile der Gerichte zur Kündigung der Bausparverträge beruhen vollständig auf den Ausführungen von Prof. Dr. Mülbert, der den Begriff „vollständiger Empfang“ anhand der Regelungen des BSpkG untersucht hat (vgl. Mülbert/Schmitz, Festschrift Horn, S. 777 und Mülbert in Staudinger, § 488 Rn. 549f.).


    Die Richter sollten sich daher auch die folgenden Fragen stellen:


    1. Wer ist Prof. Dr. Mülbert?
    Prof. Dr. Peter O. Mülbert ist Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht
    des Spar-, Giro- und Kreditwesens an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Fellow des Gutenberg Forschungskollegs (http://www.institut-kreditrecht.de/direktoren/muelbert/)


    2. Wer finanziert das Institut für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens?
    a) Das Institut wird getragen und ausgestattet von der Wissenschaftsförderung der Sparkassen-Finanzgruppe e.V. Dies ermöglicht zahlreiche Forschungsprojekte und den Aufbau einer wissenschaftlichen Bibliothek mit der einschlägigen deutschen und ausländischen juristischen Spezialliteratur, ohne die heute eine verantwortliche Forschung und eine an den internationalen Entwicklungen ausgerichtete Lehre nicht mehr möglich ist (http://www.institut-kreditrech…ommen/aufgaben-und-ziele/).


    b) Zusammen mit der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz und LBBW Landesbank Baden-Württemberg trägt die Wissenschaftsförderung das Institut für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens an der Universität Mainz. Das Institut ist auf die Erforschung von Fragen des Gesellschafts- und Vertragsrechts, des Bankvertragrechts, des Organisationsrechts öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute und auf international rechtsvergleichende Studien ausgerichtet. Es steht unter der wissenschaftlichen Leitung von Professor Dr. Mathias Habersack, Professor Dr. Peter O. Mülbert und Professor Dr. Uwe H. Schneider (http://www.s-wissenschaft.de/einrichtungen/?p=institute).


    3) Wer sitzt im Kuratorium der Wissenschaftsförderung der Sparkassen-Finanzgruppe e.V.?
    Kraft Amtes gehören dem Kuratorium die Rektoren oder Präsidenten derjenigen wissenschaftlichen Hochschulen und die Dekane der zuständigen Fakultäten oder Fachbereiche derjenigen wissen schaftlichen Hochschulen an, an denen Institute für Spar-, Giro- und Kreditwesen errichtet sind, sowie die wissenschaftlichen Leiter der Institute. Auch Prof. Dr. Mülbert gehört daher dem Kuratorium an (http://s-wissenschaft.de/organisation/1456817465kurat.PDF).

    4) Ist Prof. Dr. Mülbert ein unabhängiger Sachverständiger für die Kündigung von LBS Bausparverträgen?
    Ich bin der Meinung, dass die Gerichte auch diesen Punkt betrachten sollten.

  • Hallo Betroffene,
    habe gerade die 23 Seiten gelesen.
    Mein Eindruck ist, dass ein BGH-Urteil die Bausparkassen stoppen wird.
    Bis dahin versuchen die Bausparkassen, leider mit Billigung der BaFin, die teuren Altverträge zu kündigen.
    Die Kündigung nach BGB steht den Bausparkassen wohl nicht zu.
    Interessant sind hier die Beiträge die auf ein BGH-Urteil verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass der Bausparvertrag dazu dient, ein Darlehen zu einem festgelegten Zins zu bekommen. Das OLG München begründete, dass die BGB-Kündigung nicht auf Bauspardarlehen anwendbar sein, weil der Paragraph dem Verbraucherschutz diene und nicht dem Schutz von Darlehensgebern. Die Bausparkasse ist aber kein Verbraucher.
    Die ungünstigen Urteile (Hamm, Hannover, ...) weisen immer auf die Anwendbarkeit des BGB hin, mit der Begründung, dass dieses Kündigungsrecht für alle Vertragsparteien gewährleiste, dass langfristig keine marktunüblichen Darlehenszinsen verlangt werden können.
    Das o.g. BGH-Urteil (siehe oben im Forum) stellt aber klar, dass ein Bausparvertrag abgeschlossen wird, um eine sichere Kalkulationsbasis zu haben - also gerade nicht in der Absicht, in 7 oder 10 Jahren den marktüblichen Zinsen ausgeliefert zu sein. Der Bausparer trägt dabei nach der schlecht verzinsten Ansparphase allein das Risiko, dass das Bauspardarlehen wegen niedriger Marktzinsen - so wie momentan - unwirtschaftlich für ihn wird. Zusätzlich bezahlt er eine hohe Abschlussgebühr. Dem Risiko der Bausparers, bei niedrigen Zinsen das Darlehen gar nicht mehr sinnvoll abrufen zu können steht das Risiko der Bausparkasse gegenüber, bei langlaufenden Verträgen die bei Vertragsabschluss noch recht niedrigen Guthabenzinsen kaum mehr erwirtschaften zu können. Das Regulativ sind hier die Mindestsparraten. Sie führen dazu, dass ein Vertrag spätestens nach ca. 12-14 Jahren voll bespart ist. Der Bausparer hat also bei regelhaftem Vertragsverlauf nur ein Zeitfenster von maximal 7 Jahren für eine wirtschaftlich sinnvolle Darlehensaufnahme - wobei sich die Situation für ihn kontinuierlich verschlechtert, weil der mögliche Darlehensbetrag mit jeder Regeleinzahlung sinkt, die Abschlussgebühr aber nicht.
    Es ist zu erwarten, dass der BGH das auch so klarstellt. Ein Vertrag, der mit hohen Gebühren und Vorleistungen dazu abgeschlossen wird, sich langfristig vom Marktzins abzukoppeln kann nicht mit einem BGB-Paragraphen gekündigt werden, der der Sicherstellung von marktüblichen Zinsen dient. Die Bausparkassen haben, anders als es die ungünstigen Urteile einiger Gerichte darstellen, jede Möglichkeit, die Anspardauer auf ca. 12-14 Jahre zu begrenzen - nämlich die Einforderung der Regelsparraten - was man wegen der stets sehr niedrigen Ansparverzinsung natürlich aus wirtschaftlichen Gründen grob fahrlössig unterlassen hat. Nur dadurch konnten Vertragslaufzeiten von 20 oder 30 Jahren überhaupt erst entstehen.


    Ich habe also auch Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt, die im November 2015 im Briefkasten lag. Der Widerspruch wurde abgelehnt, obwohl der Vertrag noch rund 5000 Euro Darlehensanspruch bestehen.
    Kündigungsdatum (Rückzahlung der Einlage) ist der 1.6.2016
    Jetzt meine Frage zu FRISTEN
    Die Frist für Schadenersatzansprüche wurden hier im Forum mit 3 Jahren angegeben.
    Da der Widerspruch von mir vorliegt - muss ich in den nächsten 3 Jahren überhaupt etwas machen oder kann ich z.B. nach einem BGH-Entscheid z.B. im Jahr 2018 einfach noch per Brief Schadenersatz fordern?
    Oder muss ich bis zu einem bestimmten früheren Datum (welchem?) den Schadenersatz einfordern oder sogar eine Klage einreichen?
    Wie muss man also vorgehen, um mit möglichst geringem Kosteneinsatz den zu erwartenden positiven BGH-Entscheid nutzen zu können?
    Vielen Dank für eine Antwort.
    BARAN

  • Danke nochmal, für die Begründung warum WIR Recht haben und warum UNS der BGH (irgendwann) Recht geben soll. Das ist doch mal erbaulich Literatur für´s Wochenende!


    Ich sehe das so: wenn der BGH länger als 3 Jahre (Verjährung) braucht um uns Recht zu geben und wir haben "nur" Widerspruch bei der BHW eingelegt, sehe ich eigentlich kein Problem darin, wir haben dann ja immer Recht gehabt und kriegen´s dann nur noch bestätigt :thumbup: .
    Aber ich bin ja kein Rechtsanwalt ;( , vielleicht gibt es da noch andere Meinungen....


    MfG
    forenteilnehmer

  • Neues Urteil:


    LG Nürnberg-Fürth verurteilt BSQ Bauspar AG zur Fortführung eines gekündigten Bausparvertrags. Die Situation für – von der Kündigung ihrer Bausparverträge betroffene – Bausparer ist nach wie vor sehr verworren, da die verschiedenen Gerichte auch weiterhin sehr unterschiedlich urteilen, d.h. zum Teil die Kündigungen der Bausparkassen bestätigen, zum Teil aber auch für unwirksam erklären.Neue Hoffnung gibt Bausparern der BSQ Bauspar AG (ehemals Quelle Bauspar AG) das Landgericht Nürnberg-Fürth, das mit Urteil vom 29.02.2016 (6 O 5366/15) die Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam erklärt und die BSQ Bauspar AG zur Fortführung des Bausparvertrags verpflichtet hat.In der Urteilsbegründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass auf Seiten der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entstehen kann, da hierdurch der vertraglich garantierte Anspruch des Bausparers auf ein Bauspardarlehen vereitelt würde. Zwar sei ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere wenn der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme voll angespart hat. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass der Bausparkasse insoweit auch das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hier nicht zusteht, als es ihr verwehrt ist, die sog. Bonuszinsen bei der Frage der Vollbesparung zu dem Bausparguthaben hinzu zu addieren. Aus der grundsätzlichen Unkündbarkeit des Bauspardarlehens folgt nämlich, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Der Bausparvertrag ist mithin so lange unkündbar, wie die Inanspruchnahme eines Tilgungsdarlehens möglich ist.Die Rechtsprechung wird sicherlich solange uneinheitlich bleiben, bis der Bundesgerichtshof ein Machtwort sprechen und die Kündigungen der Bausparkassen jedenfalls in den Fällen, in denen der Bausparer noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat, für unwirksam erklären wird. Ein erstes Verfahren wegen der Kündigung eines Bausparvertrags ist bereits beim BGH anhängig, wobei mit einer Entscheidung aber wohl erst in 2017 zu rechnen sein dürfte.Unseres Erachtens dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang an ihren Kündigungen festhalten und es ausnahmslos auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Für eine erste unverbindliche Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir allen Betroffenen gerne zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

  • Neues Urteil:


    LG Nürnberg-Fürth verurteilt BSQ Bauspar AG zur Fortführung eines gekündigten Bausparvertrags. Die Situation für – von der Kündigung ihrer Bausparverträge betroffene – Bausparer ist nach wie vor sehr verworren, da die verschiedenen Gerichte auch weiterhin sehr unterschiedlich urteilen, d.h. zum Teil die Kündigungen der Bausparkassen bestätigen, zum Teil aber auch für unwirksam erklären.Neue Hoffnung gibt Bausparern der BSQ Bauspar AG (ehemals Quelle Bauspar AG) das Landgericht Nürnberg-Fürth, das mit Urteil vom 29.02.2016 (6 O 5366/15) die Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam erklärt und die BSQ Bauspar AG zur Fortführung des Bausparvertrags verpflichtet hat.In der Urteilsbegründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass auf Seiten der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entstehen kann, da hierdurch der vertraglich garantierte Anspruch des Bausparers auf ein Bauspardarlehen vereitelt würde. Zwar sei ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere wenn der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme voll angespart hat. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass der Bausparkasse insoweit auch das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hier nicht zusteht, als es ihr verwehrt ist, die sog. Bonuszinsen bei der Frage der Vollbesparung zu dem Bausparguthaben hinzu zu addieren. Aus der grundsätzlichen Unkündbarkeit des Bauspardarlehens folgt nämlich, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Der Bausparvertrag ist mithin so lange unkündbar, wie die Inanspruchnahme eines Tilgungsdarlehens möglich ist.Die Rechtsprechung wird sicherlich solange uneinheitlich bleiben, bis der Bundesgerichtshof ein Machtwort sprechen und die Kündigungen der Bausparkassen jedenfalls in den Fällen, in denen der Bausparer noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat, für unwirksam erklären wird. Ein erstes Verfahren wegen der Kündigung eines Bausparvertrags ist bereits beim BGH anhängig, wobei mit einer Entscheidung aber wohl erst in 2017 zu rechnen sein dürfte.Unseres Erachtens dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang an ihren Kündigungen festhalten und es ausnahmslos auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Für eine erste unverbindliche Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir allen Betroffenen gerne zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

    Hallo derfla,


    schau doch mal in Deine Konversationen.


    Gruß
    Eagle Eye

  • http://www.stuttgarter-nachric…5e-9fb8-3d77ecc73905.html


    "Deutet ein Gericht in der mündlichen Verhandlung an, dass es die Kündigung für unwirksam hält, ziehen Bausparkassen schnell ein Vergleichsangebot aus dem Hut. „Die Bausparkassen sammeln für sie günstige Urteile, und negative Urteile verhindern sie“ und lassen sich das auch was kosten. „Diese Tendenz kann man kaufen“, steht für Renner deshalb fest. Hinzu kommt: Hat ein Richter so einen Streitfall auf dem Tisch, sieht er, dass es Dutzende Urteile zugunsten der Bausparkassen gegeben hat. „Häufig macht er es sich einfach und übernimmt die Urteilsbegründung“, sagt der Stuttgarter Rechtsanwalt."



    Leider auch meine Erfahrung: Zu mehr als 80 % wortwörtliches Abschreiben der Urteilsbegründung vorangegangener Fälle.
    Und deshalb meine Meinung: Hier und da könnten sich unsere unabhängigen Wahrer des Rechts etwas mehr Mühe geben...

  • § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Neues Urteil:


    LG Nürnberg-Fürth verurteilt BSQ Bauspar AG zur Fortführung eines gekündigten Bausparvertrags. Die Situation für – von der Kündigung ihrer Bausparverträge betroffene – Bausparer ist nach wie vor sehr verworren, da die verschiedenen Gerichte auch weiterhin sehr unterschiedlich urteilen, d.h. zum Teil die Kündigungen der Bausparkassen bestätigen, zum Teil aber auch für unwirksam erklären.Neue Hoffnung gibt Bausparern der BSQ Bauspar AG (ehemals Quelle Bauspar AG) das Landgericht Nürnberg-Fürth, das mit Urteil vom 29.02.2016 (6 O 5366/15) die Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam erklärt und die BSQ Bauspar AG zur Fortführung des Bausparvertrags verpflichtet hat.In der Urteilsbegründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass auf Seiten der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entstehen kann, da hierdurch der vertraglich garantierte Anspruch des Bausparers auf ein Bauspardarlehen vereitelt würde. Zwar sei ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere wenn der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme voll angespart hat. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass der Bausparkasse insoweit auch das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hier nicht zusteht, als es ihr verwehrt ist, die sog. Bonuszinsen bei der Frage der Vollbesparung zu dem Bausparguthaben hinzu zu addieren. Aus der grundsätzlichen Unkündbarkeit des Bauspardarlehens folgt nämlich, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Der Bausparvertrag ist mithin so lange unkündbar, wie die Inanspruchnahme eines Tilgungsdarlehens möglich ist.Die Rechtsprechung wird sicherlich solange uneinheitlich bleiben, bis der Bundesgerichtshof ein Machtwort sprechen und die Kündigungen der Bausparkassen jedenfalls in den Fällen, in denen der Bausparer noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat, für unwirksam erklären wird. Ein erstes Verfahren wegen der Kündigung eines Bausparvertrags ist bereits beim BGH anhängig, wobei mit einer Entscheidung aber wohl erst in 2017 zu rechnen sein dürfte.Unseres Erachtens dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang an ihren Kündigungen festhalten und es ausnahmslos auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Für eine erste unverbindliche Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir allen Betroffenen gerne zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

    Eine kurze Nachfrage zu dem o. zietierten Beitrag von derfla:
    Kann man auf der Internetseite vom BGH oder wo sonst nachschauen, dass tatsächlich bereits in der Sache ein Verfahren beim BGH anhängig ist? Ich habe dazu bisher nichts finden können.
    Ein Link oder so wäre nett.
    Vielen Dank.
    Baran

  • Das macht Mut!


    Soeben hat das erste Oberlandesgericht einer Bausparerin Recht gegeben - die Kündigung der Bausparkasse ist unberechtigt:




    Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge


    Das OLG Stuttgart hat der Berufung einer Bausparerin stattgegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehrt.


    Die Klägerin hatte 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 Euro) abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie für von ihr eingezahlte Raten einen Guthabenzinssatz von 3% p.a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5% p.a. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif. Nach Zuteilungsreife stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im Januar 2015, also knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 Euro; die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart.
    In erster Instanz hatte das LG Stuttgart die Klage abgewiesen


    Das OLG Stuttgart hat der Berufung der Bausparerin stattgegeben.


    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Kündigung der Bausparkasse unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.


    Die gesetzliche Kündigungsvorschrift sei entgegen der Auffassung der Bausparkasse auch nicht analog anwendbar. Die überlange Vertragsdauer beruhe zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Diese müsse die Bausparkasse aber nicht hinnehmen: Nach den Vertragsbedingungen könne sie die Bausparerin auffordern, die vertraglich geschuldeten Sparbeiträge wieder zu leisten. Werde der Aufforderung nicht Folge geleistet, habe die Bausparkasse ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern. Im Fall der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung wäre die Bausparsumme innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife vollständig angespart worden. Wenn die Bausparkasse selbst – möglicherweise im eigenen Interesse – ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwen-dung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.


    Die Revision zum BGH hat das Oberlandesgericht zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten.


    Vorinstanz
    LG Stuttgart - 25 O 89/15


    Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 30.03.2016


    http://www.juris.de/jportal/po…&nid=jnachr-JUNA160300695

  • Gegen das richtige Urteil v. OLG Stuttgart kann die Wüstenrot Bausparkasse Revision am BGH beantragen.
    Erstmals wird hier auch auf die Regelsparraten ausdrücklich verwiesen, die die Bausparkassen eben gerade nicht eingefordert haben - und das war mindestens grob fahrlässig. Man hat hier sozusagen den Bausparer jahrzehntelang "gemolken" und wähnte sich in Sicherheit, da man ja immer noch nach § 489 kündigen konnte.
    Die BAFIN hatte (siehe oben im Forum) bis vor wenigen Jahren dieses Kündigungsrecht noch kritisch gesehen und dann aber ihre Haltung ohne sachlichen Grund (Grund ist die Finanzkrise, die auch die Bausparkassen trifft) geändert. Seither hagelt es diese Kündigungen von nicht voll angesparten Altverträgen.
    Die im o.g. Verfahren unterlegene Wüstenrot Bausparkasse wird natürlich nicht in Revision vor dem BGH gehen. Die wären ja schön blöd. Die werden es bei dem Status belassen, dass man hier zwar verloren hat, aber woanders hat man ja von OLGs Rückendeckung.
    Je länger der unklare Zustand anhält, desto besser für die Bausparkassen.
    Die Typologie des Bausparers ist eine hohe Risikoaversion, ein hohes Sicherheitsbedürfnis und eine grundsätzliche Sparsamkeit im Sinne eigenverantwortlicher Vorsorge. Das wissen Die Bausparkassen. Entsprechend selten haben Bausparer auch teure Rechtschutzversicherungen und entsprechend hoch ist die Bereitschaft, im Zweifel einen Vergleich anzunehmen. Dieses "Pferd" werden die Bausparkassen reiten, so lange es noch nicht tot ist.
    Wie kann man dem Pferd helfen?
    Ist es z.B. zulässig, dass man eine Art "Spendenkonto" einrichtet für einen Bausparer der aufrecht den Weg bis zum BGH auch ohne Rechtsschutzversicherung geht und sich nicht vorher abschrecken lässt oder vergleicht?
    Einfach mal ein paar Tausender einsammeln und diesem aufrechten Recken für die Prozesskostenabdeckung bis zum BGH zur Verfügung stellen. Man hilft hier ja keinen Finanzhaien, sondern der Sorte Menschen, von denen es in diesem Land immer weniger gibt, die selbst arbeiten, die selbst Vorsorge treffen, die nicht über ihre Verhältnisse leben, die sich nicht ihr Essen, ihre Kleidung, ihre Wohnung, ihre Heizkosten und ihr Schmartfone von den Fleißigen bezahlen lassen.
    Ich stelle das mal als Frage in den Raum, ob das rechtlich zulässig wäre und wie man das organisieren könnte.
    BARAN

  • Hallo Baran,


    sollte es so kommen, wie Du vermutest, nämlich dass Wüstenrot NICHT in die in diesem Fall mögliche Revision geht, gäbe es - jedenfalls Stand heute - imho ein schwer zu beseitigendes Problem: In meines Wissens allen anderen OLG-Fällen, in denen gegen die Bausparer "Recht" gesprochen wurde, wurde eine Revision nicht zugelassen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.


    Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre zwar möglich, dabei sind allerdings einige Hürden zu überwinden, u. a. muss der Wert der Beschwerde 20.000 € überschreiten ... wenn ich mich nicht irre.


    In meinem Fall erreicht der Streitwert (als vager Anhaltspunkt) diesen Betrag nicht annähernd. Es werden allerdings noch einige Monate ins Land gehen, bis in meinem OLG-Verfahren geurteilt wird - insofern bleibt mir noch etwas Zeit für die Entscheidungsfindung ... ;)

  • Erneut Sieg einer Bausparerin
    Im Streit um hoch verzinste Altverträge haben Bausparkassen eine sehr wahrscheinliche Gerichtsschlappe auf den letzten Drücker abwenden können. Eine für Mittwoch angesetzte Berufungsverhandlung einer Bausparerin sei zurückgenommen worden, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit.


    Wie die Deutsche Presse-Agentur erfuhr, kam es zu einem Vergleich, bei dem die Bausparkasse Badenia der Sparerin deutlich entgegenkam.
    Die relativ hoch verzinsten Bausparverträge aus den 80er und 90er Jahren sind für die Geldinstitute in der aktuellen Niedrigzinsphase zu einem schlechten Geschäft geworden, sie haben daher schon mehr als 200.000 Altverträge gekündigt. Die Institute berufen sich auf eine Art Sonderkündigungsrecht.
    Vergangene Woche allerdings hatte das OLG Stuttgart in der ersten höherinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem Thema überraschend zu Gunsten einer Sparerin entschieden. Experten werteten dies als Vorentscheidung, dass das OLG Stuttgart in anderen, ähnlichen Fällen bei der Pro-Sparer-Haltung bleiben werde.
    Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wertete den "Last-Minute-Vergleich" als Beleg dafür, dass Kündigungen der Geldinstitute vor Gerichten nicht haltbar seien. Der nächste Verfahrenstermin am OLG Stuttgart zu Altverträgen ist am 4. Mai.


    http://www.swp.de/ulm/nachrich…usparerin;art4325,3768792