ich weiß nicht, was Sie mit "fiktiven Steuererträgen" meinen, vermutlich aber Steuerabzüge auf
Zinserträge.
Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, welche Probleme man mit seinem Finanzdienstleister hat.
Entscheidend ist:
Sind 2015 Zinserträge dem Bausparkonto gutgeschrieben worden? Wenn "ja": wurde die Kapitalertragssteuer etc.
von der Bausparkasse abgeführt, was zwangsläufig gemacht werden muss, wenn keine Freibeträge vorliegen.
Ist Kapitalertragssteuer abgeführt, kann man von der Bausparkasse eine entsprechende Bescheinigung FORDERN,
wenn sie nicht automatisch zugesandt wird, in Ihrem Fall also dort anfordern.
Es liegt dann an einem selbst, ob man die Zinserträge in seiner Steuererklärung ( Anlage KAP) angibt, oder nicht.
Es empfiehlt sich immer, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.
Generell beantragt man in der Anlage KAP die "Günstigerprüfung", d.h. das Finanzamt rechnet für einen den
günstigeren Steuersatz (25 % pauschal oder der individuelle Steuersatz) für die Kapitalerträge aus und berücksichtigt
das entsprechend in der Steuerberechnung.
HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater!