Auf den § 490 Abs. 1 BGB hatte ich hier - allerdings nur als worst-case-Fall - schon vor geraumer Zeit mal hingewiesen, als reine de jure Betrachtung.
In praxi aber wird so gut wie keine Bank diese juristische Karte ziehen, solange der Darlehensnehmer treu und brav seine monatlichen Raten abdrückt (und die Bank so ihre Marge verdient). Ist wie mit der Gans, die goldene Eier legt (Aesops Fabeln ?), warum sollte ein Staat, eine Bank usw. ihre "Gänse" schlachten ?
Dem von Pantoffelheld Gesagten (Beitrag 82 Abs. 3) würde ich außerdem zustimmen. Zumal notleidende Kredite samt Verwertung der Sicherheiten (bei Immobilienkrediten im Zweifel ein langwieriges Zwangsversteigerungsverfahren) für Banken eine leidige und aufwändige Angelegenheit sind. Wobei: Die denkbare Ausnahme aus Banksicht "if you panic, panic first" könnte in seltenen Ausnahmefällen vielleicht doch mal greifen. Wenn auch wohl sehr unwahrscheinlich.
Problematisch in dem Kontext könnte es eventuell aber bei Ablauf der Zinsbindungsfrist werden, vor allen Dingen dann, wenn keine Prolongation bei der gleichen Bank sondern eine Anschlussfinanzierung bei einer anderen (neuen) Bank angestrebt wird. Dann wird nämlich eine komplette neue Kreditwürdigkeitsprüfung für den neuen und unbekannten Darlehensnehmer fällig (dann würde das Darlehen zwar nicht "außerordentlich" gekündigt, es wird aber u. U. schwer, überhaupt noch ein Darlehen zu bekommen).
Dürfte ähnlich wie mit der Packungsbeilage von Medikamenten bezüglich Nebenwirkungen sein - wenn die jemand wirklich komplett liest oder gar inhaltlich inhaliert, würden so manche das Medikament gar nicht mehr einnehmen wollen. So dürfte es auch bei Darlehensverträgen sein - nicht wenige werden das einfach unterschreiben ohne es vollumfänglich verstanden zu haben oder verstehen zu wollen.
(mein erster Darlehensvertag umfasste 1,5 Seiten - die letzten aktuellen Verträge 40, 50 oder noch mehr Seiten).