Altersvorsorge Sozialversicherungspflicht bei Auszahlung

  • Ich hatte von 1997 bis 2004 durch Beiträge in eine Direktversicherung (Versicherungsnehmer = Arbeitgeber) eingezahlt. Die Beiträge wurden von meinem laufenden Gehalt als Entgeltumwandlung geleistet und wurden nach § 40b EStG mit 20 Prozent pauschal versteuert.

    Da die Beiträge nicht als Einmalzahlung erfolgten und ich pflichtversichert bin, unterlagen sie der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

    Mit meinem Eintritt in die Rente habe ich mich für die Einmalauszahlung des gesamten Versicherungsbetrages entschieden. Dieser ist steuerfrei.

    Doch entspricht es tatsächlich der aktuell geltenden Gesetzeslage, daß die volle Versicherungssumme (unter Anrechnung des Freibetrages) nochmals der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt? Es liegt hier dann in der Tat eine Doppelverbebeitragung vor?

    Ist dies unabwendbar? Sind dazu alle Messen gesungen oder stehen dazu noch Urteile aus? Muß man, um sich seine persönlichen Rechte zu sichern, Widerspruch einlegen?

    Vielen Dank für Ihre Antworten!

  • Hallo.


    Ja, der Drops ist gelutscht!


    Die Auszahlung wird durch 120 geteilt und für die nächsten 120 Monate verbeitragt.


    Es gibt jedoch einen Freibetrag in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung ist es eine Freigrenze, d. h. ggf. hat man nichts davon.


    Aus Sicht der Krankenkasse ist es Einkommen, das der Beitragspflicht unterliegt. (Herkunft ist da zweitrangig.)

  • Leider hat das Bundesverfassungsgericht die Doppelverbeitragung abgesegnet. Es stehen aber noch verschiedene Verfahren an. Daher Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einlegen. Nach der begründeten Ablehnung des Widerspruch nur auf Vorbehalt zahlen und dies auch schriftlich der Krankenkasse mitteilen.

    So habe ich es gemacht.

  • Mit meinem Eintritt in die Rente habe ich mich für die Einmalauszahlung des gesamten Versicherungsbetrages entschieden. Dieser ist steuerfrei.

    hallo, Ich habe 2003 angefangen in die Entgeltumwandlung zu sparen und 2020 einmal ausgezahlt bekommen. Und dies kann nicht steuerfrei sein. 120 Monate lang zahle ich KV plus PV und jetzt die satte Steuer mindestens 20% von der Auszahlung.

  • hallo, Ich habe 2003 angefangen in die Entgeltumwandlung zu sparen und 2020 einmal ausgezahlt bekommen. Und dies kann nicht steuerfrei sein. 120 Monate lang zahle ich KV plus PV und jetzt die satte Steuer mindestens 20% von der Auszahlung.

    Das kommt wohl darauf an, ob die Einzahlung nach §40b EStG versteuert wurde oder nicht. Bei mir war die Auszahlung auf den Vertrag aus dem letzten Jahrtausend auch steuerfrei, eine Rente dagegen nicht. Stand auch so in der Mitteilung der Versicherung.

    https://www.anwalt.de/rechtsti…tversicherung_183472.html