Bearbeitungsgebühr von Krediten zurückfordern

  • Habe ja diese Woche eMail von Creditplus bekommen, dass sie meine Nachforderung der Zinsen anerkennen und den Restbetrag von 578 Euro überweisen, allerdings abzüglich Kapitalertragssteuer.


    Frage, vielleicht kann mir jemand sagen, ob man der Creditplus dafür einen Freistellungsauftrag ersteilen kann und den Freistellungsbetrag bei der Hausbank für dieses Jahr einfach entsprechend kürzt? Unsere Zinseinnahmen sind auf alle Fälle unter dem Ehegattenfreibetrag. Weiß das jemand?


    Mir wurde heute über meinen Anwalt ein Schreiben der Creditplus übersandt in denen sie weitere Zahlungen ankündigen. Es handelt sich dort um die BG + Zinsen. Die genauen Beträge sind nicht aufgeschlüsselt. Lt. meinen Berechnungen sind die Beträge aber allesamt so ungefähr 25 % zu niedrig. Kann es sein das dort auf die Zinsen Kapitalertragssteuer von der Bank abgeführt worden ist.


    Um die dann im Lohnsteuerverfahren wiederzubekommen bräuchte ich doch eine Bescheinigung von der Creditplus, da ich den Freibetrag dieses Jahr mit Sicherheit nicht ausschöpfen werden. Um da jetzt noch ein Freistellungsauftrag hinzuschicken ist es wohl zu spät, zumal ich ja noch nicht mal weiß ob die Steuer überhaupt abgeführt worden ist.

  • Mein Anwalt hat die Bank dazu aufgefordert, die einbehaltene Kapitalertragssteuer, herauszugeben. Bei der Zinserstattung handelt es sich nicht um Erträge im Sinne eines Kapitalertrages. Dieser Abzug ist nicht rechtens. So, seine Meinung. Mein Anwalt ist Fachanwalt für Bankrecht. Wir werden sehen, wie die Bank sich hierzu positioniert.

  • @sylvie62,


    das habe ich auch schon gelesen, dass es sich bei diesen Zinsen nicht um Kapitalerträge handelt


    @tomhsv,


    mir wurde über das socialmedia team der CreditPlus Bank per eMail mitgeteilt, dass die Bank die Nachforderung der Zinsen anerkennt und diese auszahlt, abzüglich der 25% Kapitalertragssteuer. Für diese einbehaltene Kapitalertragssteuer bekommen wir eine Bescheinigung, um diese dann bei der Steuererklärung geltend machen zu können.
    Da wir aber unseren Freibetrag noch nicht voll ausgeschöpft haben werde ich der CreditPlus Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Dass die so schnell sind mit der Auszahlung glaube ich eh nicht. Im eMail heisst es, einen konkreten Termin für die Auszahlung könne man nicht nennen. Und wenn die nur ein oder zwei Mal im Monat so Auszahlungsläufe haben müsste es doch eigentlich ausreichend sein, wenn die Anfang nächster Wochen den Freistellungsauftrag haben. Vielleicht reichts auch per eMail-Anhang, dann geht es noch schneller.

  • So, ich nun auch wieder, die Targobank hat ca. 100 Euro zu wenig an Zinsen erstattet und die Anwaltsgebühren auch nicht gezahlt, erfahren habe ich das nur, weil ich selber beim FB Team der Targobank nachgefragt habe, die hat mir das Schreiben an meinen Anwalt zugesendet. Leider habe ich einen schlechten Anwalt, der fordert jetzt nicht erneut die Targobank auf, sondern will sich nun seine Gebühren von meiner Rechtsschutzversicherung holen.


    Meine Zinserstattung hat er nun auch gleich einbehalten. Das kann doch so nicht richtig sein, hat noch jemand so etwas erlebt ? Habe so langsam die Nase voll und jetzt im Gegenzug mal meine Rechtsschutzversicherung angeschrieben.


    @Melli,


    warum das denn? Hast du keine Deckungszusage von der RSV oder musst du einen Selbstbehalt tragen?
    Ausserdem muss doch die Bank die Anwaltskosten tragen, wenn sie in Verzug war oder hast du irgendeine Reaktion von denen erhalten, bevor du zum Anwalt gegangen bist?
    Ich würde da auch bei der RSV nachhaken, der kann doch nicht alles einbehalten. Aber wenns ums Geld geht...


    Ich war mit meinem Anwalt auch überhaupt nicht zufrieden. Hat ein läppisches Bla-Bla-Schreiben rausgeschickt und dafür 274 Euro kassiert, gottseidank hat die Creditplus die anstandslos gezahlt. Sonst hätte er wahrscheinlich mich gleich aufgefordert, meine 200 Euro Selbstbehalt zu löhnen.
    Dass von den geforderten Zinsen in Höhe von 684 Euro nur 106 Euro gekommen sind hat ihn überhaupt nicht interessiert. Und das Geld gekommen ist habe ich nicht von ihm, sondern vom socialmedia team der Bank erfahren. Da hatte er die Kohle schon fast zwei Wochen auf dem Konto und erst nach meinem Anruf ging das Schreiben und die 106,- Euro Zinsen an mich raus. Als ich dann gesagt haben, wieso nur 106 Euro von 684 Euro meinte man nur, dass man das auch nicht weiss und ich müsste mir halt dann einen neuen Termin bei ihm geben lassen, wenn ich meine, das da was fehlt. Na toll und nein danke!!!
    Habe mich jetzt selber drum gekümmert und laut eMail Aussage der Bank zahlen die auch den Rest noch.
    Fazit - zu dem Anwalt würde ich nicht noch mal gehen. Fühlte mich dort nicht gut vertreten.

  • Mein Anwalt hat die Bank dazu aufgefordert, die einbehaltene Kapitalertragssteuer, herauszugeben. Bei der Zinserstattung handelt es sich nicht um Erträge im Sinne eines Kapitalertrages. Dieser Abzug ist nicht rechtens. So, seine Meinung. Mein Anwalt ist Fachanwalt für Bankrecht. Wir werden sehen, wie die Bank sich hierzu positioniert.


    Wenn ein gestandener Fachanwalt diesen Abzug für rechtswidrig hält,sollte man dem folgen,besonders,wenn meine Fachanwältin auch auf Nachfrage dessen Ansicht ist.
    Die diesbezügliche Überlegung ist doch ganz einfach:
    a)Habe ich bei der Darlehensaufnahme Geld zur Bank hingetragen,um es dort anzulegen?? Nein,habe ich nicht!


    b)Im Gegenteil:bei meinem Verbraucherdarlehen habe ich Geld zur freien Verfügung von der Bank weggetragen!


    c)wartet mal ab,wie auf Eure "Freistellungsbescheinigung" das Finanzamt reagiert,denn die Wahrscheinlichkeit ist groß,daß diese Bescheinigung ihren Zweck komplett verfehlen wird(Begründung:siehe a)und b).


    d)meiner Ansicht nach laßt Ihr es grob fahrlässig zu,daß Euch die Bank Eure rechtmäßige Erstattung mal eben um ein Viertel kürzt.


    e)wenn(!!) die Kapitalertragssteuer rechtens wäre,hätte dies garantiert(!!) nicht nur in den einschlägigen BGH Urteilen gestanden,sondern wäre in mindestens einigen der AG,LG,OLG Urteile ein entsprechender Passus zu finden gewesen und dann vom BGH aufgegriffen und als rechtmäßig oder nicht bewertet worden.

  • Ob es Sinn macht wegen der Kapitalertragssteuer noch einen Freistellungsauftrag nachzuschieben, hatte ich schon
    auf Seite 540 gestellt aber damals keine Antwort bekommen :)


    Ich bin mir immer noch nicht sicher. Mein Exmann war 2005 1. Darlehensnehmer, ich 2.
    Die Forderung auf BG und Zinsen habe ich alleine geschrieben und unterschrieben (Kredit war auch für mich, alleine abbezahlt). Ich hoffe, dass ich damit durchkomme. Wenn ich jetzt noch einen Freistellungsauftrag alleine nachschiebe, mache ich vielleicht "schlafende Hunde" wach?


    Was meint Ihr ?

  • @lanAnderson2


    Ich gebe deinen Überlegungen 100% Recht.


    Der Kapitalertrag ist der Ertrag, der sich aus dem Gewinn einer Kapitalanlage ergibt.
    In unserem Fall sind es Verzugszinsen !


    Also noch ein Grund morgen Targo zu schreiben mit der Aufforderung es zu unterlassen, Verzugszinsen mit
    Kapitalertragssteuer zu verwechseln und die 25% ans Fiskus weiterzuleiten.

  • Ob es Sinn macht wegen der Kapitalertragssteuer noch einen Freistellungsauftrag nachzuschieben, hatte ich schon
    auf Seite 540 gestellt aber damals keine Antwort bekommen :)


    Ich bin mir immer noch nicht sicher. Mein Exmann war 2005 1. Darlehensnehmer, ich 2.
    Die Forderung auf BG und Zinsen habe ich alleine geschrieben und unterschrieben (Kredit war auch für mich, alleine abbezahlt). Ich hoffe, dass ich damit durchkomme. Wenn ich jetzt noch einen Freistellungsauftrag alleine nachschiebe, mache ich vielleicht "schlafende Hunde" wach?


    Was meint Ihr ?


    Wenn Dein Exmann 1. Darlehensnehmer war dann steht ihm meiner Meinung nach auch die Hälfte der BG zu.

  • Einen Freistellungsauftrag nachzuschieben glaube ich macht wenig Sinn.
    Wie auch lanAnderson2 schrieb, und auch mein Anwalt meint, handelt es sich bei der Zinserstattung auf keinen Ertrag, im Sinne der Kapitalertragssteuer. Ebenfalls wird man bei der Angabe, mit Hoffnung auf Erstattung, im nächsten Jahr beim FA auf Gegenwind stoßen. Es wird von dort keine Erstattung geben.
    Diese 25 % sind ein neuer Einfallsreichtum der Bank.
    Mein Anwalt hat diese 25% gefordert, obwohl ich es gar nicht mehr wollte. Ich hatte einfach keine Lust mehr. Meint ihr, er würde das tun, wenn er sich nicht sicher wäre?

  • In unserem Fall sind es Verzugszinsen !


    Es handelt sich um Schadensersatz,da die Bearbeitungsgebühren UND der daraus gezogene Nutzen(was vereinfachend als Zinsen bezeichnet wird) rechtswidrig sind.


    Wir haben bei Nichtzahlung unserer Forderungen nach Schadensersatz außergerichtlich,über MB oder OM die Bank "in Verzug" gesetzt.


    Das ist begrifflich nicht dasselbe!

  • Noch was. Das, was die Bank hier Kapitalertrag nennt, ist eine sogenannte "Entschädigungszahlung aus bereicherten Ansprüchen." Und dies, ist nicht Kapitalertragssteuerpflichtig. Letztendlich haben wir ja kein Kapital angelegt. Basta!

  • Im Volksmund auch "Schmerzensgeld" genannt ;)


    In der Zwischenzeit habe ich leider eine andere Auffasung gefunden, hier ein paar wichtige Auszüge aus einem sehr
    langem Text :


    Auszahlung der sog. Nutzungen i. S. v. § 818 Abs. 1 BGB bei Rückerstattung der unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkreditverträge unterliegt der KapESt.
    In den Steuerabteilungen betroffener Banken wird derzeit darüber nachgedacht, ob die – über die zurück zu erstattenden Bearbeitungsgebühren hinaus – von den Banken herauszugebenden Nutzungsvorteile der Kapitalertragsteuer (KapESt) unterliegen. Zur ertragsteuerlichen Einordnung nach § 818 Abs. 1 BGB herausgegebener Nutzungen liegen zwar soweit ersichtlich bisher keine veröffentlichten Verwaltungsverlautbarungen vor. Aus Urteilen zu ähnlichen Konstellationen wird man jedoch ableiten müssen, dass auch hier Kapitalertragsteuer abzuführen ist. So hatte der BFH schon im Jahr 1981 Verzugszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen klassifiziert.


    Auch im Falle einer verzinsten Enteignungsentschädigung stellen die zugehörigen Zinsen nach der Rechtsprechung zu versteuernde Kapitalerträge – nicht aber steuerfreier Schadensersatz – dar. Auch sind nach § 233a AO an zunächst Steuerüberzahlungen leistende Steuerpflichtige gezahlte Erstattungszinsen seit jeher als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert worden, obwohl dem Steuerpflichtigen bei Tätigung der zu hohen Steuerzahlungen unter Umständen nicht bewusst ist, dass er den gezahlten Steuerbetrag (ggf. zum Teil) zurück erhalten wird, d. h. dem FA nur vorübergehend zur Nutzung überlässt.


    Gem. § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG haben Banken KapESt i. H. v. 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer von Kapitalerträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzubehalten. Als solche Kapitalerträge gelten u. a. „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung geleistet worden ist“. Dazu gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist es, obder Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer
    Rechtsgrund zugrunde liegt. Auch die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung und die Vorenthaltung von Kapital können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Unerheblich ist auch, ob die Auszahlung des
    Kapitals – hier: die Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte – selbst steuerpflichtig ist. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BFH nicht zugleich auf die
    Zinsen (vgl. z. B. BFH, 13.11.2007 – VIII R 36/05, BStBl. II 2008, 292).


    Selbst wenn die betroffene Bank Zweifel an der Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Fall der Nutzungsherausgabe nach § 818 Abs. 1 BGB haben sollte, wird sie zur Vermeidung von Haftungsrisiken vom Abzug der KapESt nur nach entsprechender vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen
    FA absehen können.

  • Danke für die Wiedergabe dieses Textes.


    Halten wir mal fest:


    -es gibt keine Verwaltungsverlautbarungen,aber nach Ansicht der Banken Haftungsrisiken,
    -es gibt "ähnliche" Kostellationen:seit wann sind nur "ähnliche" Konstellationen" übertragbar und austauschbar?
    "Ähnliche" Konstellationen sind nicht rechtswirksam,nur spezifizierte/definierte sind es.
    -es geht bei uns nicht um Verzugszinsen,es geht auch nicht um "Enteignungsentschädigung"(das würde---wenn zutreffend----beinhalten,daß WIR die Banken enteignen(eine geradezu absurde Vorstellung!!),
    -im zweiten Abschnitt,Zeile 2,wird Schadensersatz als "steuerfrei" bewertet(und darum geht es!!)
    -es geht auch nicht um "sonstige Kapitalforderungen",denn ich habe gar kein Kapital angelegt,aus dem ich fordere.Ich fordere aus einem mir(!!) zugefügten VERMÖGENSSCHADEN.


    Verrätst Du uns,wo Du dieses "Werk" her hast???


    Ich werde aber dennoch das Gefühl nicht los,daß es -----selbst wenn die Santander(bei mir)zahlt---unter Umständen noch weiteres elendes "Gezerre" geben wird,um die Angelegenheit über den Weg der Verkomplizierung zu dehnen und zu dehnen und........und.........und........

  • Im Prinzip ist es mir egal ob da jetzt kapitalertragssteuer abgeführt werden darf, da ich sowieso nicht über den Freibetrag komme. Ich bräuchte dann aber eine Bescheinigung. Jetzt noch Freistellungsauftrag nachreichen wird nichts bringen, da die komplette Auszahlung schon von der Rechtsabteilung angekündigt worden ist und vermutlich schon auf dem Konto beim Anwalt ist Was gar nicht geht ist, dass die Bank Beträge einbehalten und dann nicht ans Finanzamt abführt. Aber aus den Schreiben ist gar nicht ersichtlich um welche Beträge es sich im einzelnen handelt.

  • Morgen zusammen,
    habe gestern mal mit der coba telefoniert. Meine Beraterin sagt immernoch letzte Märzwoche wird alles bezahlt, laut einem internen Schreiben. Die Beschwerdehotline sagt die Auszahlungen sind in vollem Gange. Wem glaubt man jetzt, ich glaub das ist alles Verwirrungs- und Hinhaltetaktik.
    Oder Unwissenheit.
    Gruss und schönes Wochenende