Freistellungsauftrag Kapitalerträge: So vermeidest Du Abgeltungssteuer
Finanztip-Experte für Steuern
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Richtest Du einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung in Deutschland ein, dann kannst Du Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer erhalten. Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Ausschüttungen von Fonds, Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften.
Gibt es keinen Freistellungsauftrag oder sind die Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag, führt das Kreditinstitut vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab. Um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden, solltest Du darauf achten, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu erteilen.
Insgesamt darf seit 1. Januar 2023 jede Sparerin und jeder Sparer 1.000 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten also im Rahmen der Zusammenveranlagung gemeinsam 2.000 Euro. Bis 2022 waren es noch 801 beziehungsweise 1.602 Euro.
Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet. Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 1.000 Euro stellen. Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er besagt, dass keine Steuern abgezogen werden, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Zu viel bezahlte Abgeltungssteuer kannst Du Dir über Deine Steuererklärung rückerstatten lassen.
Es reicht, wenn Du pro Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots erteilst. Die frühere Aufteilung pro Konto und Depot ist nicht mehr nötig. Hast Du bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots, kannst Du den Sparerpauschbetrag aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. Du musst also die Summe Deiner Kapitalerträge bei jeder Bank abschätzen und die Freibeträge sorgfältig verteilen.
Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge seit 2023 1.000 Euro pro Person nicht überschreiten. Darauf musst Du unbedingt achten. Denn die Finanzverwaltung gleicht die Daten ab und filtert überhöhte Freistellungsaufträge heraus, sie stellen eine Verletzung des Steuerrechts dar. Im Wiederholungsfall kannst Du zu einer Ordnungsstrafe verdonnert werden.
Solange allerdings die Summe der per Freistellungsauftrag nicht versteuerten Erträge unter den Grenzwerten bleibt, sollte es keine Probleme geben – es sei denn, Du gerätst an einen überpeniblen Sachbearbeiter im Finanzamt. Auf alle Fälle kann es passieren, dass die Behörde bei der nächsten Steuererklärung besonders genau darauf achtet, ob nicht versteuerte Kapitalerträge angegeben werden.
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Jahrelang bis Ende 2022 lag der Freibetrag bei 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro. Die Frage zum Jahreswechsel 2022/23 war, was mit den Freistellungsaufträgen passiert würde, als der Freibetrag auf 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro für Paare erhöht wurde. Zum Glück gab es eine einfache Lösung: Laut Jahressteuergesetz 2022 sollten bestehende Freistellungsaufträge automatisch von Deiner Bank um 24,844 Prozent erhöht werden. Das entspricht exakt der Steigerung von 801 auf 1.000 Euro. Rückblickend lässt sich sagen, dass das reibungslos funktioniert hat.
Hattest Du also zum Beispiel bis 2022 nur einen Freistellungsauftrag über 400 Euro, wurde dieser automatisch auf 499,38 Euro erhöht. Das galt entsprechend auch bei mehreren Freistellungsaufträgen. Jeder einzelne wurde um 24,844 Prozent angehoben. Vielleicht war das für Dich auch ein guter Anlass, die einzelnen Freistellungsaufträge gegebenenfalls anzupassen. Das macht generell vor allem Sinn, wenn in einem Freistellungsauftrag noch viel Luft nach oben ist, in einem anderen aber die Grenze möglicherweise bald überschritten wird.
Hast Du mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken eingerichtet, kann es schnell passieren, dass Du den Überblick verlierst. Auch im Finanztip Forum ist das ein viel diskutiertes Thema.
Eine erste Möglichkeit wäre natürlich, alles auf einem Blatt Papier oder am Computer zu notieren. Noch besser ist es natürlich, wenn bei der Erfassung der Freistellungsaufträge auch gleich Deine geschätzten und tatsächlichen Kapitaleinkünfte eingetragen werden können und im Hintergrund die jeweiligen Zahlen aufsummiert werden.
Genau das leistet eine Excel-Tabelle von Finanztip. Mit dieser Liste bringst Du leicht Ordnung in das Freistellungs-Chaos. Oder noch besser, Du nutzt diese Liste von Anfang an. Lade Sie am besten gleich jetzt herunter.
Unsere Liste hilft Dir dabei, einen Überblick über Deine Freistellungsbeträge zu behalten.
Seit 2011 musst Du Deine Steueridentifikationsnummer angeben, wenn Du einen Freistellungsauftrag erteilst. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge blieben noch bis Ende 2015 ohne Identifikationsnummer gültig. Seit dem Jahr 2016 musst Du auch für diese Altaufträge zwingend die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) angeben. Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer sind seitdem ungültig. Seid Ihr verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, müsst Ihr beim Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen.
Die aus elf Ziffern bestehende, persönliche Nummer wird allen in Deutschland gemeldeten Personen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig. Du findest sie zum Beispiel in Deinem letzten Steuerbescheid, dort ist sie oben links als IdNr. abgekürzt. Kannst Du die Steuer-ID nicht mehr finden, musst Du sie beim BZSt neu beantragen. Du bekommst die Steuer-ID dann per Post zugeschickt, was bis zu vier Wochen dauern kann.
Das Finanzinstitut meldet Deine Steueridentifikationsnummer und die beantragten Freibeträge an das BZSt. Bist Du unsicher, ob Deine Steueridentifikationsnummer bei der Bank vorliegt, kannst Du dort vorsorglich nachfragen. Dazu genügt ein Anruf. Liegt die Nummer nicht vor, schick der Bank eine formlose E-Mail – so gehst Du sicher, dass das Geldinstitut die richtige Nummer bekommt.
Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem er eingereicht wird. Kündigen kannst Du ihn nur zum 31. Dezember. Du kannst Freistellungsaufträge auch unbefristet erteilen. Sie gelten so lange, bis sie durch einen neuen Auftrag geändert oder widerrufen werden. Es besteht zwar für Dich keine Pflicht, erteilte Freistellungsaufträge zu dokumentieren und aufzubewahren. Um nicht den Überblick zu verlieren, welcher Bank Du welchen Auftrag erteilt hast, solltest Du aber genau das tun. Die Bank muss Deinen Freistellungsauftrag sechs Jahre lang aufbewahren.
Du kannst einen Freistellungsauftrag vor Beginn und während des jeweiligen Jahres beliebig oft ändern, in der Regel aber nicht für zurückliegende Jahre. Stichtag für die letzte Berücksichtigung von Änderungen ist spätestens der letzte Bankarbeitstag, üblicherweise der 28. Dezember. Wegen des formalen Aufwands geben Banken häufig frühere Eingangsfristen vor, zum Beispiel den 15. Dezember. Es gibt aber auch Ausnahmen in die andere Richtung. So bot die Comdirect (Stand Oktober 2023) die Möglichkeit an, noch bis zum 31. Januar des Folgejahres rückwirkend einen Freistellungsauftrag zu erteilen.
Am besten reichst Du den Freistellungsauftrag schon bei Konto- oder Depoteröffnung ein, um unerwünschte Steuerzahlungen von Anfang an zu vermeiden. Banken führen nämlich fällige Abgeltungssteuer automatisch ans Finanzamt ab, wenn sie Dir Zinsen oder Ähnliches gutschreiben und kein Freistellungsauftrag vorliegt. Aber auch ein unter dem Jahr neu beantragter oder erhöhter Freistellungsauftrag kann Dir nachträglich Vorteile bringen. So ist es zum Beispiel im Rahmen der nachträglichen Verlustverrechnung möglich, bereits abgeführte Abgeltungssteuern auf schon realisierte Erträge erstattet zu bekommen.
Kontoauflösung: Wenn Du Dein Konto oder Depot auflöst, solltest Du bei der Bank zusätzlich einen separaten Auftrag zur Löschung des Freistellungsauftrags erteilen - oder diesen einfach bis zum Ende des laufenden Jahres befristen. Versäumst Du das, kann unter Umständen ein ungenutzter Freibetrag bestehen bleiben. Zwar wird im BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 vermerkt, dass bei einer vollständigen Beendigung der Geschäftsbeziehung auch der Freibetrag im Folgejahr nicht mehr gültig sein soll. Doch sicherer ist die Variante mit der Befristung zum Jahresende allemal.
Nutze unsere Mustervorlage, um einen Freistellungsauftrag einzurichten.
Bist Du verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft, kannst Du mit Deiner Partnerin oder Deinem Partner einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, den beide unterschreiben müssen. Du kannst aber auch getrennt voneinander Einzelfreistellungsaufträge einrichten. In diesem Fall ist nur eine Unterschrift erforderlich. Ändert sich aufgrund von Heirat der Name, musst Du einen neuen Freistellungsauftrag auf den geänderten Namen einreichen. Der alte Auftrag wird ungültig.
Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung: Das Formular für den Freistellungsauftrag gilt auch als Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung, die bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zulässig ist. Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr Gewinne und Verluste unterschiedlicher, einzeln oder gemeinschaftlich geführter Konten und Depots von Ehepartnern miteinander. Es spielt keine Rolle, ob Ihr in der Steuererklärung zusammen oder getrennt veranlagt werdet. Die übergreifende Verlustverrechnung erfolgt rückwirkend zum Jahresende und ist bindend. Sie kann also auch im Rahmen der Veranlagung über die Einkommensteuererklärung nicht mehr geändert werden.
Freistellungsauftrag über 0 Euro: Falls Ihr Euer Freistellungsvolumen bei einer Bank bereits voll ausgeschöpft habt, könnt Ihr trotzdem auch bei einem anderen Institut eine übergreifende Verlustverrechnung vornehmen lassen. Zu diesem Zweck kreuzt Du im Freistellungsformular einen Freistellungsbetrag von 0 Euro an und erteilst so nur einen Antrag auf übergreifende Verlustverrechnung.
Es kann passieren, dass Du die Freistellungsaufträge trotz aller Sorgfalt ungünstig auf verschiedene Finanzinstitute verteilt hast und deshalb insgesamt zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt wird. In diesem Fall kannst Du Dir die zu viel gezahlte Summe über Deine Einkommensteuererklärung zurückholen.
Dazu musst Du das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, also die Anlage KAP, ausfüllen. Dort trägst Du Deine Erträge und abgeführten Steuern ein.
Um Dir diese Arbeit für das folgende Jahr zu ersparen, passe Deine Freistellungsaufträge entsprechend an.
Für betriebliche Kapitalerträge kannst Du den Steuerabzug vermeiden, wenn Du als Gläubiger der Kapitalerträge gegenüber dem Finanzinstitut die betriebliche Zugehörigkeit bestätigst. Liegt diese „Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug“ vor, muss die Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Deine Erklärung, dass die Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, muss die Bank – wie Deinen privaten Freistellungsauftrag – sechs Jahre lang aufbewahren.
Statt eines Freistellungsauftrags bei der Bank könntest Du gegebenenfalls bei Deinem Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen und diese der Bank vorlegen. Dann behält sie keine Steuern auf Kapitaleinkünfte ein. Diese sogenannte NV-Bescheinigung kannst Du beantragen, wenn Deine gesamten voraussichtlichen Einkünfte inklusive Kapitalerträge so gering sind, dass diese ohnehin steuerfrei wären.
Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist drei Jahre gültig. Ändern sich jedoch Deine Einkommensverhältnisse, musst Du dies dem Finanzamt mitteilen. Interessant ist die NV-Bescheinigung für Kinder und Studierende mit Kapitaleinkünften sowie für Rentnerinnen und Rentner.
Ist Deine Rente zum Beispiel so gering, dass sie inklusive der ausgeschütteten Kapitalerträge – etwa den Zinsen eines Tagesgeldkontos – den Grundfreibetrag nicht übersteigen, kannst Du die NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Dann zieht die Bank Dir keine Abgeltungssteuer ab. Der Grundfreibetrag liegt 2024 bei 11.784 Euro und 23.568 Euro für Verheiratete und Lebenspartnerschaften. 2023 lag er noch bei 10.908 beziehungsweise 21.816 Euro.
Weitere Ratgeber: Tagesgeld, Festgeld, Indexfonds
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