Hallo ThommyTulpe,
zu den Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten der L-Bank bei Z15-Darlehen gibt es schon ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.08.2014 (Az. 1 C 1279/14). Danach besteht kein Erstattungsanspruch.
Begründung des Gerichts kurz zusammengefasst: Die L-Bank sei durch die Verwaltungsvorschriften des Wirtschaftsministeriums zu dem einschlägigen Landeswohnraumförderprogramm in der Ausgestaltung der Verträge gebunden gewesen. Deshalb finde eine Inhaltskontrolle der Kostenklauseln nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht statt. Der Kläger habe die Förderzusage, mit der diese Verwaltungsvorschriften ihm gegenüber umgesetzt worden seien, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zuführen können.
Diese verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist allerdings nur möglich, solange der in der Förderzusage liegende Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar geworden ist, also auch bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Förderzusage nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe. Die zivilrechtlichen Verjährungsfristen von bis zu 10 Jahren für den Erstattungsanspruch spielen für die verwaltungsprozessrechtliche Anfechtungsfrist keine Rolle. Außerdem würde das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Kostenklauseln nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach subventionsrechtlichen Maßstäben beurteilen.
Die Rechtslage bei den von der L-Bank und anderen öffentlich-rechtlichen Förderanstalten der Länder vergebenen Förderdarlehen ist den über private Banken und Sparkassen geleiteten KfW-Krediten nicht vergleichbar, denn dort sind die kreditgewährenden Institute lediglich privatrechtlich an die Refinanzierungszusagen der KfW gebunden, nicht aber unmittelbar an öffentlich-rechtliche Vorschriften und die privaten Banken und Sparkassen erlassen selbst auch keine Verwaltungsakte gegenüber den Förderantragstellern.
Vielleicht mögen sich auch die Finanztip-Experten noch einmal zu der Thematik äußern.
Gruß
Torsten
Hier das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart:
http://www.finanztip.de/commun…tuttgart-1-c-1279-14-pdf/
Und hier ein sehr ähnlich begründetes Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 14.08.2014 (Az. 2- 15 S 40/14):