Alles anzeigenGuten Tag Britta,
ich habe mit einer Sparkasse vor längerem einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung eines Einfamilienhaues abgeschlossen. Das in Anspruch genommene Darlehen sollte zurückgezahlt werden können, wenn wir den Verkaufspreis für unser altes Haus erhalten würden. Die Sparkasse räumte uns als "besondere Vereinbarung" ein, dass das Darlehen jederzeit kündbar sei.
Wir haben aufgrund der BGH-Urteile jetzt die Sparkasse angeschrieben und zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren aufgefordert. Das hat die Sparkasse abgelehnt. Sie behauptet, sie habe für uns seinerzeit ein "besonderes Vertragswerk" angefertigt, in dem "sogar auf die Einhaltung von Kündigungsfristen verzichtet wurde, damit das Darlehen jederzeit und ohne zusätzliche Kosten zurück gezahlt werden konnte". Die Sparkasse behauptet nun, dass mit uns vor Vertragsabschluss "ausdrücklich" darüber gesprochen worden sei, das sie in diesem "speziellen" Fall eine Bearbeitungsgebühr berechnen müssten. Dem hätten wir zugestimmt. Demzufolge würde es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht um den Standardfall handeln, über den der BGH entschieden hätte. Es seien nur solche Gebühren behandelt und für unzulässig erklärt worden, die seitens eines Kreditinstitutes für die "Bearbeitung" eines Darlehens ohne weiter Begründung per AGB, also formulargemäß erhoben wurden. Auf unser Darlehen seien wegen der atypischen und individuell ausgehandelten Regelung die jüngste Rechtsprechung nicht anwendbar.
Ist das tatsächlich so?
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd
Hallo,
dann müßte die Sparkassen ein Gesprächsprotokoll über euer sog. Gespräch angefertigt haben das Ihr sicher unterschreiben mußtet ?