Kind privat mitversichern oder gesetzlich + ggf. Zusatzversicherung?

  • Es ist sogar so, ich meine es geht um NRW, dass der Beihilfeanspruch für Wahlleistung 2. Bettzimmer und freie Arztwahl ja besteht und somit für das Kind eine Zusatzversicherung in diesem Bereich von 20 Prozent ausreicht

  • Das ist ein interessanter Ansatz, würde mich auch interessieren. Dr. Schlemann ist das so?

    Siehe oben. So recht? :)

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Das ist grundsätzlich möglich. Allerdings gibt es für gesetzlich krankenversicherte Persionen einige Einschränkungen, siehe z.B. für die Bundesbeihilfe das hier verlinkte Merkblatt Beihilfe für gesetzlich krankenversicherte Personen. Familienversicherte Kinder bekommen z.B. für Kassenleistungen grundsätzlich keine Beihilfe.

    Ja genau dieses Merkblatt habe ich auch.


    Die für mich interessante Passage steht unter 2.1

    2.1 Pflichtversicherung: Gibt es Besonderheiten bei familienversicherten Kindern?

    Berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden, also z. B. bei der nicht beihilfeberechtigten, pflichtversicherten Mutter familienversichert sind, haben in vielen Fällen ein Wahlrecht. Wird die Kassenleistung in Anspruch genommen, ist eine Beihilfegewährung nicht mehr möglich. Private Abrechnungen, die von der GKV nicht berücksichtigt werden, ermöglichen eine Beihilfegewährung, allerdings nur zum Bemessungssatz von 80 Prozent, sodass hier stets Restkosten einkalkuliert werden müssen.


    Ob sich dann daraus auch wirklich ableiten lässt, dass die nichtverschreibungspflichtigen Medikamte über die Beihilfe zu 80% (oben hatte ich ausversehen 80€ geschrieben), weiß ich aber auch nicht. Wäre im Zweifel wohl auch eine konkrete Frage an die Beihilfestelle.

    Gesetzliche Familienversicherung plus Beihilfe ist also schon ein etwas komplexeres Thema.

    Definitiv :)


    Eine vernünftige PKV für Ihr Kind mit 80% Beihilfe koste ca. 45 -50 Euro. Diesen Betrag können Sie zum einen größtenteils von der Steuer absetzen. Wenn Sie davon noch die Beiträge für eine PKV Anwartschaft und für GKV Zusatzversicherungen abziehen, um Leistungsunterschiede zur PKV wenigstens teilweise auszugleichen, geht der Mehraufwand für die PKV stark in Richtung Null.

    Meine volle Zustimmung. :thumbup:



    Ich formuliere es mal etwas überspitzt: Haben Sie Ihr Kind lieb? Dann sollte Ihnen dessen vernünftige Versorgung einen so geringen Betrag wert sein. Zur Not ziehen Sie Ihrem Nachwuchs einfach etwas vom Kinder- bzw. Taschengeld ab.

    Ich leibe mein Kind über alles. Und deswegen scheitert es auch ganz sicher nicht an einem monatlich Beitrag in dieser Größenordnung.

    Auf ca. 20 Jahre gerechnet kommen mit zu erwartenden Beitragserhöhungen dennoch rund 12 - 15.000 € raus.

    Die könnte man natürlich auch als Budget für eventualitäten einfach so ansparen und schon jetzt zur Seite legen.


    Es ist halt eine Versicherung. Man versichert sich gegen vielleicht eintretende Ereignisse.

    In diesem Fall versichere ich mein Kind über die Leistungen der GKV hinaus, um vielleicht höhere Kosten oder vielleicht notwendige Wünsche nach besonderen, nicht von der GKV abgedeckten, Heilmethoden zu sichern.

    Man könnte beim Modell GKV im Vergleich aber auch sagen, dass man grob 750€ Budget für jedes Jahr zur Verfügung hat, falls wirklich mal was sein sollte.


    Ich denke am Ende lässt es einen vielleicht besser schlafen, wenn man den einen oder sogar mehre Big Bang(s) versichert hat.

    Aber schlafen die 90% der Bevölkerung in der GKV wirklich schlechter?

    Jetzt bin ich vielleicht doch etwas abgedriftet.

  • Es ist sogar so, ich meine es geht um NRW, dass der Beihilfeanspruch für Wahlleistung 2. Bettzimmer und freie Arztwahl ja besteht und somit für das Kind eine Zusatzversicherung in diesem Bereich von 20 Prozent ausreicht

    NRW ist korrekt. Deswegen beinhaltet der Barmenia 2 Bett Tarif vermutlich auch nur noch eine 20%ige Abdeckung.

  • Mal eine ganz andere Frage: Ab wann verdienen Sie denn perspektivisch über der JAEG WerAuchImmer ? Wenn Sie jetzt schon länger darüber nachdenken mussten, ob Ihr Bruttogehalt 66.000 EUR übersteigt oder nicht, scheinen Sie ja nicht so weit weg davon zu liegen? Das würde den Zeitraum einer vermeintlichen Ersparnis deutlich verkürzen.

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  • Da war ich einfach komplett daneben.

    Ich hatte noch den Familienzuschlag für ein zweites Kind drauf gerechnet und eine hoffentlich irgendwann doch noch anstehende Beförderung. Und schwupps war ich sehr dicht dran.


    Mittlerweile habe ich aber recherchiert, dass der Familienzuschlag gar nicht berücksichtigt wird für die JAEG Bestimmung.

  • Hier die Regelung für NRW, wenn das Kind in der GKV ist


    Beihilfefähige Aufwendungen

    Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen, werden keine Beihilfen gezahlt.

    Diese Regelung gilt für freiwillig- und pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenversicherungen gewähren als Sachleistungen beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln, Krankenhausbe-

    Merkblatt Beihilfe -01/2020- Seite 16 von 18


    handlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrkosten und Pflegeleistungen, wobei der Versi- cherte entweder nicht mit Aufwendungen oder allenfalls mit einer geringen Kostenbeteiligung belastet ist. Eine Dienstleistung liegt insbesondere dann vor, wenn die Versicherungsträger unmittelbar Leistungen selbst erbringen (z.B. Aufklärungsmaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten, Durchführung von Pflege- kursen).

    Als Sach- oder Dienstleistung gelten auch Geldleistungen bei

     künstlicher Befruchtung (§ 27 a SGB V),

     kieferorthopädischer Behandlung (§ 29 SGB V),

     Arznei und Verbandmitteln (§ 31 Absatz 1 u. 2 SGB V),

     Heilmitteln (§ 32 SGB V),

     häuslicher Krankenpflege (§ 37 Absatz 4 SGB V),

     Haushaltshilfe (§ 38 Absatz 4 SGB V) sowie

     Hilfsmitteln (§ 33 SGB V und § 40 Absatz 2 SGB XI).

    Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V wählen oder nach § 13 Absatz 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Fest- betrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt.

    Praxisgebühren und Zuzahlungen beispielsweise zu Arznei- und Verbandmitteln, Beförderungskosten, Heilmitteln (z.B. Massagen, Krankengymnastik und medizinischen Bädern), bei vollstationärer Kranken- hausbehandlung, sowie bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls nicht beihilfefähig.

    Dies bedeutet, dass für freiwillig und pflichtversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfä- hige Personen in der Regel dann noch Beihilfen gezahlt werden können, wenn die Leistung der gesetzli- chen Krankenversicherung sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches als Zuschuss darstellt, oder Aufwendungen für eine Behandlung entstanden sind, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt. Damit entstehen beihilfefähige Aufwendungen für diesen Personenkreis in der Regel noch bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen wur- den, bei Zahnersatz- oder Heilpraktikerkosten, bei dauernder Pflege oder wenn Sie sich in privatärztliche ambulante Behandlung begeben.

     Aufwendungen, die gesetzlich versicherten Personen bei Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen ihrer Krankenkasse außerhalb des Leistungskatalogs des Fünften Buches Sozialge- setzbuch im Rahmen der jeweiligen Satzung,

     eines Bonusprogramms oder

     eines Gesundheitskontos

    entstehen, sind nicht beihilfefähig.

    Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleis- tungen (IGeL) entstehen, sind bei pflichtversicherten Personen nicht und bei freiwillig versicherten Personen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Aufwendungen nach § 3 Absatz 1 und § 4 BVO NRW ent- sprechen.

  • Da war ich einfach komplett daneben.

    Ich hatte noch den Familienzuschlag für ein zweites Kind drauf gerechnet und eine hoffentlich irgendwann doch noch anstehende Beförderung. Und schwupps war ich sehr dicht dran.


    Mittlerweile habe ich aber recherchiert, dass der Familienzuschlag gar nicht berücksichtigt wird für die JAEG Bestimmung.

    Das ist sogar nachvollziehbar: Aus sozialen Gründen erhaltene Zuschläge zählen nicht mit, wenn es darum gehen sollte, der Sozialversicherung (hier GKV) den Rücken zu kehren.;)

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Ich möchte auch gar nicht allein das liebe Geld als Argument stehen lassen.


    Auch der Aufwand bezüglich in Vorkasse gehen, einreichen und vor allem eventuellen Streitigkeiten mit Beihilfe und PKV.

    Ich mache das schon 20 jahre mit. Das kann auch nerven.

  • Auch der Aufwand bezüglich in Vorkasse gehen, ...

    Wer muss denn bei PKV und Beihilfe in Vorkasse gehen? Bei Ärzten hat man i.d.R. 30 Tage Zahlungsziel. Wie lange braucht die Debeka im Schnitt mit der Erstattung?

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  • Wer muss denn bei PKV und Beihilfe in Vorkasse gehen? Bei Ärzten hat man i.d.R. 30 Tage Zahlungsziel. Wie lange braucht die Debeka im Schnitt mit der Erstattung?

    Stichwort: Beitragsrückerstattung

    Also Vorkasse solange es sich lohnt.

    Im Bezug auf Beihilfe (okay: die macht ja 80% aus) geht es in letzter Zeit ziemlich flott. Eine Woche. Also haben Sie Recht.

    Ist kein Argument. Überzeugt. :)

  • Kann man bei der Debeka bereits erstattete Rechnungen nicht "zurückkaufen", wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die BRE günstiger gewesen wäre? Wie lange dort bei Ihnen die Erstattung nach Einreichen dauert würde mich echt interessieren.

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  • Stimmt, für das betreffende Jahr lohnt sich dieser Mechanismus nicht wirklich, zumal der administrative Aufwand, der mit der BRE auch vermieden werden soll, schon entstanden ist bzw. mit der Rückerstattung noch höher ausfällt. Grund könnte sein, dass damit die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass der Kunde in den Folgejahren von einer, ggf. steigenden, BRE Gebrauch macht. Gemittelt über die Zeit lohnt sich das dann vielleicht doch wieder. Oder die wollen einfach nur nett zu ihren Kunden sein. Kann ja ausnahmsweise auch mal vorkommen. :)

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  • Kann man bei der Debeka bereits erstattete Rechnungen nicht "zurückkaufen", wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die BRE günstiger gewesen wäre? Wie lange dort bei Ihnen die Erstattung nach Einreichen dauert würde mich echt interessieren.

    Da ich in den 20 Jahren fast immer die BRE ohne vorheriges einreichen der Rechnungen genutzt habe, kann ich das gar nicht genau sagen.

    Vor 2 Jahren hatte ich Mal höhere Kosten. Da hat es meine ich gut 3 - 4 Wochen gedauert. Da musste das aber gegen die schon ausgezahlte BRE gegengerechnet werden.


    Ob man im Nachhinein die bre trotz niedrigerer Einreichungen erhält, weiß ich ehrlich gesagt nicht. So habe ich es nie praktiziert und immer die paar dinge, die angefallen sind vorgestreckt und abgewartet.

  • Ich formuliere es mal etwas überspitzt: Haben Sie Ihr Kind lieb? Dann sollte Ihnen dessen vernünftige Versorgung einen so geringen Betrag wert sein. Zur Not ziehen Sie Ihrem Nachwuchs einfach etwas vom Kinder- bzw. Taschengeld ab. :)

    Zu suggerieren, dass jemand, der sein Kind - und wenn auch zu geringen Kosten - nicht privat versichert, sein Kind nicht lieb hat, ist schäbig.

  • Es geht schon wieder los - er kann es einfach nicht lassen. ? Das scheint irgend etwas Pathologisches zu sein.

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  • Das scheint irgend etwas Pathologisches zu sein.

    Dass Sie notorisch beleidigen und diffamieren und aggressiv ins Lächerliche ziehen, sobald jemand - ich wie hier - bspw. Ihre Drücker-Methoden kritisiert? Möglicherweise: ja, pathologisch. Ich hätte es einfach eine skrupellose und manipulative Marketing-Strategie genannt.


    Sie dürfen mich jetzt hier nochmal beschimpfen und sich lustig machen, und dann weiter werben … ich werde heute Abend hier mit Ihnen keine weitere Zeit verschwenden.

  • Das finde ich eine sehr weise Entscheidung. Danke, dass Sie sich, mir und der Community weiteres Werfen mit Dreck ersparen. Ich wünsche Ihnen einen friedvollen, adrenalinabbauenden Abend.

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