bAV vorzeitige Auszahlung (MetallRente)

  • Hallo zusammen,


    vorab möchte ich mich entschuldigen, wenn es zu diesem Thema bereits mehrere Threads gibt, ich sie aber über die Suche nicht gefunden habe. Sorry.


    In meinem jugendlichen Leichtsinn, habe ich Anfang 2016 eine bAV bei der Allianz (MetallRente Gruppen-Vertrag) über meinen damaligen AG abgeschloßen. Diesen Vertrag habe ich unterhalb der Grenze (2XX€), bis zu der keine Versteuerung anfällt, eine gewisse Zeit bespart.


    Allerdings bin ich danach zu einem kommunalen AG gewechselt über den ich automatisch eine bAV im öffentlichen Dienst habe, weshalb ich die bAV bei der MetallRente pausiert habe.


    Da es sich bei der bAV über die MetallRente um eine Kleinstanwartschaft handelt, hat die MR einer vorzeitigen Kündigung (Kapitalauszahlung) zugestimmt. Das ich diese Kapitalauszahlung nachträglich über die Einkommenssteuererklärung versteuern muss, dessen bin ich mir bewußt, allerdings stellt sich mir die Frage ob diese Auszahlung auch krankenkassenbeitragspflichtig ist und ob noch weitere "Kosten" auf mich zu kommen, sollte ich einer Auszahlung zustimmen.


    Bei meiner Recherche - ob die Kapitalauszahlung krankenkassenbeitragspflichtig ist - bin ich über den Freibetrag von 169.75€ pro Monat für das Jahr 2023 gestolpert. Kann ich deshalb annehmen, dass wenn der Betrag der Kapitalauszahlung unter 2037€ (12 x 169.75€) liegt, kein Beitrag der Krankenkasse anfällt und im Umkehrschluß, sollte der Betrag darüber liegen, ich 15.5% der Kapitalauszahlung als Krankenkassenbeitrag abführen muss?


    Es scheint auch noch ein Unterschied zu sein ob man gesetzlich versichert oder wie in meinem Fall freiwillig gesetzlich versichert ist?.


    Vielleicht kann hier einer von Euch mich erleuchten und kenn sich da aus.


    Danke & VG, Fred

  • Auch wenn es vielleicht eine dumme Frage ist, aber warum 120 x 169.75€? Ich dachte man rechnet den Betrag auf's Jahr hoch und bin deshalb davon ausgegangen das es 12 x 169.75€ sind.


    Sorry und Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Zur Beitragspflicht einer BAV-Kapitalauszahlung wird der Zahlbetrag auf 10 Jahre (120 Monate) verteilt. Nehmen wir mal den Normalfall der Fälligkeit zeitnah zum Renteneintritt. Da können ja schon mal 5- oder 6-stellige Beträge zusammenkommen - z. B. 120.000 €.


    Würden die jetzt nur auf 12 Monate verteilt, hieße das für die Kasse zwar 12 x Höchstbeitrag, aber es wäre trotzdem ein Minusgeschäft, denn die Bemessungsgrenze liegt nur bei ca. 5.000 €. Glatt die Hälfte der Auszahlung wäre somit beitragsfrei, und außerdem auch noch die laufende rente in diesem Jahr.


    Bei Verteilung auf 120 statt z. B. 12 Monate ist in den meisten Fällen der volle Betrag beitragspflichtig, in Kranken (nicht in Pflege!) abgesehen von den besagten 169,75 € monatlich.

    Und auch die laufende Rente bleibt im Beitragsbereich.


    Frei nach der alten chinesischen Weisheit "Was du an Zeit gewinnst, verlierst du an Würde".
    Ersetze "Würde" durch "Beitrag", dann passt es.8)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Ich würde raten, hier direkt bei der Krankenkasse nachzufragen, denn nur von dort kann eine rechtlich sichere Antwort kommen.


    Ich unterstelle, dass FredPitt noch nicht besonders alt ist, und damit die Auszahlung nicht nach Vollendung des 59. Lebensjahres erfolgt. Damit kann man davon ausgehen, dass die Auszahlung eben keinen Versorgungscharakter hat und die Ausnahmeregelung im oben zitierten SGB bei laufendem Beschäftigungsverhältnisnicht anwendbar ist. Sonst könnte man ja laufend Krankenkassenbeiträge sparen, indem man bAVs abschließt, alle paar Jahre kündigt, und dann Arbeitslohn ohne (bzw. mit nur reduzierten) SV-Beiträgen bezieht.


    Quelle: https://www.febs-consulting.de…/LuGSteuerundSV042014.pdf Seite 2 unter "Sozialversicherungsrechtliche Folgen".


    Das Gute bei der Anfrage an die Krankenkasse ist, dass diese als Einzugsstelle für alle vier Zweige der Sozialversicherung zuständig ist, und damit für alle Abgaben ein Auskunft treffen kann.


    Zusatz: Ich sehe gerade, dass @FredPit ja den Arbeitgeber gewechselt hat und dass es mit § 3 BetrAVG eine Ausnahme gibt für beendete Arbeitsverhältnisse. Gut möglich, dass dadurch gar keine Beiträge anfallen. Wie gesagt, die Krankenkasse wird es wissen.

  • Genau Galileo die Auszahlung erfolgt vorzeitig und ich bin noch einige Jahrzehnte von Vollendung des 59. Lebensjahres entfernt. Deshalb hat die Auszahlung keinen Versorgungscharakter.


    Die TK habe ich vorab bereits kontaktiert, hatte allerdings pech mit dem Sachbearbeiter oder die TK ist da nicht wirklich auskunftsfreudig. Bis auf den Kommentar, dass könnte man alles auf der Webseite nachlesen und ein Aktenzeichen, war als Antwort nichts zu bekommen.


    Letztendlich wurde ich auf folgende Seite verwiesen: https://www.tk.de/firmenkunden…uege-beitragsfrei-2033042


    Aus den dort stehenden Informationen, habe ich mir dann versucht zusammenzureimen, ob die Auszahlung beitragspflichtig ist oder nicht. Allerdings ohne Erfolg, warum ich letztendlich hier im Forum gestrandet bin.