Nr. 39 im Paragraphen 3 EStG, aber ich fasse es nicht als Umwandlung auf.
Ja, stimmt. Das hatte der TE in dem zitierten Beitrag wohl nicht richtig verstanden.
Merkwürdig ist nur, dass es dort zwei User gibt, die behaupten, dass deren geldwerter Vorteil auch über den Freibetrag von 1.440 EUR hinaus nicht steuerlich berücksichtigt wurde?