Die Begrifflichkeiten irritieren mich ein wenig.
Sofern man direkt in Altersrente geht (und nicht aus der Erwerbsminderungsrente kommt), dann entspricht das tatsächliche Renteneintrittsalter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter, zumindest wenn man die jeweilige Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beansprucht.
Für jemanden mit erfüllter 35-jähriger Wartezeit beträgt das gesetzliche Renteneintrittsalter 63 bzw. 62, sofern ein gültiger Schwerbehindertenausweis vorliegt.
Die Regelaltersgrenze ist vom Jahrgang abhängig, aber deren Erreichen als gesetzliches Renteneintrittsalter anzusehen, verkennt dass es ja 4 (bzw. 5) Arten von Altersrenten gibt, die alle, genau wie die Regelaltersrente, gesetzlich geregelt sind.
Nach Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten ist ein Rentenbezug kein Argument gegen eine Weiterbeschäftigung. Die Fachkraft steht so lange zur Verfügung, wie sie kann und will. Falls es dem Arbeitgeber nicht gelingt, den älteren Arbeitnehmer zu halten, nur weil dieser ein bedingtes Grundeinkommen erhält, dann sollte er den Fehler vielleicht zuerst bei sich im Betrieb suchen.