Verteilung von Verbindlichkeiten (Rechnungen) bei Ehepartnern mit Gütertrennung

  • Hallo,

    folgende Situation: Ehepartner 1 Ende 2022 zuerst verstorben, Ehepartner 2 einen Monat später. Beide hatten im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Beide besaßen mehrere Immobilien, davon jeweils eine im Grundbuch auf Ehepartner 1 laufend, eine auf Ehepartner 2 und eine auf beide zusammen. Erbfolge: Für Ehepartner 1 sind Ehepartner 2 und ein Kind zu je 1/2 Erben. Für Ehepartner 2 ist das Kind Alleinerbe.

    Nun liegen noch nicht bezahlte Rechnungen vor dem Tod von Ehepartner 1 vor, die fast alle an Ehepartner 1 gestellt sind. Einige der Rechnungen betreffen aber Immobilien, die entweder nur Ehepartner 2 gehörten oder Ehepartner 1 und 2 zusammen. In wessen Erbe würde das Finanzamt in Hinblick auf die Erbschaftssteuer die offenen Rechnungen reinzählen? Wie verhält es sich steuerlich mit gestellten Rechnungen für Ehepartner 1 vor dem Tod von Ehepartner 2?

    Danke.

  • Das ist keine Rechts- oder Steuerberatung, aber macht das denn praktisch einen Unterschied?


    Wenn ich das richtig verstehe, sind beide Ehepartner verstorben, damit ist jetzt doch ohnehin alles beim Kind gelandet.


    Oder geht es darum, welche Rechnungen bei welcher Immobilie ggf. steuerlich berücksichtigt werden können?

  • Werter Erbe7,


    Du hast Deine beiden Eltern beerbt, wobei Du vermutlich erkennen wirst, daß das Berliner Testament Deiner Eltern möglicherweise nicht die optimale Lösung war. Es sind Immobilien im Spiel, somit automatisch auch ein Notar. In Steuerfragen ist der Notar nicht der passende Ansprechpartner, möglicherweise auch ein Steuerberater nicht, wohl aber vermutlich ein Rechtsanwalt, der sich im Erbrecht auskennt.


    Wenn nun unbezahlte Rechnungen auf dem Tisch liegen, wird man die vermutlich den richtigen Immobilien zuordnen, auch wenn sie an den Vater gerichtet waren, die betreffende Immobilie aber auf die Mutter geschrieben war. Bezahlen mußt Du als Erbe diese Rechnungen sowieso, der Unterschied dürfte letztlich gering sein.


    Details klärst Du sinnvollerweise mit Deinem Rechtsanwalt.