Deswegen sollte man die älteren Versicherungsverläufe nur entsorgen, wenn deren Inhalt auch komplett im aktuellen Versicherungsverlauf auftaucht.
...und Kopien bei Verwandten oder guten Bekannten hinterlegen.
Deswegen sollte man die älteren Versicherungsverläufe nur entsorgen, wenn deren Inhalt auch komplett im aktuellen Versicherungsverlauf auftaucht.
...und Kopien bei Verwandten oder guten Bekannten hinterlegen.
Noch einmal zum Thema Nachkauf:
Falls ich es richtig gefiltert habe, kennen folgende Länder grundsätzlich die Möglichkeit des Nachkaufens von Versicherungenszeiten:
Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Malta
Österreich
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Tschechien
Ungarn
Hier kann man sich weitergehend informieren:
Ob man so nachträglich noch etwas reißen kann und mit welchem Aufwand muss aber jede/r selbst für sich klären.
Es gibt über die oben genannten Länder hinaus noch Länder, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, dort könnten theoretisch auch noch weitere Möglichkeiten existieren.
...und Kopien bei Verwandten oder guten Bekannten hinterlegen.
Schadet bestimmt auch nicht.
Alles anzeigenFalls Du einmal in Österreich gearbeitet hast, müsstest Du berechtigt sein nach österreichischem Recht für Schulbesuch Beiträge nachzuzahlen, selbst mit 60 geht das noch. (Spoiler: Kostet aber nicht zu knapp.)
Es kann für Zeiten ab 15 nachgezahlt werden, wenn die besuchte Schule mit einer österreichischen Schule vergleichbar ist.
Diese Beiträge würden regelmäßig auch zur 45-jährigen Wartezeit zählen.
Disclaimer:
Ich habe mich da mal vor ein paar Jahren (noch vor Corona) eingelesen. Vielleicht haben die aber auch wieder etwas geändert. Daher keine Garantien auf gar nichts.
Hallo Referat Janders
hier (fett hervorgehoben von mir) deutest Du an, dass für den Besuch einer Deutschen Schule in Österreich nachgezahlt werden kann, wenn man in Österreich versicherungspflichtig gearbeitet hat.
Wozu sonst der Hinweis mit "vergleichbar"? Das würde dann bedeuten, das die Österreichische Rentenversicherung dann die Rente für die zusätzlich entrichtete Nachzahlung bezahlt? Und: würde sich dann etwas an dem Renteneintritsalter in Deutschland etwas ändern?
So ganz habe ich das noch nicht verstanden.
Hallo Referat Janders
hier (fett hervorgehoben von mir) deutest Du an, dass für den Besuch einer Deutschen Schule in Österreich nachgezahlt werden kann, wenn man in Österreich versicherungspflichtig gearbeitet hat.
Wozu sonst der Hinweis mit "vergleichbar"? Das würde dann bedeuten, das die Österreichische Rentenversicherung dann die Rente für die zusätzlich entrichtete Nachzahlung bezahlt? Und: würde sich dann etwas an dem Renteneintritsalter in Deutschland etwas ändern?
So ganz habe ich das noch nicht verstanden.
Nein, ich habe es so verstanden, dass ich für den Schulbesuch einer deutschen Schule in Deutschland (z. B. allgemeinbildende Schule für das Abitur oder Fachschulbesuch für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher, ...) Beiträge zur österreichischen Rentenversicherung nachzahlen könnte, wenn ich dort mal versichert war.
Schulbesuch ohne Beiträge kann als Anrechnungszeit anerkannt werden und wird dann zur 35-jährigen Wartezeit gezählt.
Bei nachgezahlten Beiträgen wird die Zeit als Beitragszeit gewertet (selbst wenn es ausländische Beiträge sind) und somit zur 45-jährigen Wartezeit gezählt, sofern mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorhanden sind.
Wenn so z. B. aus dem Zeitraum von 15 bis 19 anrechnenbare Beitragszeiten werden, können unter Umständen die 45 Jahre noch erfüllt werden, selbst wenn man nur auf 42 Jahre an Beschäftigungszeiten kommt.
Zwischen-Kommentar:
ZitatFristen
Der Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden.
Das finde ich besser so, als die Regelung in Deutschland:
ZitatFreiwillige Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr können bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden.
Frage Sind in Deutschland Klagen anhängig wegen dieser Beschränkung bis zum 45. Lebensjahr?
Frage Sind in Deutschland Klagen anhängig wegen dieser Beschränkung bis zum 45. Lebensjahr?
§ 207 SGB VI - Nachzahlung für Ausbildungszeiten - dejure.org
Unten ist ein Reiter mit Verweis auf Rechtsprechung zu dieser Vorschrift.
Aber wenn es Dir um die 45-jährige Wartezeit geht, dann wird Dir diese Vorschrift in der Regel nichts bringen.
Wenn ich richtig gerechnet habe, dann hätte ich mit einer Nachzahlung von 83,70 € * 12 * 3 = 3013,20 € (oder sogar weniger) drei Jahre früher - ohne Abschläge, aber natürlich mit verminderter Renteneinzahlung und so mit geringerer Rente - in Rente gehen können.
Hab' leider den Termin für die Nachzahlung verpasst
Was war noch mal die Begründung für die Sinnhaftigkeit dieses Termins von 45 Lebensjahren?
Dass man den Termin verpassen kann?
Wenn ich richtig gerechnet habe, dann hätte ich mit einer Nachzahlung von 83,70 € * 12 * 3 = 3013,20 € (oder sogar weniger) drei Jahre früher - ohne Abschläge, aber natürlich mit verminderter Renteneinzahlung und so mit geringerer Rente - in Rente gehen können.
Hab' leider den Termin für die Nachzahlung verpasst
Was war noch mal die Begründung für die Sinnhaftigkeit dieses Termins von 45 Lebensjahren?
Dass man den Termin verpassen kann?
Die Rechnung verstehe ich nicht ganz.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnt 2 Jahre vor der Regelaltersrente, jetzt nur auf das Lebensalter bezogen. (Jahrgang 1958 geht mit 64 bzw. 66 Jahren abschlagsfrei in Rente, Jahrgang 1964 mit 65 bzw. 67 Jahren)
Ich kann später noch einmal schauen, ob ich irgendwas zum Hintergrund der Regelung finde.
Die 83,70 € habe ich als Mindestbeitrag für die Nachzahlung pro Monat von hier:
Die 3 Jahre habe ich als "worst case" für maximal notwendige Nachzahlung für die maximal mögliche Zeit, vorzeitig in Rente gehen zu können, genommen.
Einfach nur ganz grob. Es kommt mir da nicht auf den exakten Euro-Betrag an. Nur um die Grössenordnung, mit der man sich ggf. 3 Jahre früher "freikaufen" kann.
Die 83,70 € habe ich als Mindestbeitrag für die Nachzahlung pro Monat von hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/A…ueler_node.html
Die 3 Jahre habe ich als "worst case" für maximal notwendige Nachzahlung für die maximal mögliche Zeit, vorzeitig in Rente gehen zu können, genommen.
Einfach nur ganz grob. Es kommt mir da nicht auf den exakten Euro-Betrag an. Nur um die Grössenordnung, mit der man sich ggf. 3 Jahre früher "freikaufen" kann.
Die 3 Jahre früher irritieren mich.
Ursprünglich musste der Antrag bis zum 40. Geburtstag gestellt werden. 45 ist also schon ein Entgegenkommen. Eine Begründung habe ich so aber nicht.
Paragraph 202 im SGB 6, man muss recht weit nach unten scrollen.
Das Problem mit der 45-jährigen Wartezeit ist ja auch, dass sie in der jetzigen Form, also mit den heute gültigen Regeln, was dazuzählt und was nicht, erst seit 2014 besteht.
Wie hätte man also z. B. 2005 im Studium wissen können, dass es 40 Jahre später rückblickend sinnvoll gewesen wäre, laufend freiwillige Beiträge zu zahlen?
Vergangenheit können wir nicht heilen, aber wir können vielleicht anderen helfen, sich für die Zukunft zu wappnen.
Wenn man unterstellt, dass die Regeln für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch in Zukunft so bleiben, dann müsste man halt schauen, dass man spätestens mit 20 anfängt anrechenbare Zeiten für das Versicherungskonto aufzubauen.
Man könnte versuchen möglichst immer einen versicherungspflichtigen (Mini-)Job zu haben, auch während schulischer Ausbildung, alternativ könnte man freiwillige Beiträge zahlen. Wobei sich die Frage stellt, welcher Schüler/Student genau für so etwas monatlich grob 100 Euro aufbringen kann und will. Falls die Eltern diese Summe für den Nachwuchs aufbringen können und wollen, dann wird wahrscheinlich der ETF-Sparplan eine größere Verlockung als die freiwilligen Beiträge darstellen.
Wenn man die Beiträge zahlen könnte, will man eher nicht, und wenn man sie eher zahlen will, kann man nicht mehr.
Ich weiß, wie T. V. Kaiser das beschreiben würde.
Das Problem mit der 45-jährigen Wartezeit ist ja auch, dass sie in der jetzigen Form, also mit den heute gültigen Regeln, was dazuzählt und was nicht, erst seit 2014 besteht.
Wie hätte man also z. B. 2005 im Studium wissen können, dass es 40 Jahre später rückblickend sinnvoll gewesen wäre, laufend freiwillige Beiträge zu zahlen?
...Wenn man die Beiträge zahlen könnte, will man eher nicht, und wenn man sie eher zahlen will, kann man nicht mehr.
Ich weiß, wie T. V. Kaiser das beschreiben würde.
Und so eine Konstruktion ist juristisch haltbar?
Wenn ich 2014 schon älter als 45 Jahre war, dann war die Nachzahlung für mich ja nicht mehr durchführbar.
Und dass ich während des Studiums (wesentlich früher als 2005) diese Änderung von 2014 nicht auf dem Schirm haben konnte ist auch offensichtlich.
Und so eine Konstruktion ist juristisch haltbar?
Solange niemand klagt werden wir es nie herausfinden.
Aber die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 erfolgt (und erfolgt noch immer) mit jahrelangem Vorlauf, so dass die Verhältnismäßigkeit wohl gewahrt bleibt. Seit 2008 wissen die Jahrgänge 1964 und jünger, dass es wohl etwas länger dauern wird mit dem Beginn der abschlagsfreien Rente. Bei einigen stand ja bereits damals schon fest, dass sie selbst bei durchgehender Beschäftigung ab dem 01.01.2008 keine Chance mehr haben werden, die 45-jährige Wartezeit rechtzeitig zu erfüllen. (Zumindest ohne "Vergangenheits-Voodoo".)
Ich glaube / hoffe, dass ich es jetzt endlich verstanden habe.
Aus https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-u…chulzeiten.html
ZitatEine Nachzahlung für noch nicht mit Beiträgen belegte Schulzeiten ist nur möglich soweit diese nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Damit kommt eine Nachzahlung insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und Schulzeiten, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten, in Betracht.
Mein Versicherungsverlauf fängt mit den Schulzeiten (Abi) ab meinem 17.Geburtstag an.
Was ich bis zum 45. Lebensjahr hätte machen können, das wäre für die Schulzeit vorher, nämlich zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr nachzuzahlen. Damit hätte ich 12 Monate mehr an Berücksichtigungszeit gehabt.
Ferner hätte ich während meines Studium irgendeine minimal in die Sozialversicherungen einzahlende Beschäftigung haben können, die auch diese Zeit für die Anwartschaft von 45 Jahren für "besonders langjährig Versicherte" berücksichtigen lässt. Das hätten bei mir noch mal 43 Monate sein können.
Wenn ich diese Monate zu meinen bis zur Regelalterseintritt noch anfallenden Monaten hinzurechne, dann komme ich auf 46,5 Jahre.
Damit hätte ich - zurückrechnend - 1,5 Jahre vor der Regelrenteneintritt ohne Abschläge in Rente gehen können.
Dass ich während meines Studiums keiner sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgegangen bin, war eh' nicht mehr zu ändern.
Über 8 Jahre Schulische Ausbildung wäre ich auch nicht gekommen.
Also hätte ich maximal für die Schule zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr nachzahlen können (+ 12 Monate).
Bis zum Regelrenteneintrittsalter hätte ich so maximal 43 Jahre vollbekommen. Eine Nachzahlung hätte mir also ein abschlagsfreies Vorziehen des Renteneintrittsalters nicht mehr ermöglicht.
Die Empfehlung an die Studenten wäre dann wohl: wenn es machbar ist, dann nehmt während des Studiums einen sozialversicheruhgspflichtige Beschäftigung an, die euch zeitlich und nervlich nicht belastet und euch nicht vom Studium abhält, aber euch Anwartschaften für die GRV sichert.
Vielen Dank an Referat Janders für seine Beiträge, Hinweise, Imformationen und insbesondere Korrekturen von falschen Annahmen meinerseits.
Es ist wirklich toll, hier im Forum so gute Unterstützung zu bekommen!
Alles anzeigenIch glaube / hoffe, dass ich es jetzt endlich verstanden habe.
Aus https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-u…chulzeiten.html
Mein Versicherungsverlauf fängt mit den Schulzeiten (Abi) ab meinem 17.Geburtstag an.
Was ich bis zum 45. Lebensjahr hätte machen können, das wäre für die Schulzeit vorher, nämlich zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr nachzuzahlen. Damit hätte ich 12 Monate mehr an Berücksichtigungszeit gehabt.
Ferner hätte ich während meines Studium irgendeine minimal in die Sozialversicherungen einzahlende Beschäftigung haben können, die auch diese Zeit für die Anwartschaft von 45 Jahren für "besonders langjährig Versicherte" berücksichtigen lässt. Das hätten bei mir noch mal 43 Monate sein können.
Wenn ich diese Monate zu meinen bis zur Regelalterseintritt noch anfallenden Monaten hinzurechne, dann komme ich auf 46,5 Jahre.
Damit hätte ich - zurückrechnend - 1,5 Jahre vor der Regelrenteneintritt ohne Abschläge in Rente gehen können.
Dass ich während meines Studiums keiner sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgegangen bin, war eh' nicht mehr zu ändern.
Über 8 Jahre Schulische Ausbildung wäre ich auch nicht gekommen.
Also hätte ich maximal für die Schule zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr nachzahlen können (+ 12 Monate).
Bis zum Regelrenteneintrittsalter hätte ich so maximal 43 Jahre vollbekommen. Eine Nachzahlung hätte mir also ein abschlagsfreies Vorziehen des Renteneintrittsalters nicht mehr ermöglicht.
Richtig zusammengefasst.
Die Empfehlung an die Studenten wäre dann wohl: wenn es machbar ist, dann nehmt während des Studiums einen sozialversicheruhgspflichtige Beschäftigung an, die euch zeitlich und nervlich nicht belastet und euch nicht vom Studium abhält, aber euch Anwartschaften für die GRV sichert.
Entweder so, oder ab 13 Minijob mit Eigenbeitrag ausüben. (Rasenmähen beim Nachbarn, aber angemeldet.)
Vielen Dank an Referat Janders für seine Beiträge, Hinweise, Imformationen und insbesondere Korrekturen von falschen Annahmen meinerseits.
Es ist wirklich toll, hier im Forum so gute Unterstützung zu bekommen!
Keine Frage zu groß, keine Pfote zu klein.