Hi zusammen,
Ich habe eine sehr spezielle Frage, zu der ich absolut nichts brauchbares, valides oder rechtlich nachvollziehbares finden kann.
Aufgrund der Pandemie und damit verbundenen Standortschließungen meines Arbeitgebers, bin ich die letzten Jahren an deutlich unter 180 Tagen mit meinem Firmenwagen zu meiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren.
Mein Firmenwagen wird pauschal versteuert mit 0,03% pro Entfernungskilometer. Da ich ja aber sehr viel weniger als an 180 Tagen gefahren bin, macht es für mich ja durchaus Sinn, in meiner Steuererklärung die Einzelbewertungsmethode anzuwenden.
Jetzt ist es so, dass ich für die pauschale Versteuerung des Firmenwagens ja die „kürzeste fahrbare“ Strecke ansetze (42 Km in meinem Fall). Bei der Berechnung via Einzelbewertung setze ich diese dann ja logischerweise auch an.
Für die Pendlerpauschale kann ich aber hingegen ja die verkehrsgünstigere Strecke ansetzen, auch wenn diese länger ist. Mache ich auch so immer. (In meinem Fall deutlich längere Strecke von 78 Km, da lange Autobahn Strecke, aber ~ 30% Zeitersparnis)
Jetzt ist es aber passiert, dass mir das Finanzamt bei der Einzelbewertungsberechnung nicht wie eigentlich korrekt die kürzeste fahrbare Strecke angesetzt hat, sondern die längere, verkehrsgünstigere Stecke. In meinem Fall bei der tagesscharfen Berechnung via Einzelbewertung macht das einen Unterschied von 40€ pro Tag.
Auf die Frage hin beim Finanzamt, warum bei der Einzelbewertung nun die längere Stecke angesetzt worden ist, habe ich die Antwort erhalten, das dies bei der Einzelbewertungsmethode so sei. Bei der 0,03% pauschal Methode hingegen nicht.
Naja, schlau werde ich aus dieser Antwort nicht, da sie absolut nicht begründet ist. Könnt ihr mir hier etwas Licht ins Dunkel bringen, auf welcher Rechtsbasis diese Aussage getroffen werden konnte?
Danke euch schon mal!