Einzelbewertungsmethode Firmenwagen

  • Hi zusammen,


    Ich habe eine sehr spezielle Frage, zu der ich absolut nichts brauchbares, valides oder rechtlich nachvollziehbares finden kann.


    Aufgrund der Pandemie und damit verbundenen Standortschließungen meines Arbeitgebers, bin ich die letzten Jahren an deutlich unter 180 Tagen mit meinem Firmenwagen zu meiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren.


    Mein Firmenwagen wird pauschal versteuert mit 0,03% pro Entfernungskilometer. Da ich ja aber sehr viel weniger als an 180 Tagen gefahren bin, macht es für mich ja durchaus Sinn, in meiner Steuererklärung die Einzelbewertungsmethode anzuwenden.


    Jetzt ist es so, dass ich für die pauschale Versteuerung des Firmenwagens ja die „kürzeste fahrbare“ Strecke ansetze (42 Km in meinem Fall). Bei der Berechnung via Einzelbewertung setze ich diese dann ja logischerweise auch an.


    Für die Pendlerpauschale kann ich aber hingegen ja die verkehrsgünstigere Strecke ansetzen, auch wenn diese länger ist. Mache ich auch so immer. (In meinem Fall deutlich längere Strecke von 78 Km, da lange Autobahn Strecke, aber ~ 30% Zeitersparnis)


    Jetzt ist es aber passiert, dass mir das Finanzamt bei der Einzelbewertungsberechnung nicht wie eigentlich korrekt die kürzeste fahrbare Strecke angesetzt hat, sondern die längere, verkehrsgünstigere Stecke. In meinem Fall bei der tagesscharfen Berechnung via Einzelbewertung macht das einen Unterschied von 40€ pro Tag.


    Auf die Frage hin beim Finanzamt, warum bei der Einzelbewertung nun die längere Stecke angesetzt worden ist, habe ich die Antwort erhalten, das dies bei der Einzelbewertungsmethode so sei. Bei der 0,03% pauschal Methode hingegen nicht.


    Naja, schlau werde ich aus dieser Antwort nicht, da sie absolut nicht begründet ist. Könnt ihr mir hier etwas Licht ins Dunkel bringen, auf welcher Rechtsbasis diese Aussage getroffen werden konnte?


    Danke euch schon mal!

  • Die Rechtsbasis wird Dir das Finanztamt nennen können, aber ein anderer Punkt fällt mir auf:


    Willst Du uns wirklich sagen, dass Du in all den Jahren, in denen die Pendlerpauschale galt, immer 78 km mehr Autobahn gefahren bist und im letzten Jahr, als die Einzelwertberechnung galt, Du dann plötzlich immer die kürzere Strecke, die aber länger dauert, gefahren bist? Also Hand aufs Herz: Welche Strecke bist Du wirklich gefahren und ist das eine andere als das Finanzamt annimmt?


    Ansonsten gilt: Um schriftliche Begründung bitten oder Einspruch einlegen. Wie glaubhaft das aber ist, dass man mit Wechsel der Besteuerungsart auch gleichzeitig die Strecke ändert, sei mal dahin gestellt.

  • Hi,


    Nein, ich bin bisher immer die längere Strecke gefahren, habe bei der pauschalen Versteuerung für den Firmenwagen aber die kürzeste fahrbare Strecke angegeben.

    In der Steuererklärung konnte ich bisher auch ohne Probleme die längere, aber verkehrsgünstigere Strecke für die Entfernungspauschale ansetzen.


    Nur dieses Mal, als ich zur Einzelbewertung gewechselt habe, erklärt mir das Finanzamt eben, dass der Sachverhalt eben bei der Einzelbewertung anders sei, als bei der pauschalen Methode.

  • Die Rechtsbasis wird Dir das Finanztamt nennen können, aber ein anderer Punkt fällt mir auf:


    Willst Du uns wirklich sagen, dass Du in all den Jahren, in denen die Pendlerpauschale galt, immer 78 km mehr Autobahn gefahren bist und im letzten Jahr, als die Einzelwertberechnung galt, Du dann plötzlich immer die kürzere Strecke, die aber länger dauert, gefahren bist? Also Hand aufs Herz: Welche Strecke bist Du wirklich gefahren und ist das eine andere als das Finanzamt annimmt?


    Ansonsten gilt: Um schriftliche Begründung bitten oder Einspruch einlegen. Wie glaubhaft das aber ist, dass man mit Wechsel der Besteuerungsart auch gleichzeitig die Strecke ändert, sei mal dahin gestellt.

    Ich habe es evtl. etwas ungenau formuliert, daher nochmal konkret:


    Bis vor der Pandemie:

    Pauschalversteuerung Firmenwagen mit kürzester fahrbaren Stecke von 42 Km


    Entfernungspauschlale in der Steuererklärung mit verkehrsgünstiger Stecke von 78 Km


    -> wurde so immer korrekterweise akzeptiert


    Während der Pandemie:

    Einzelbewertung Firmenwagen mit kürzester fahrbaren Stecke von 42 Km


    Entfernungspauschale in der Steuererklärung mit verkehrsgünstiger Strecke von 78 Km


    -> wurde so nicht akzeptiert, da anscheinend für die Einzelbewertung etwas anderes gilt als bei der Pauschalversteuerung

  • Hmm, schwieriges Thema, ungünstig sind natürlich 2 verschiedene Angaben bei Arbeitgeber und Finanzamt. Ich bin mal in eine Tiefenprüfung geraten, da wurde das Thema Firmenwagen intensiv durchleuchtet. Nun weiß ich allerdings nicht welche Abrechnung dein Arbeitgeber beim Finanzamt über seinen Fuhrpark steuerlich geltend macht. Ich wüsste im Moment nicht warum die Entfernung bei der Einzelbewertung und der pauschalen Abrechnung unterschiedlich angesehen werden. Manchmal hilft die Nachfrage beim Finanzamt, habe da bisher gute Erfahrungen gemacht.

  • Hmm, schwieriges Thema, ungünstig sind natürlich 2 verschiedene Angaben bei Arbeitgeber und Finanzamt.

    die Angaben sind bei beiden gleich. Für den Firmenwagen gebe ich grundsätzlich die kürzeste fahrbare Strecke an.


    Ich habe auch ein interessantes Urteil gefunden, dass exakt beleuchtet, dass es eben keine Korrelation zwischen der zu versteuernden Entfernung beim Firmenwagen und der verkehrsgünstigsten Strecke für die Entfernungspauschale gibt: FG Köln (Az. 10 K 7604/98)


    Aber in dem Fall geht es eben auch um die pauschale Methode 🙈 und nicht um die Einzelbewertung.


    Ich werde mal beim Finanzamt nachfragen.


    VG

  • Jetzt ist es so, dass ich für die pauschale Versteuerung des Firmenwagens ja die „kürzeste fahrbare“ Strecke ansetze (42 Km in meinem Fall). Bei der Berechnung via Einzelbewertung setze ich diese dann ja logischerweise auch an.

    Bei der Einzelbewertung geht es, um die tatsächlich zurückgelegten Kilometer, daher sollte man dafür natürlich idealerweise auch ein Fahrtenbuch führen.


    Nach meinem Empfinden ist daher die Vorgehensweise des Finanzamts richtig.

  • Bei der Einzelbewertung geht es, um die tatsächlich zurückgelegten Kilometer, daher sollte man dafür natürlich idealerweise auch ein Fahrtenbuch führen.


    Nach meinem Empfinden ist daher die Vorgehensweise des Finanzamts richtig.

    Das ist sehr interessant, genau diese Antwort habe ich nun auch vom Finanzamt bekommen.

    Auf die dann von mir gestellte Nachfrage auf welcher Rechtsbasis es denn nun eine Unterscheidung zwischen den zu ermittelten Km der Einzelbewertung und der pauschalen Methode gibt, konnte mir leider keine konkrete Auskunft gegeben werden.

    Ich wurde wieder nur mit der Aussage abgespeist, dass dies bei der Einzelbewertung so sei.


    Wenn das so ist, dann passt das auch völlig für mich, die Frage nach dem warum stellt sich für mich nicht.


    Ich würde es trotzdem gerne verstehen 😉


    RNowotny, da du mit deiner Aussage offenbar voll ins Schwarze getroffen hast und ich bei der Einzelbewertung offensichtlich die tatsächlich zurückgelegten Km zur Berechnung heranziehen muss, woher nimmst du diese Information? Ich finde es beim Besten Willen nirgendwo begründet. In jedem BMF Schreiben oder Gesetzestext den ich durchflöhe lese ich immer wieder nur von „bei der Einzelbewertung […] tatsächlichen Fahrten […]“ aber eben nirgendwo von den „tatsächlichen Km der einzeln ermittelten tatsächlichen Fahrten“


    Danke dir schon mal! 😊

  • RNowotny, „bei der Einzelbewertung […] tatsächlichen Fahrten […]“ aber eben nirgendwo von den „tatsächlichen Km der einzeln ermittelten tatsächlichen Fahrten“


    Danke dir schon mal! 😊

    Hallo,


    da habe ich leider auch keine Auslegung des Gesetzes parat.


    Beim Führen eines Fahrtenbuchs erfasst man neben dem Datum auch den Kilometerstand bei Fahrtantritt und nach Fahrtende.


    In der Folge komme ich zum Ergebnis, dass bei Erfassung der tatsächlichen Fahrt nach der Einzelbewertung (oder Fahrtenbuchmethode) auch die damit verbundenen tatsächlichen Kilometer erfasst werden.


    Ohne Nachweis würde ich aus Erfahrung davon ausgehen, dass das Finanzamt immer die kürzeste Strecke anerkennt.

  • https://datenbank.nwb.de/Dokument/731829/


    Aus Punkt 3.9 ergibt sich, dass beide Strecken korrespondieren müssen.

    Thebat, Danke für die Antwort. Wenn man den Aspekt der Sicherheitsgefährdung mal ausblendet, geht aus diesem Punkt tatsächlich eine Korrelation hervor. Aber genau in die entgegengesetzte Richtung wie es das Finanzamt bei mir vorgibt. Es müsste nach Punkt 3.9 wegen der Billigkeitsregelung eine Kürzung der Entfernungspauschale vorgenommen werden und nicht eine Erhöhung der zu versteuernden Km vom Firmenwagen.


    In meinem Fall: 42 Km für Versteuerung Firmenwagen; 78 Km Entfernungspauschale


    -> Finanzamt: 78 Km für Versteuerung Firmenwagen (erhöht); 78 Km Entfernungspauschale


    -> nach Punkt 3.9 müsste es heißen: 42 Km für Versteuerung Firmenwagen; 42 Km Entfernungspauschale (gekürzt wegen Billigkeitsregelung)


    Die Korrelation besteht zwar, sagt aber aus, dass nur die Entfernungspauschale gekappt wird und damit wäre nach Punkt 3.9 wieder korrekt, die kürzeste fahrbare Strecke anzusetzen?!


    RNowotny, danke dir auch für die Antwort. Deiner Argumentation kann ich auch völlig folgen, wenn man davon ausgeht, dass die Einzelbewertung gleichzusetzen wäre wie die individuelle Nutzwertermittlung via Fahrtenbuch.

    Das ist sie ja aber nicht, sondern eine individuelle Nutzwertermittlung via Einzelbewertung auf Basis der pauschalen Nutzwertermittlung.

    Dabei setze ich ja auch pro Tag an dem man von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt auch nur einmal den Weg an (mit LNP x 0,002% x Km) was ja genau dem pauschalisierendem Vorgehen entspricht, nur eben tagesscharf. Daher würde ich die Fahrtenbuchmethode nicht der Einzelbewertung gleichsetzen.


    VG