Freiwillig in die gesetzliche Rente einzahlen, um Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen?

  • Liebe Leute,

    ich bin 44 und Beamter. Wenn das weiterhin so bleibt, werde ich den Großteil meiner Altersbezüge als Pension bekommen, das wäre auch mein Plan. Das Maximum der Pension von ca. 71% der letzten Bruttobezüge werde ich nicht bestimmt nicht erreichen, weil ich nicht auf 40 Dienstjahre komme.


    Ich habe vor der Verbeamtung auch in gesetzliche Rente einbezahlt: 48 Monate; damit ich eine Rente beziehen könnte, fehlten also noch 12 Monate an Einzahlungen, wenn ich das richtig sehe. Die gesetzliche Rente wäre wohl nicht besonders hoch, nehme ich an. Über die 48 Monate hinweg ging es um 33.000 € Gehalt, auf die Rentenbeiträge eingezahlt wurden.


    Ich tendiere zu einer freiwilligen Nachzahlung, schon deshalb, weil ich eben nicht auf meine voll Pension kommen werde. Bei Renten-/Pensionseintritt gäbe es dann eine Kombi aus Pension (Löwenanteil) und Rente (sehr kleiner Teil).


    1) Wenn ich die 60 Monate Wartezeit durch freiwillige Nachzahlung nicht "voll mache", verfallen doch auch die bisher eingezahlten Beträge der 48 Monate. Sehe ich das richtig?

    2) Gibt es einen Rechner, der mir ungefähr sagen kann, wie hoch meine gesetzliche Rente wäre bei den oben genannten 33.000€ Lohn? (Hinzu käme noch die freiwillige Einzahlung.)

    3) Ich könnte ("regulär") freiwillig einzahlen oder vor dem 45. Lebensjahr noch für die Ausbildungszeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr nachzahlen. Das wären dann auch 12 Monate, die mir ja noch fehlen. Ich habe gesehen, dass es jeweils ein anderes Formular braucht, aber gibt es da sonst noch einen Unterschied?

    Hoffentlich habe ich mich verständlich mache können.

    Herzlichen Dank im Voraus für Eure Beiträge!

  • Du kannst dir auch die gezahlten Beiträge auszahlen lassen und sie beispielsweise anlegen.

  • "was Gutes" ;)


    1)

    Nein, die verfallen nicht, die "bleiben stehen", dümpeln vor sich hin und es lassen sich keine weiteren Ansprüche (abgesehen von einer Beitragserstattung) ableiten.


    Irgend etwas sollte man machen. (Entweder auffüllen oder erstatten lassen).


    2)

    Einen Rechner gibt es so nicht, allerdings kann man sich das entweder selbst ausrechnen oder eine Berechnung von der Rentenversicherung anfordern.

    Der Rentenanspruch ist davon abhängig, in welchen Jahren die Verdienste erzielt wurden.


    SV-Entgelt / Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres = Entgeltpunkte für dieses Jahr


    Im Anschluss addiert man die Entgeltpunkte für die einzelnen Jahre auf und multipliziert dies mit dem aktuellen Rentenwert. (Dass man an zwei Stellen jeweils noch mit 1 multipliziert, erwähne ich nur der Vollständigkeit halber.)


    3)

    Nein, der Rechenweg ist in beiden Fällen der gleiche, der Ertrag ebenso.

  • Du kannst dir auch die gezahlten Beiträge auszahlen lassen und sie beispielsweise anlegen.

    Kann man machen, man muss nur schauen, ob und ggf. welche Auswirkungen dies auf die Ansprüche aus der Beamtenversorgung hat.


    Sollten die Beitragszeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wäre es wahrscheinlich nicht besonders klug, sich diese erstatten zu lassen, da sie damit auch hinsichtlich der Beamtenversorgung wegfallen.


    Wenn der Höchstversorgungssatz nicht erreicht wird, dann ist auch keine Gegenrechnung bei der Pension zu fürchten.

  • Wenn der Höchstversorgungssatz nicht erreicht wird, dann ist auch keine Gegenrechnung bei der Pension zu fürchten.

    Die beiden Systeme würde sich ganz bestimmt nicht in die Quere kommen. Sprich: Mit der gesetzlichen Rente würde ich sicher nicht über die 71,75 % Höchstversorgungssatz kommen. Aber danke für den Hinweis - da müsste man ggf. aufpassen. Soweit habe ich mich bisher belesen.

  • Sollten die Beitragszeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wäre es wahrscheinlich nicht besonders klug, sich diese erstatten zu lassen, da sie damit auch hinsichtlich der Beamtenversorgung wegfallen.

    Genau das trifft auf einen Teil der geleisteten Beitragszeiten zu - sie sind ruhegehaltsfähig.
    Vor allem aber habe ich aber 13 Monate Zivildienst geleistet - dafür gibt es auch anteilig Rentenpunkte, die ich nicht ungenutzt lassen möchte - sehe ich das richtig? Diesen "Zivi-Rentenpunkte-Anspruch" könnte ich mir auch gar nicht in Euro erstatten lassen, meine ich.

    Ich tendiere also dazu, die noch fehlenden 12 Monate freiwillig mit dem Mindestbetrag zu versichern.
    Mein Plan wäre, rückwirkend für das Jahr 2023 zu zahlen - da ist der Mindestbetrag ein bisschen niedriger als 2024 und ich kann das bis 31. März für das Vorjahr beantragen.


    Ist das Formular "Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung - V0060" bei der Rentenversicherung da das richtige, Referat Janders? (Ich bin so frei, bei dir um Rat zu fragen, du bist sehr wissend!)

  • Genau das trifft auf einen Teil der geleisteten Beitragszeiten zu - sie sind ruhegehaltsfähig.
    Vor allem aber habe ich aber 13 Monate Zivildienst geleistet - dafür gibt es auch anteilig Rentenpunkte, die ich nicht ungenutzt lassen möchte - sehe ich das richtig? Diesen "Zivi-Rentenpunkte-Anspruch" könnte ich mir auch gar nicht in Euro erstatten lassen, meine ich.

    Ich tendiere also dazu, die noch fehlenden 12 Monate freiwillig mit dem Mindestbetrag zu versichern.
    Mein Plan wäre, rückwirkend für das Jahr 2023 zu zahlen - da ist der Mindestbetrag ein bisschen niedriger als 2024 und ich kann das bis 31. März für das Vorjahr beantragen.


    Ist das Formular "Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung - V0060" bei der Rentenversicherung da das richtige, Referat Janders? (Ich bin so frei, bei dir um Rat zu fragen, du bist sehr wissend!)

    Ja, man kann sich nur die Beiträge (bzw. Beitragsanteile) erstatten lassen, die man selbst getragen hat. Die Beiträge für den Zivildienst zahlt man nicht selbst.


    Der V0060 ist genau richtig. :thumbup: