Nachträgliche Änderung der Jahresverbrauchsprognose

  • Hallo in die Runde,

    ich habe ein Problem mit Enpure by Vattenfall (EbV). EbV hat mir in meiner Jahresrechnung für 2022 sowie im Februar 2023 im Rahmen der neuen Abschläge und des Entlastungskontingents für das Kalenderjahr 2023 nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) die Jahresverbrauchsprognose mit 9.357 kWh mitgeteilt. Sowohl die Dezember-Soforthilfe 2022 in der Jahresrechnung für 2022 als auch das Entlastungskontingent für 2023 wurden (zunächst) mit dieser Jahresverbrauchsprognose berechnet.


    Ich habe zum 30.09.2023 den Versorger gewechselt. Im Rahmen der Schlussrechnung wurde das Entlastungskontingent (taggenau) erneut berechnet, und zwar auf der Grundlage einer (nachträglich geänderten und herabgesetzten) Jahrsverbrauchsprognose in Höhe von 1.614 kWh(?). Dadurch wurde in der Schlussrechnung mir als "Sonstige Rechnungsposition" eine "Korrekturbuchung Entlastung nach dem EWPBG" in Höhe von 202,47 EUR und 2,24 EUR berechnet.


    Nach der geänderten Jahresverbrauchsprognose von 1.614 kWh wurde nachträglich die Dezember-Soforthilfe 2022 erneut berechnet, wodurch mir ferner in der Schlussrechnung als "Sonstige Rechnungsposition" eine "Korrekturbuchung Soforthilfe Dezember 2022" in Höhe von 115,06 EUR berechnet wurde.


    Letztendlich wurde mir durch die vorgenannten "Korrekturbuchungen" eine Nachzahlung in Höhe von 319,77 EUR in Rechnung gestellt.


    Eine Prüfung der Schlussrechnung mit Beratung durch die Verbraucherzentrale Brandenburg hat ergeben, dass die nachträgliche Änderung der Jahresverbrauchsprognose und somit die von EbV in der Schlussrechnung erfolgten Berechnungen der "Korrekturbuchungen" nicht korrekt sind. Daher bin ich natürlich nicht bereit, diese Nachzahlung zu akzeptieren und auch noch zu bezahlen.


    Auf Empfehlung der Verbraucherzentrale habe ich EbV aufgefordert, die Rechnung dahingehend zu korrigieren, dass sowohl für die Berechnung der Dezember-Soforthilfe 2022 als auch für die Berechnung des Entlastungskontingents für 2023 die Jahresverbrauchsprognose von 9.357 kWh maßgeblich sei. Dies wurde jedoch von EbV mit folgender (Standard-)Begründung abgelehnt:

    "Ihren Wunsch, den Verbrauchswert anzupassen, verstehen wir gut. Jedoch schreibt uns der Gesetzgeber im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz genau vor, wie wir die Jahresverbrauchsprognose zur Berechnung der staatlichen Entlastung zu ermitteln haben.

    Hierfür haben wir auf Basis Ihres Gasverbrauches im September 2022 einen gewichteten Jahresverbrauch für ein Jahr prognostiziert.

    Von dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen alle Lieferanten leider nicht abweichen. Nur durch dieses einheitliche Verfahren konnte die staatliche Entlastung für die Gaspreisbremse überhaupt in kürzester Zeit allen Gaskunden ermöglicht werden. Eine nachträgliche Korrektur ist vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen."

    Ich komme mir schon ein wenig veräppelt vor, da EbV ja die Jahresverbrauchsprognose nachträglich geändert hat (?!?).


    Ferner kam folgender Einwand von EbV:

    "Wir haben Ihnen bereits mit der E-Mail vom 23. Januar 2024 den Sachverhalt zur Jahresverbrauchsprognose erläutert. Hinzuzufügen wäre noch, dass die Jahresverbrauchsprognose nicht von uns, sondern vom Netzbetreiber berechnet und an

    uns übermittelt wurde. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu diesem Sachverhalt auch in Zukunft keine andere Rechtsauffassung haben und zu Schreiben mit gleichem Sachverhalt keine Stellung mehr nehmen. Wenn Ihr Anliegen nicht zu Ihrer Zufriedenheit von uns gelöst werden konnte, können Sie sich zur Beilegung von Streitigkeiten auch an die Schlichtungsstelle Energie e. V. wenden. Zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist der Lieferant verpflichtet.

    Schlichtungsstelle Energie e. V. ..."


    Ich habe jetzt das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt. Mit einer Bearbeitungszeit ist jedoch vor April voraussichtlich nicht zu rechnen.

    Der Mahnlauf wurde von EbV zunächst bis zum 08.02.2024; die Bitte, diesen Mahnlauf weiterhin bis zur endgültigen Klärung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens auszusetzen wurde jedoch nunmehr von EbV abgelehnt. Jetzt flattert hier die erste Mahnung ein.


    Mein Netzbetreiber hat auf meine Anfrage, welche Jahresverbrauchsprognose einerzeit erstellt und meinem Versorger mitgeteilt worden ist, bisher leider noch nicht geantwortet.


    Nun habe ich folgende Fragen:

    1. Hat schon jemand Erfahrung mit so einem Sachverhalt Erfahrung gemacht? Wie ist es - ggf. auch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens - ausgegangen?

    2. Wie soll ich im Hinblick auf die Mahnung reagieren? Zunächst "Unter Vorbehalt" zahlen? Oder aussitzen? Was ist, wenn sie ein Inkassounternehmen einschalten?

    3. Kann ggf. jemand einen Rechtsanwalt für Energierecht, der auch auf Verbraucherseite tätig wird, in Berlin-Brandenburg empfehlen?


    Die Berichte hier im Forum über die Geschäftsgebaren von Vattenfall sind ja sehr abenteuerlich. Vattenfall scheint sich ja in diesem Land über Recht und Gesetz grundsätzlich hinwegzusetzen. Wieso kommt dieser Konzern damit durch? Warum wird dagegen nicht vorgegangen?


    Vielen Dank vorab. LG Nicole

  • Hallo Nicole,


    ich habe nur die umgekehrte Erfahrung, die Prognose wurde zu meinen Gunsten korrigiert. Das war aber auch bei der relativ handzahmen EWE, die nur nicht durchgesehen haben.

    2. Wie soll ich im Hinblick auf die Mahnung reagieren? Zunächst "Unter Vorbehalt" zahlen? Oder aussitzen? Was ist, wenn sie ein Inkassounternehmen einschalten?

    Meine Empfehlung, zahlen Sie unter Vorbehalt der Rückforderung incl. Zinsen. Im worste case droht Ihnen sonst eine Sperrung des Gasanschlusses.

    3. Kann ggf. jemand einen Rechtsanwalt für Energierecht, der auch auf Verbraucherseite tätig wird, in Berlin-Brandenburg empfehlen?

    Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, würde ich Ihnen vom Klageweg abraten. Für 320 Euro Streitwert finden Sie kaum einen Anwalt, der sich ins Zeug legt. Ja, Vattenfall scheint genau damit zu kalkulieren. Das Leben ist ungerecht. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, folgen Sie deren Empfehlung. Aber bitte beachten, Sie sollten erst klagen, wenn die Schlichtung ergebnislos ist. Wenn ich mich recht entsinne, arbeitet die Schlichtungsstelle sowieso nicht, wenn parallel ein Verfahren anhängig ist.


    Gruß Pumphut

  • Hallo Pumphut,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Meine Empfehlung, zahlen Sie unter Vorbehalt der Rückforderung incl. Zinsen. Im worste case droht Ihnen sonst eine Sperrung des Gasanschlusses.

    Ich denke, der Gasanschluss wird so schnell nicht gesperrt werden, denn ich bin ja seit Oktober beim neuen Versorger und zahle dort ganz normal und regelmäßig meine monatlichen Abschläge.

    Aber dann werde ich wohl unter Vorbehalt zahlen (müssen). Ich befürchte nur, dass ich dann bei EbV meinem Geld hinterherrennen werde. Und 320 EUR wollen auch erst einmal verdient sein.

    Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, würde ich Ihnen vom Klageweg abraten. Für 320 Euro Streitwert finden Sie kaum einen Anwalt, der sich ins Zeug legt. Ja, Vattenfall scheint genau damit zu kalkulieren. Das Leben ist ungerecht. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, folgen Sie deren Empfehlung. Aber bitte beachten, Sie sollten erst klagen, wenn die Schlichtung ergebnislos ist. Wenn ich mich recht entsinne, arbeitet die Schlichtungsstelle sowieso nicht, wenn parallel ein Verfahren anhängig ist.

    Ich beabsichtige nicht zu klagen. Denn EbV möchte ja von mir Geld, was m.E. unberechtigt ist. Mir ist auch bekannt, dass das Schlichtungsverfahren beendet ist, sobald eine Partei den gerichtlichen Weg bestreitet. Ich befürchte nur, dass EbV klagt bzw. einen Mahnbescheid beantragt. Für diesen Fall bin ich schon mal auf der Suche nach einem Anwalt, der sich auch speziell mit dieser Thematik auskennt.

    Aber das mit der Rechtschutzversicherung (RSV) ist ein guter Tipp. Wir haben eine RSV und die führt auch eine Online-Beratungen durch. Dort werde ich mal anfragen.

    VG Nicole

  • Und all das nur, weil die Preisbremse auf Wunsch vieler Politiker ja so sozial gerecht sein sollte. Einfach direkt den Betrag x zuzahlen ging ja nicht...


    Das war zusammen mit der parallelen unterjährigen Senkung der Umsatzsteuer eine der dümmsten Aktionen der Politik, die ich jemals erleben durfte.

  • EbV hat mir in meiner Jahresrechnung für 2022 sowie im Februar 2023 im Rahmen der neuen Abschläge und des Entlastungskontingents für das Kalenderjahr 2023 nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) die Jahresverbrauchsprognose mit 9.357 kWh mitgeteilt.

    Wie passt denn die Sept22Prognose von 9.357 kWh zu dem Jahresverbrauch vor dem September 2022?

    Wann und und in welcher Höhe wurde der Abschlag für den September 2022 festgelegt und welcher Arbeitspreis war in dem Moment maßgebend?

    Wie waren die tatsächlichen Verbräuche ab September 2022?

    berghaus 21.02.24

  • Hallo berghaus.

    Eigentlich passt die Jahresverbrauchsprognose auch nicht wirklich. Wir hatten in den letzten 10 Jahren vor 2022 - je nach Winter - immer i.d.R. einen Jahresverbrauch zwischen 10.000 und 12.000 kWh.

    In der Jahresrechnung für 2022 (Anfang Januar bis Ende Dezember) haben wir ordentlich gespart und hatten nur einen Jahresverbrauch von 7.770 kWh.

    In dem Abrechnungszeitraum von Anfang Januar bis Ende September 2023 hatten wir einen Verbrauch von 4.345 kWh.

    Seit Oktober 2023 haben wir einen neuen Versorger.

    Laut Auskunft von unserem Netzbetreiber, die ich gestern erhalten habe, wurde von diesem an Vattenfall wohl ein Prognosewert von 11.400 kWh mitgeteilt.


    Die monatlichen Abschläge in Höhe von 88,00€ wurden für das gesamte Jahr 2022, und somit auch für September, mit der Jahresrechnung für 2021 Anfang Januar 2022 festgelegt. Der Arbeitspreis wurde erst ab Oktober 2022 auf 22,69 Ct./kWh erhöht. Von Okt. 2021 bis einschließlich September 2022 war der Arbeitspreis in Höhe von 6,32 Ct./kWh brutto unverändert.


    VG Nicole

  • Hallo Nicole,

    wenn Dein Jahresverbrauch vor 2022 bei 10 -12.000 kWh lag,
    sich aus dem im Januar 2022 auch für September 2022 festgelegten Abschlag sogar ein Verbrauch von rd. 14.000 kWh/Jahr errechnet und der Netzbetreiber den EbV für die Sept22Prognose (maßgebende) 11.400 kWh mitgeteilt hat, dann ist der (korrigierte) Wert von 1.614 kWh nahezu absurd.

    Ich bin beim Nachrechnen (mit der Annahme, dass der Grundpreis vor und nach der Preiserhöhung ab 01.10.2022 12,5 €/Monat = 150 €/Jahr betragen hat) auf Ungereimtheiten gestoßen.

    So müsste es nach Deinen Aussagen irgendwann nach dem 28.02.2024 schon eine Abrechnung gegeben haben, in der die Dezemberhilfe und die monatlich festen Gaseentlastungsbeträge mit der Sept22Prognose von 9.375 kWh berechnet wurden!?

    Ich rechne mal vor und bitte alle, die Lust dazu haben, um Nachrechnung:

    Dezemberhilfe
    9.375 ./. 12 = 779,75 x 0,2269 = 176,92 + 12,50 = 189,42 €
    1.614 ./. 12 = 134,50 x 0,2269 = 30,52 + 12,50 = .43,02 €
    Differenz 146, 40 €
                                                        
    Gasreisbremsentlastung (20,69 -12 = 10,69)
    9.375 x 80% = 7.486 ./. 12 = 623,80 x 0,1069 = 66,68 x 9 = 600,12 €
    1.614 x 80% = 1.291 ./. 12 = 107,60 x 0,1069 = 11,50 x 9 = 103,52 €

    Differenz 496,04 €

    Die Summe 146,40 + 496,04 = 642,88 € wäre dann der Schaden, den man bei der Schlichtungsstelle geltend machen müsste.
    Und er wäre ja noch höher, wenn man mit dem Sept22Prognose-Wert des Netzbetreibers 11.400 kWh/Jahr rechnen würde.


    Fehlbetrachtung und Rechenfehler schließe ich bei Vorstehendem nicht aus!


    Ich vermute inzwischen ein wenig, dass, wenn es keine Zwischen- oder Schlussrechnung vor der korrigierten Schlussrechnung gibt, aus dem Schreiben im Januar 2023, mit dem die ermäßigten Abschläge (von etwa 230 auf etwa 160 €/M ?) bekannt gegeben wurden, Daten und Aussagen entnommen wurden, die zu Fehlschlüssen geführt haben,

    oder, dass der Wert 1.614 kWh als Jahres-Sept22Prognose in der Schlussrechnung so nicht vorkommt.

    Am besten mal die zwei oder drei Schreiben anonymisiert hier einstellen.


    berghaus 22.02.24

  • Ergänzung zu #7

    Wenn ab Januar 2023 neun Abschläge von 160 €/Monat gezahlt wurden (1.440 €), in die die Gaspreisbremsentlastung schon eingepflegt ist, dann müsste sich bei einem Verbrauch von 4.345 kWh x 0,2269 + 9/12 x 150 = 1.098 € ein Guthaben von 341,60 ergeben.

    Wenn man die Forderung der EbV von 319,77 € dazuzählt = 661,39 €, dann ergibt sich in etwa der von mir mit Annahmen berechnete Schaden von 642,88 €,

    d.h. dass der absurde Wert von 1.614 kWh doch in der einzigen Schlussrechnung vorkommt.

    Und, wenn das so ist, dreht sich die Sache ja um und aus einer Nachzahlung wird eine Forderung von etwa 340 €, bei 11.400 kWh sogar noch131 € mehr, die, das üben wir gerade, mit Fristsetzung, Androhung von Verzugszinsen, Mahnbescheid und Gerichtsvollzieher in der Vorstandsetage durchzusetzen wäre.

    Da wird einem ja ganz schwindelig!
    Wenn das so ist, entschuldige ich mich schon mal für die voreilige Vermutung in #7 (Ich vermute inzwischen ein wenig,.....) - noch nicht zu Ende gedacht!

    berghaus 22.02.24

  • Hallo berghaus,

    vielen Dank für die Mühe mit der Berechnung. Ich habe mal die entscheidenden Auszüge per Screenshot zusammengestellt. Ich hoffe, das reicht so aus. Daraus sollten sich die erforderlichen Angaben ergeben.


    Es gabe eine Abrechnung


    - per 31.12.2021 am 07.01.2022

    - per 23.12.2022 am 05.01.2023

    - per 30.09.2023 am 11.10.2023 (erste fehlerhafte), am 15.11.2023 (zweite fehlerhafte) und am 29.12.2023 (die letzte Version der Schlussrechnung)


    Aufgrund der reinen Abrechnung des Verbrauchs ergab sich (beim zweiten Anlauf) ein Guthaben von 123,62 EUR, welches inzwischen auch ausgezahlt worden ist. Darauf jetzt aber weiter einzugehen, würde die Sache noch weiter verkomplizieren.


    Hier geht es um die falsche (nachträglich geänderte und herabgesetzte) Jahresverbrauchsprognose von 1614 kWh.

    Nach der geänderten Jahresverbrauchsprognose von 1.614 kWh wurde nachträglich die Dezember-Soforthilfe 2022 sowie der Entlastungsbetrag für 2023 erneut berechnet, wodurch mir in der Schlussrechnung als "Sonstige Rechnungsposition" eine "Korrekturbuchung Soforthilfe Dezember 2022" in Höhe von 115,06 EUR und eine "Korrekturbuchung Entlastung nach dem EWPBG" in Höhe von 202,47 EUR und 2,24 EUR berechnet wurden.


    Da mir der PRognoswert vom Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Antragstellung des Schlichungsverfahrens noch nicht vorlag, bin ich bei der Antragstellung davon ausgegangen, dass die Korrektur der Rechnung mit der Jahresverbrauchsprognose von ursprünglich 9357 erfolgt.


    Ich da mir EbV bereits mit einem Inkassounternehmen gedroht hat, habe ich die Forderung zunächst "unter Vorbehalt" gezahlt, auch auf die Gefahr hin, dass ich dann ggf. meinem Geld hinterherrennen werde.


    Ich bin mal gespannt, was beim Schlichtungsverfahren herauskommt.


    VG Nicole

  • Hallo Nicole,

    es ist nicht leicht, aus den Abrechnungen Schlüsse zu ziehen und etwas auszurechnen.

    Entnommen habe ich zunächst, dass der AP ab 06.10.2022 nicht 22,69, sondern 17,81 Ct/kWh und der Grundpreis 14,30 €/Monat betrug.

    Damit habe ich noch mal die jeweils drei Fälle für die Dezemberhilfe 2022 und die Gaspreisbremse für die 9 Monate (= 75 % des Jahreskontingents) im Jahr 2023 durchgerechnet (Bitte nachrechnen):

    Dezemberhilfe (AP und GP am 01.12.2022)
    9.375 ./. ..12 = 780 x . 0,1781 = 138,93 + 14,30 = 153,23 €

    1.614 ./. ..12 = 134 x . 0,1781 = ..23,95 + 14,30 = ..38,17 €

    ..............………………………………….Differenz ……… 115,06 €


    11.400 ./. 12 = 950 x . 0,1781 = 160,74 + 14,30 = 175,04


    Gaspreisbremsentlastung (17,81 - 12 = 5,81)

    9.375 x ..80% = 7.486 ./. 12 = 624 x 0,0581 = 36,25 x 9 = 326,25 €

    1.614 x ..80% = 1.291 ./. 12 = 108 x 0,0581 = ..6,27 x 9 = ..56,47 €

    ……………………………………............ Differenz ……………….. 269,78 €


    11.400 x 80% = 9.120 ./. 12 = 760 x 0,0581 = 44,16 x 9 = 397,44 €

    Die Differenz bei der Dezemberhilfe von 115,06 € habe ich in den Abrechnungsunterlagen wiedergefunden.

    Bei der Reduzierung der Abschläge ab Januar 2023 ist mir nicht klar, ob zunächst (4 x 40) +( 3 x 7) = 181 € oder (6 x 40) + (3 x 7) = 241 € gutgeschrieben wurden und wie das mit der Rückforderung von 202,47 € + 2,24 € zusammenhängt.

    Ich würde jetzt nochmal fröhlich an die EbV schreiben, das Schreiben des Netzbetreibers beifügen und darauf hinweisen,
    - dass die berichtigte September22Prognose mit 1.614 kWh offensichtlich grob unrichtig ist,
    - dass ich seit xx Jahren Kunde mit einem Durchschnittsjahresverbrauch von 13.000 kWh
    gewesen bin,
    - dass den im Januar 2022 von den EbV auch für den September 2022 berechneten
    Abschlägen sogar eine Jahresprognose von 14.000 kWh zugrunde gelegt wurde.

    Sodann würde ich je nach Geschmack bitten oder fordern, dass der Abrechnung nunmehr
    der Prognosewert des Netzbetreibers von 11.400 kWh zugrunde gelegt wird und darauf hinweisen, dass ich eine Kopie dieses Schreibens auch an die Schiedsstelle geschickt habe.

    Da die Beträge nun doch nicht so hoch sind in die Schiedsstelle im Spiel ist, kann man auf das Vorrechnen der eigenen Forderung mit Fristsetzung vorerst wohl verzichten.

    VG
    berghaus 23.02.2024

  • Hallo Berghaus.

    Entnommen habe ich zunächst, dass der AP ab 06.10.2022 nicht 22,69, sondern 17,81 Ct/kWh und der Grundpreis 14,30 €/Monat betrug.

    Der Betrag ergibt sich aus dem Schreiben, womit mir EbV mir seinerzeit die Preiserhöhung mitgeteilt hat. Das ist ein Brutto-Betrag. Es ist durchaus möglich, dass dieser noch mit 19% MwSt angegeben ist, da diese zum Zeitpunkt der Mitteilung noch maßgeblich war.


    Dezemberhilfe (AP und GP am 01.12.2022)
    9.375 ./. ..12 = 780 x . 0,1781 = 138,93 + 14,30 = 153,23 €

    1.614 ./. ..12 = 134 x . 0,1781 = ..23,95 + 14,30 = ..38,17 €

    ..............………………………………….Differenz ……… 115,06 €

    und

    Gaspreisbremsentlastung (17,81 - 12 = 5,81)

    9.375 x ..80% = 7.486 ./. 12 = 624 x 0,0581 = 36,25 x 9 = 326,25 €

    1.614 x ..80% = 1.291 ./. 12 = 108 x 0,0581 = ..6,27 x 9 = ..56,47 €

    ……………………………………............ Differenz ……………….. 269,78 €

    Das haut hin. Die Berechnung hat sich auch im Beratungsgespräch mit der Verbraucherzentrale bereits so ergeben.


    Mit den neuen Prognosewerten vom Netzbetreiber werde ich es am WE mal in einer ruhigen Minute nachrechnen.

    Bei der Reduzierung der Abschläge ab Januar 2023 ist mir nicht klar, ob zunächst (4 x 40) +( 3 x 7) = 181 € oder (6 x 40) + (3 x 7) = 241 € gutgeschrieben wurden und wie das mit der Rückforderung von 202,47 € + 2,24 € zusammenhängt.

    Das sind tatsächlich 6x 40 und 3x 7 = 241€. Hier war ich auch zunächst auch der Ansicht, dass ich mehr zurückzahlen soll, als ich überhaupt erhalten habe. Das stimmt also.

    Von den 241€ wird dann der neu berechnete Entlastungsbetrag von 56,29€ abgezogen. Das ergibt den Betrag aus den beiden Korrekturbuchungen.


    Ich würde jetzt nochmal fröhlich an die EbV schreiben, das Schreiben des Netzbetreibers beifügen und darauf hinweisen,
    - dass die berichtigte September22Prognose mit 1.614 kWh offensichtlich grob unrichtig ist,
    - dass ich seit xx Jahren Kunde mit einem Durchschnittsjahresverbrauch von 13.000 kWh
    gewesen bin,
    - dass den im Januar 2022 von den EbV auch für den September 2022 berechneten
    Abschlägen sogar eine Jahresprognose von 14.000 kWh zugrunde gelegt wurde.

    Das hatte ich nach dem Gespräch mit der Verbraucherzentrale bereits getan, mit Fristsetzung. Die Antworten von EbV dazu hatte ich ja in meinem ersten Post zitiert.


    Das ganze Affentheater mit EbV geht schon seit Oktober. Sie hatten zunächst ja auch einen viel zu hohen Verbrauch abgerechnet, woraus sich eine noch höhere Nachzahlung ergeben hatte. Das haben sie ja zum Glück , aber zähneknirschend korrigiert und ich hatte dann 123€ noch einmal wiederbekommen.


    Ich wäre schon froh, wenn ich die unter Vorbehalt gezahlten 319,77€ wiederbekäme.

    Die Prognosewerte vom Netzbetreiber werde ich aber dennoch bei der Schlichtungsstelle nachreichen.


    Ich warte jetzt erst einmal das Schlichtungsverfahren ab.


    Ja, das Unternehmen Vattenfall ist der Meinung, sie könnten sich über Recht und Gesetz hinwegsetzen. Wenn ich hier im Forum lese, fällt der Name Vattenfall sehr häufig.


    VG und einen schönen Tag, Nicole

  • Das hatte ich nach dem Gespräch mit der Verbraucherzentrale bereits getan, mit Fristsetzung. Die Antworten von EbV dazu hatte ich ja in meinem ersten Post zitiert.

    Das Schreiben des Netzbetreibers ist doch erst jetzt nach dem Gespräch mit der Verbraucherzentrale und nach dem Schreiben der EbV, sie hätten den Wert von 1.614 vom Netzbetreiber bekommen und hätten ihn angewandt, gekommen?

    Mit 11.400 kWh sind es ja noch mal rd.70 € mehr als mit 9.375 kWh.

    11.400 x 80% = 9.120 ./. 12 = 760 x 0,0581 = 44,16 x 9 = 397,44 €
    9.375 x ..80% = 7.486 ./. 12 = 624 x 0,0581 = 36,25 x 9 = 326,25 €

    Wenn die EbV das Schreiben noch nicht kennt, würde ich es hinschicken und die EbV auffordern mit diesem Wert zu rechnen.
    Ich würde auch vorrechnen, welche Rückforderung sich damit ergibt, und eine Frist setzen.

    Vielleicht muss die (überlastete) Schlichtungsstelle dann gar nicht mehr viel arbeiten, außer die Rechnung stellen, wobei die EbV die Kosten des Schlichtungsstellenverfahrens (mal googeln) dann möglicherweise dem Staat und damit dem Steuerzahlung in Rechnung stellen, weil es ja um Gaspreisbremsentlastungsbeträge geht!?

    Ansonsten gehen die 70 €, weil sie ja nicht gefordert wurden, leicht unter.

    berghaus 23.02.24

  • Der Netzbetreiber hat den Prognosewert auch Vattenfall so mitgeteilt und Vattenfall hat diesen gegenüber dem Netzbetreiber auch bestätigt, so zumindest die Mitteilung vom Netzbetreiber.


    Da aber EbV die Rechnung schon nicht auf die ursprünglich mitgeteilte Jahresverbrauchsprognose (JVP) korrigiert , werden sie erst recht nicht auf eine noch höhere korrigieren. Sie ziehen ihren Stiefel durch und lassen es darauf ankommen.

  • Es ist ja eine neue Situation.

    Der Versuch kostet ja nichts!

    Und, wenn die um 70 € höhere (Rück)Forderung nicht gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht wurde, sieht vielleicht auch die Schlichtungsstelle keinen Anlass, diese (11.400 kWh) zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen.

    berghaus 23.02.24

  • Und in dem Schreiben an die EbV der Hinweis, dass die Schlichtungsstelle zu dem laufenden Verfahren eine Kopie dieses Schreibens erhalten hat.

    Dann beschäftigt sich vielleicht ein Mitarbeiter mal mit dieser absolut unplausiblen Prognose 1.614 kWh, wo bisher (wegen Arbeitsüberlastung ?) nur Antworten mit Textbausteinen losgelassen wurden.

    Den folgenden Satz haben wir hier auch schon von anderen Lieferanten lesen können:

    "Ihren Wunsch, den Verbrauchswert anzupassen, verstehen wir gut. Jedoch schreibt uns der Gesetzgeber im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz genau vor, wie wir die Jahresverbrauchsprognose zur Berechnung der staatlichen Entlastung zu ermitteln haben....

    Das klingt erstmal so, als hätte man einen unsittlichen Antrag gestellt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, weil man einen höheren Verbrauch nach dem September 2022 angerechnet haben will.

    Sodann wird suggeriert, dass man dem Gesetz eine genaue Vorschrift entnehmen könne, wie die Sept22Prognose zu bestimmen ist.

    Tatsächlich ist das EWSG vom 15.11.2022 (§ 2 Abs. 2) für die Dezemberhilfe und das EWPbG vom 20.12.2022 für die Gaspreisbremse hinsichtlich der Ermittlung der Sept22Prognose so ungeschickt ausgedrückt, dass es zu den vielen hier im Forum beschriebenen Ungereimtheiten kommt .

    Dies kann man alles nachlesen, wenn man die Beiträge aufruft, an denen ich mich unter dem Namen 'berghaus' seit mehr als einem Jahr beteiligt habe, angefangen mit der Frage, wie man die Prognose rechtssicher ermitteln kann.


    Meine Meinungen dazu sind noch nicht wirklich bestätigt und die Ansicht der Schlichtungsstelle konnte ich noch nirgendwo finden.

    berghaus 24.02.24

  • Guten Morgen Berghaus,


    ich werde jetzt am WE mal ein Schreiben an EbV aufsetzen und eine Abschrift an die Schlichtungsstelle schicken.


    Auf jeden Fall schon mal vielen Dank für deine Bemühungen. Ich werde dich vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens unterrichten.


    Ich wünsche ein schönes Wochenende.


    VG Nicole

  • Hallo zusammen und vielen Dank für die vielen Beiträge zum Themenkomplex "Jahresverbrauchsprognose".


    Ich bin auch von einer deutlich zu niedrigen Prognose betroffen und stelle mir momentan die Frage, ob es seitens des Energielieferanten (übrigens Vattenfall...) eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Jahresverbrauchsprognose gibt. Ich konnte dazu leider nichts finden.

  • ob es seitens des Energielieferanten (übrigens Vattenfall...) eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Jahresverbrauchsprognose gibt. Ich konnte dazu leider nichts finden.

    Auch das gehört zu dem Komplex der Fragen zur rechtsicheren Bestimmung der Prognose.

    Es wäre doch so einfach zu erklären:

    - wir haben den Verbrauch von 2021 zugrunde gelegt
    - wir haben den Verbrauch zugrunde gelegt, mit dem z.B. im Mai die Abschläge errechnet wurden, die auch im September 2022 gegolten haben
    - wir haben die Prognose zugrunde gelegt, die uns zu einem Zeitpunkt vor Ende September vom Netzbetreiber aus anderen Gründen als für die Dezemberhilfe und die Gas- und Strompreisebremse z.B. für die Berechnung der Gasmengen in den Leitungen mitgeteilt wurde.

    Warum nur sind die Sept22Prognosen so oft so abenteuerlich unrichtig (zu hoch und vor allem meist zu niedrig)?

    Welches Interesse haben die Lieferanten daran, offensichtlich falsche Prognosen so vehement zu verteidigen, da doch diese Entlastungsbeträge bei ihnen nur durchlaufende Posten sind?

    Gibt es eine staatliche Abrechnungsstelle, die mal sagen könnte, wie sie die Bestimmung gerne hätte?

    berghaus 27.02.24

  • Ich habe hier im Forum und auch an anderer Stelle umfänglich zu diesen Themen gelesen und stelle mir selbige Fragen; danke an der Stelle auch an Sie, berghaus, für die Aufklärungsbemühungen!


    Ich habe durch Vattenfall zum 07.22 eine Verbrauchsprognose von knapp 40k erhalten; meine Verbrauchsprognose zur Berechnung des Entlastungsbetrags ist dann aber interessanterweise bei etwa 20k angesetzt. Hier müssen m.E. zwei unterschiedliche Methoden eingesetzt worden sein.


    Unter'm Strich will Vattenfall jetzt 500€ Nachzahlung haben. Legt man deren eigene Prognose aus dem Juli zu Grunde, würde ich aber etwa 900€ Erstattung erhalten. Als erst Maßnahme habe ich die Einzugsermächtigung widerrufen und eine Beschwerde unter Verwendung eines Musterbriefs der Verbraucherzentrale verwendet. Als Rückmeldung dazu kam bisher eine Ablehnung mit Standard-Satzbausteinen. Ferner habe ich bei meinem Netzbetreiber die an den Energielieferanten übermittelten Prognosen angefragt.


    Mal sehen ob ich zumindest ein Gefühl dafür bekomme, wie die Prognose durch Vattenfall zustande gekommen sein könnte.

  • Um hier einen Strich drunter zu machen: Ein Schlichtungsverfahren bei Schlichtungsstelle Energie hat zumindest dazu geführt, dass Vattenfall 500€ Erstattung anbietet. Hier das Schreiben dazu:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gern nehmen wir im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Stellung.


    Zwischen Herrn X und der Vattenfall Europe Sales GmbH bestand vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ein Gasliefervertrag zur Lieferstelle X in X. Die Gaslieferung erfolgte ab dem 1. Januar 2023 zu den Konditionen des Tarifs Easy12 Gas Standard (Anlagen 1 und 2). Am 15. Februar 2023 informierten wir den Beschwerdeführer über die Abschlagsänderung und die voraussichtliche Entlastung nach dem Erdgas - Wärme - Preisbremsengesetz (EWPBG). Des Weiteren gaben wir an, dass die Berechnung auf dem prognostizierten Jahresverbrauch von 17.811 Kilowattstunden (kWh) basiert (Anlage 3).


    Bei der Jahresverbrauchsprognose handelt es sich um keine tatsächlichen, sondern vorausgesagte Werte. Die Jahresverbrauchsprognose kann deshalb von tatsächlichen Verbräuchen aus den zurückliegenden Rechnungen abweichen.


    Der Gesetzgeber schreibt uns in § 10 Abs. 1 EWPBG genau vor, dass wir die Jahresverbrauchsprognose (und nicht den tatsächlichen Verbrauch) zur Berechnung der staatlichen Entlastung nutzen müssen.


    Für die Ermittlung der Jahresverbrauchsprognose nach § 10 Abs. 1 EWPBG haben wir auf Basis der uns vorliegenden Verbrauchsdaten im September 2022 einen gewichteten Jahresverbrauch prognostiziert. Der Jahresverbrauchsprognosewert wird nicht linear berechnet, sondern mit einem, für alle Kunden gleichermaßen festgelegten Gewichtungsverfahren, das den Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) entspricht.


    In diesem Gewichtungsverfahren haben wir verschiedene Faktoren berücksichtigt. Ein grundlegender Bestandteil der Ermittlung der Jahresverbrauchsprognose waren die Zählerstände an den Lieferstellen unserer Kunden. Nur wenn diese nicht vorlagen, haben wir die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers in die Erstellung der Jahresverbrauchsprognose einfließen lassen.


    Darüber hinaus wurden Temperaturschwankungen sowie Lastprofile berücksichtigt. Dafür haben wir mehr als 16.000 Temperaturgebiete über ganz Deutschland ausgeprägt. Ein Temperaturgebiet ist eine Kombination aus einem Lastprofil für eine Kundengruppe sowie der Postleitzahl der Lieferstelle. Der Postleitzahl werden dabei sogenannte Gradtagswerte zugeordnet. Die Gradtagswerte erhalten wir von den 267 Wetterstationen der Meteo Group. Das Lastprofil wird vom jeweiligen Netzbetreiber für den Kunden vergeben und gibt an wie viel Leistung im zeitlichen Verlauf von einer bestimmten Verbrauchgruppe durchschnittlich abgenommen wird.


    Je nach Temperaturgebiet erfolgt so zum Beispiel im Norden Deutschlands eine andere Gewichtung als im Süden. Für jedes dieser Temperaturgebiete gibt es pro Kalendertag eine Gradtagszahl. So wird berücksichtigt, dass beispielsweise der Monat Juni einen deutlich geringeren Gewichtungsanteil hat als der Heizmonat Dezember.


    Die Jahresverbrauchsprognose korrigierten wir am 8. Juli 2023 auf 20.130k Wh.


    In der Jahresrechnung vom 22. Februar 2024 wird für den Zeitraum vom 20. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ein tatsächlicher Verbrauch von 29.540 kWh, auf Grundlage der vom Beschwerdeführer gemeldeten Zählerstände, abgerechnet (Anlage 4).


    Der Beschwerdeführer reklamierte daraufhin die Rechnung sowie die Jahresverbrauchsprognose mehrfach.


    Im Sinne des Schlichtungsgedankens und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter der Voraussetzung der Zustimmung des Beschwerdeführers, sind wir gern bereit, eine Gutschrift von 500,00 Euro auf das uns bekannte Bankkonto von Herrn X zu erstatten. Eine Rechnungskorrektur oder Korrektur der Jahresverbrauchsprognose wird jedoch nicht erfolgen.


    Bitte informieren Sie uns über den Fortgang des Schlichtungsverfahrens, insbesondere, ob das Schlichtungsverfahren auf dieser Grundlage beendet werden kann.


    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


    Freundliche Grüße


    Vattenfall Europe Sales GmbH



    Soweit so unklar; zum angesprochene Gewichtungsverfahren (IDW) konnte ich leider nichts verwertbares finden. Ich hoffe die Einblicke helfen dem ein oder anderen weiter.