Angenommen ich habe in 2023 für einen Dienstwagen einen geldwerten Vorteil von 1000 EUR. 2500 EUR Tankkosten habe ich selbst getragen. Ist mein geldwerter Vorteil in 2023 dann 0 EUR und die rechnerisch verbleibenden 1000 - 2500 = -1500 EUR verfallen oder können diese in 2024 vorgetragen werden?
Negativen geldwerten Vorteil vortragen ins nächste Jahr?
- einNeugieriger
- Erledigt
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Verstehe die Frage nicht. Dass man private Tankkosten selbst trägt, ist doch normal. Davon verringert sich nicht der geldwerte Vorteil des privat benutzten Dienstwagens.
Vielleicht meinst Du, dass Du Reisekosten für Deinen Arbeitgeber ausgelegt hast, die dieser Dir eigentlich erstatten müsste? Vielleicht kannst Du Deine Frage präzisieren?
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Verstehe die Frage nicht. Dass man private Tankkosten selbst trägt, ist doch normal. Davon verringert sich nicht der geldwerte Vorteil des privat benutzten Dienstwagens.
Doch, Zuzahlungen zum Dienstwagen mindern den geldwerten Vorteil vgl. https://www.haufe.de/finance/s…-regelung_190_399410.html
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Dass Du Dein eigenes Benzin für Deine Privatfahrten bezahlst, ist doch keine "Zuzahlung" für die private Nutzung eines Dienstwagens, sondern mE eine Selbstverständlichkeit. Andernfalls wäre das Dir geschenkte Benzin ein weiterer zusätzlicher geldwerter Vorteil.
Zahlst Du denn ein Kilometergeld, eine Miete oder einen Beitrag zu den Anschaffungskosten des Autos, wie in dem von Dir verlinkten Artikel zitiert?
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Stehe da ein wenig auf dem Schlauch, du hast einen Dienstwagen, zahlst dafür die 1% Regel? Private Fahrten zahlst du selbst? Wie kommt der Geldwertevorteil von 1000€ zustande? Passt für mich nicht so recht zusammen, oder ich habe etwas falsch verstanden.
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Dass Du Dein eigenes Benzin für Deine Privatfahrten bezahlst, ist doch keine "Zuzahlung" für die private Nutzung eines Dienstwagens, sondern mE eine Selbstverständlichkeit.
Schau dir gerne einmal das Beispiel "Beispielrechnung zum geldwerten Vorteil bei Zuzahlung durch Arbeitnehmer" im verlinkten Artikel an, bei der das Fahrzeug für eine private Reise genutzt wird und die Zuzahlung den geldwerten Vorteil mindert. Man könnte sozusagen sagen, dass das Steuerrecht davon ausgeht, dass bei einem Dienstwagen alle Kosten, auch für private Reisen, vom Arbeitgeber getragen werden und der geldwerte Vorteil entsprechend entsteht. Erfolgen dann doch private Zuzahlungen, mindert das den geldwerten Vorteil.ispielrechnung zum geldwerten Vorteil bei Zuzahlung durch ArbeitnehmerBeispielrechnung zum geldwerten Vorteil bei Zuzahlung durch Arbeitnehmer
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Stehe da ein wenig auf dem Schlauch, du hast einen Dienstwagen, zahlst dafür die 1% Regel? Private Fahrten zahlst du selbst? Wie kommt der Geldwertevorteil von 1000€ zustande? Passt für mich nicht so recht zusammen, oder ich habe etwas falsch verstanden.
1% abzüglich selbst getragener Leasingrate, die aber auch den 1% entspricht. Restlicher verbleibender geldwerter Vorteil ergibt sich durch die Nutzung für Fahrten zum Arbeitgeber (0,03 % x km zum Arbeitgeber). Der lässt sich aber durch Zuzahlungen wie Tankkosten mindern. In meinem Fall habe ich mehr Tankkosten gezahlt als geldwerter Vorteil angefallen ist. Daher die Frage, ob man die dann noch nicht verrechneten Kosten ins nächste Jahr übernehmen kann.
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Tut mir leid, diese Regelung sagt mir nichts. Kenne bisher nur die 1%Regel in dieser ist alles abgegolten. Variante 2 Führen eines Fahrtenbuchs, was bei wenig Privatfahrten Sinn macht, aber sehr umfangreich ist.
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Tut mir leid, diese Regelung sagt mir nichts. Kenne bisher nur die 1%Regel in dieser ist alles abgegolten. Variante 2 Führen eines Fahrtenbuchs, was bei wenig Privatfahrten Sinn macht, aber sehr umfangreich ist.
Alles gut, vielleicht weiß ja ein anderer Nutzer weiter. Es ist aber ein Irrtum, dass mit 1% alles abgegolten ist, zumindest wenn man auch mit dem Dienstwagen zur Arbeit fahren darf. Im Finanztip-Artikel ist das auch beschrieben
Zitat
Darfst Du Deinen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen und wendest Du die 1-Prozent-Regelung an, erhöht sich der monatliche pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometer und einem Listenpreis von 50.000 Euro kommen damit zu den 500 Euro laut 1-Prozent-Regelung nochmals 300 Euro monatlich hinzu, so dass Du in diesem Fall bereits 800 Euro mehr zu versteuern hast. -
Alles gut, vielleicht weiß ja ein anderer Nutzer weiter. Es ist aber ein Irrtum, dass mit 1% alles abgegolten ist, zumindest wenn man auch mit dem Dienstwagen zur Arbeit fahren darf. Im Finanztip-Artikel ist das auch beschrieben
Ja das ist klar, nur das mit tanken war mir neu.
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Interessantes BFH-Urteil:
https://www.haufe.de/finance/h…k_PI20354_HI10245684.html
"Rz. 19cc) Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Rz. 20
c) Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten PKW-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegt und belastbar nachweist. Denn insoweit trifft ihn die objektive Feststellungslast. An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht ein Anreiz für die Steuerpflichtigen, Privataufwendungen der Erwerbssphäre zuzuordnen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Dem haben die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bei der Sachverhaltsaufklärung und bei der Rechtsanwendung besonders Rechnung zu tragen. So dürfen sich die Finanzgerichte in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
Rz. 21
2. Die Vorentscheidung entspricht diesen Rechtsgrundsätzen im Ergebnis.
Rz. 22
a) Das FG hat den Vorteil aus der Überlassung des dem Kläger überlassenen betrieblichen PKW (Bruttolistenpreis: 52.300 €) im Streitfall zu Recht nach der 1 %-Regelung bewertet. Nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG entsprechen die vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Das ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr im Streit.
Rz. 23
b) Auch hat die Vorinstanz zutreffend darauf erkannt, dass die vom Kläger getragenen Kraftstoffkosten in Höhe von 5.599 € steuerlich zu berücksichtigen sind. Sie sind nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen allerdings nicht als Werbungskosten, sondern auf der Einnahmeseite --wenn auch im Streitfall mit nämlichen steuerlichen Folgen-- vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt vorliegend auch für die auf die beruflichen Fahrten (Dienstreisen) entfallenden Kraftstoffkosten. Der Kläger trug diese Kosten nicht, weil er Dienstreisen unternahm, sondern weil dies die Bedingung war, unter der ihm erlaubt wurde, den betrieblichen PKW privat zu nutzen. Es handelt sich folglich auch insoweit regelmäßig um das Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers für die Überlassung des betrieblichen PKW zur privaten Nutzung. Denn Aufwendungen für Dienstreisen hat regelmäßig der Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber zumeist (tarif-)vertraglich, jedenfalls aber entsprechend § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und der Arbeitnehmer sie nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, § 611 BGB Rz 553, m.w.N.). Liegen --wie im Streitfall-- Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Handhabung in Bezug auf die Kosten beruflich veranlasster Fahrten des Klägers für seinen Arbeitgeber nicht vor, stellt sich die Übernahme von Kraftstoffkosten für dienstliche Fahrten nicht als beruflich veranlasster Erwerbsaufwand, sondern als Entgelt für die private Nutzung des PKW dar."