Frage zu BAV - Entgeltumwandlung -

  • Die Berechnung für Fall A sollte so passten. Bei der bAV kannst du ja mehr investieren, weil noch kein Abzug für Steuern und SV erfolgt ist. Dafür musst du bei der Auszahlung dann auf den gesamten Betrag (Einzahlungen + Kapitalertrag) deinen persönlichen Steuersatz zahlen. Daher würde ich die Berechnung so mitgehen.

    Im Fall B sehe ich persönlich (als Laie) es etwas anders. Die getätigten Einzahlungen sind bereits versteuert, weshalb du natürlich weniger investieren kannst. Allerdings darfst du mMn hier die Kapitalertragssteuer nicht vergessen. Wenn wir Ausschüttungen oder Vorabpauschalen mal außen vor lassen würden, müsste die Rechnung meiner Meinung nach so aussehen:

    (100 * 0,58) * 1,04^20 - ((100 * 0,58) * (1,04^20 - 1)) * 0,26375

    Bitte korrigiert mich, wenn ich das falsch sehe.

    Sehe ich genauso - dachte das wäre aus dem vorhergehenden Verlauf klar, dass ich hier nur die Steuerstundung der Einkommenssteuer und nicht der Abgeltungssteuer meine. Wenn ich das richtig verstehe, ist es ja bei der Abgeltungssteuer keine Stundung, sondern eher eine Ersparnis derer. Wenn diese denn bei der BAV entfällt - das muss ich noch rausfinden :)

    Finde ich aber ganz interessant, dass bei der BAV garkein Einkommenssteuerstundungseffekt (tolles Wort) entsteht. War mir vorher nicht klar.

    Achim, Entschuldige bitte - aber Deinen Text verstehe ich einfach nicht :) Aber trotzdem danke ;)

  • Ich denke, das Thema muss ein wenig differenziert betrachtet werden.

    Einen wirklichen Steuerstundungseffekt habe ich in meinen Augen nur, wenn die zu zahlende Steuer vom Betrag her gleich bleibt. Sprich ob ich 42 Euro jetzt oder in 10 Jahren zahle, macht natürlich schon einen Unterschied, da die 42 Euro heute in 10 Jahren einem Wert von 42*1,02^10=51,20 Euro entspricht (Annahme 2% Inflation). Ich habe also einen positiven Stundungseffekt von 9,20 Euro.

    Bei der bAV sehe ich diesen Effekt aber nicht wirklich. Der absolute Betrag nach Steuern (und vor Abgeltungssteuer) ist bei beiden Rechnungen identisch, da die Zinsgewinne bei der bAV mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Die Steuervorteile der bAV entstehen daher meiner Meinung nach nur aus zwei Gründen:

    • Der Steuersatz in der Zukunft ist niedriger als der aktuelle Steuersatz, wodurch der absolute Steuerbetrag geringer ausfällt
    • Die Abgeltungssteuer wird nicht noch einmal auf die Gewinne gerechnet, da die Zinsgewinne ja bereits durch den höheren persönlichen Steuersatz besteuert werden

    Der zweite Punkt dürfte sich dadurch ausgleichen, dass bei der bAV noch Kosten entstehen, welche die Rendite schmälern.

    Achim Weiss

    Die absolute Steuerlast ist bei den beiden Szenarien ja unterschiedlich. Bei einer direkten Besteuerung fallen 42 Euro Steuern an. Wenn allerdings der Betrag vor Steuern angelegt werden kann, so beträgt die Steuerlast 62,17 Euro. Meiner Meinung nach ist es daher eben keine Steuerstundung, sondern die jetzt nicht gezahlten Steuern werden jährlich verzinst.

  • Ja - und ich würde mal davon ausgehen, dass der Steuersatz in meinem gleich bleibt. Sprich 1 Mal Auszahlung während ich noch berufstätig bin. Sollte ich dann einen niedrigeren Steuersatz haben, würden dann die Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

    -> in meinem Fall hätte ich 2 Vorteile.

    - Entfall der Abgeltungssteuer

    - 20 % AG Zuschuss

    Es kommt jetzt drauf an, welche Rendite man annimmt. Aber ich schätze bei ca. 2% Gebühren p.a. für die BAV wären die Vorteile aufgezehrt. Ich hab nach den Osternwochen mal nen Termin vereinbart und finde das raus. :)