Rente nicht beantragt - Finanzieller Nachteil?

  • Folgender Fall:

    - Jahrgang 1958

    - Am 01.10.2022 waren die 45 Beitragsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung erreicht (vorzeitige Altersrente, besonders langjährig Versicherte)

    - Rente wurde zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt. Wurde weitergearbeitet bis jetzt.

    - Grund damals: Bei Bezug von Rente + Gehalt zeitgleich gibt es Abzüge (Hinzuverdienstgrenze)

    - Rentenberatung wurde Ende 2022 in Anspruch genommen

    - Rentenberatung wurde April 2024 wieder in Anspruch genommen

    - Erfahren dass die Hinzuverdienstgrenze vor fast 1,5 Jahren geändert wurde / entfällt

    - Angenommen die Rente läge bei 2.200€ netto. Hat die Person nun knapp 1,5 Jahre * 2,2k also etwa 40.000€ verloren?

  • Hallo.

    Grundsätzlich ist da tatsächlich jede Menge Geld durch die Lappen gegangen.

    2022 lag die Hinzuverdienstgrenze bei über 40.000 Euro, eher unwahrscheinlich, dass diese Grenze in den drei Monaten vom möglichen Rentenbeginn bis Ende 2022 gerissen worden wäre.

    Falls in der damaligen Beratung kein Hinweis auf die mögliche Antragsstellung erfolgt ist, dann könnte ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch bestehen.

  • Wenn aber der Plan war/ist, ohnehin über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten, dann könnte man auch den Rentenbeginn weiter hinausschieben und auf die Zuschläge (0,5% pro Monat ab Erreichen der Regelaltersgrenze) spekulieren.

    (Macht rechnerisch nur Sinn, wenn man so richtig alt wird.)

  • Hat die Person damit nun automatisch bereits einen Anspruch auf eine 9% höhere Rente (1,5 Jahre x 0,5%)? Zum jetzigen Zeitpunkt.

    Nein, die Zuschläge zählen erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze (bei Jahrgang 1958 ist das mit 66 Jahren). Dass vorher bereits eine abschlagsfreie Rente möglich war, ändert nichts am Zeitpunkt für die Regelaltersgrenze.

  • Das bedeutet dass wirklich 40.000€ unwiderruflich weg sind?

    Netto (neben dem Gehalt) wird es wahrscheinlich weniger sein, aber ansonsten ja, es sei denn, der sozialrechtliche Wiederherstellungsanspruch aufgrund eines nachweisbaren Beratungsfehlers wäre möglich.

    Wenn man sich damals einfach "falsch entschieden" hat, obwohl man die richtigen Informationen hatte, dann wäre das Geld wirklich weg.

  • - Jahrgang 1958

    - Am 01.10.2022 waren die 45 Beitragsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung erreicht (vorzeitige Altersrente, besonders langjährig Versicherte)

    - Rente wurde zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt. Wurde weitergearbeitet bis jetzt.

    - Grund damals: Bei Bezug von Rente + Gehalt zeitgleich gibt es Abzüge (Hinzuverdienstgrenze)

    Die Hinzuverdienstgrenze spielte 2022 keine Rolle mehr.

    - Rentenberatung wurde Ende 2022 in Anspruch genommen

    Eine gute Rentenberatung hätte Ende 2022 gesagt: SOFORT RENTE BEANTRAGEN! Man kann die Rente 3 Monate rückwirkend beantragen, hätte Ende 2022 also noch zum 01.10.2022 gereicht.

    - Rentenberatung wurde April 2024 wieder in Anspruch genommen

    - Erfahren, dass die Hinzuverdienstgrenze vor fast 1,5 Jahren geändert wurde / entfällt

    - Angenommen die Rente läge bei 2.200€ netto. Hat die Person nun knapp 1,5 Jahre * 2,2k also etwa 40.000€ verloren?

    2.200 € Rente wäre eine ganze Menge, zumal sie aufs Gehalt ja noch obendrauf gekommen wäre. Solange Du neben der Rente Dein Gehalt noch hast, wird es weniger sein.

    Aber prinzipiell kann man das so sagen, ja. Du hast da etwas Fünfstelliges liegen lassen.

  • Die Frage wurde ja parallel auch woanders gestellt, daher sind ja jede Menge Antworten gekommen.

    Ich frage mich aber, warum bei einer vorgezogenen Rente ohne Abschlag einer eventuelle Hinzuverdienstgrenze überhaupt ein Argument gegen den vorzeitigen Rentenbeginn sein sollte. Die vorgezogene Rente wäre allenfalls ein Argument gegen Überstunden und Doppelschichten.

  • Die Person kann ja auch der Meinung gewesen sein, dass sich die Rente um 6% pro Jahr erhöht wenn man weiterarbeitet.

    Weiterarbeit erhöht die Rente, ob aktuell gekürzt oder nicht. Durch den Rentenbezug ändert sich auch nichts in Sachen Versicherungspflicht, daher wäre auch das kein Argument.

    Dass der Zeitpunkt, ab dem keine Abschläge anfallen, mit der Regelaltersgrenze verwechselt wird, ist auch recht verbreitet.

    Wenn die Person dieser Meinung war, dies im Rahmen der Beratung geäußert hat und nicht korrigiert wurde, dann würde man von einer Falschberatung reden. Aber wie will man den Nachweis führen?

  • Weiterarbeit erhöht die Rente nach deiner vorherigen Aussage aber nicht.

    "Nein, die Zuschläge zählen erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze". Und die Regelaltersgrenze trat ja erst etwa 2-3 Jahre nach dem Erreichen der 45 Beitragsjahre ein.

  • Weiterarbeit erhöht die Rente nach deiner vorherigen Aussage aber nicht.

    "Nein, die Zuschläge zählen erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze". Und die Regelaltersgrenze trat ja erst etwa 2-3 Jahre nach dem Erreichen der 45 Beitragsjahre ein.

    Du verstehst unter Weiterarbeit wohl etwas anderes als ich.

    Weiterarbeit bedeutet, dass weiterhin Beiträge gezahlt werden, eben aufgrund einer Beschäftigung. Bis zur Erreichen der Regelaltersgrenze werden so zusätzliche Entgeltpunkte erwirtschaftet, die die Rente erhöhen. Das ist völlig losgelöst davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder nicht.

    Du scheinst unter Weiterarbeit den Aufschub des Rentenbeginns zu verstehen. Und der bringt tatsächlich erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze etwas.

  • Das heißt dass die 6% pro Jahr nicht zutreffen aber durch die Einzahlung der Rentenversicherung über den Arbeitgeber sich die Rente trotzdem noch erhöht? Und wie viel ist das? Wahrscheinlich weniger als die 6% oder?