Freibeträge Erbschafts- und Schenkungssteuer

  • Nach massiven Preissteigerung der Immobilien sind die Freibeträge seit 2 Jahrzehnten nicht mehr zeitgemäß. Die Bayrische Staatsregierung reichte im Juni 2023 Verfassungsklage, mit dem Ziel die Freibeträge zu erhöhen, ein. Die Klage ist noch anhängig. Lieder KEINE Bewegung?! X/

  • Eventuell fragt sich OnkelHeiner, warum vor dem Hintergrund einer immer weiter aufgehenden Schere "Immobilienpreise vs Freibeträge" die diesbezüglichen persönlichen Freibeträge staatlicherseits nicht entsprechend der Inflation angepasst wurden bzw. endlich werden ... ?


    Zumal diese Freibeträge bei Immobilien meines Wissens (die könnten aus 2009 stammen ?) schon seit ca. 15 Jahren (!?) nicht mehr angepasst wurde.


    Nach meiner Erinnerung könnte es in dem Kontext ohnehin vor einiger Zeit (letzte beiden Quartalen in 2022 ... ?) einen Run bei Notaren gegeben haben (Schenkungen, Überschreibungen) wegen diesbezüglich drohender Steuererhöhungen (Jahressteuergesetz 2022 mit u. a. höherer steuerlicher Bewertung von Immobilien ab 2023). Habe ich aber nicht näher verfolgt.


    Hängt natürlich von dem Einzelfall sprich der Lage der Immobilie ab. In Bayern (Beispiel: München) reicht ja beispielsweise ein eher bescheidenes Häuschen selbst am Stadtrand, jedenfalls wenn da etwas Grundstück dabei ist, um auf einen Wert von 2 Mio. € aufwärts zu kommen. Mit den geltenden aber sehr alten Freibeträgen können da inzwischen ggf. erhebliche Steuern anfallen - im Vergleich zu dem Jahr 2009.


    Zumal es sich bei nüchterner Betrachtung um Scheingewinne (Vermögensillusion) handelt. Der durch die Geldentwertung (Inflation) entstandene reale Wertverlust wird lediglich durch den höheren Preis der Immobilie kompensiert; mithin damit in vielen Fällen nur ein nominaler aber kein realer Wertzuwachs besteuert. Im Prinzip ist damit eine Besteuerung eines realen Verlust denkbar bis wahrscheinlich.


    Die Besteuerung inflationsbedingter Scheingewinne (eine typische bzw. generelle Frage bei Weichwährungen und dabei - jedenfalls nominal gesehen - meist steigenden Vermögenspreisen) kann auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ein interessantes Thema sein.


    Könnte auch im Kontext beispielsweise mit der Eigentumsinstitutsgarantie eine spannende Frage sein. In den Tiefen der Rspr. bzw. der Urteile des BVerfG zu der ultra-expansiven Geldpolitik der EZB insbesondere den Anleihekäufen könnten da entsprechende Anmerkungen vorhanden (sind mir en detail gerade nicht mehr präsent). Leider ist damals das BVerfG bzw. die deutsche Regierung vor dem EuGH letztlich eingenickt (nach dem Urteil des BVerfG vom Mai 2020 zur der teilweise Verfassungswidrigkeit des PSPP Staats-Anleihekaufproramm und der Feststellung der kompetenzwidrigen Handlung der EZB - im Rahmen der ultra vires-Kontrolle wurde durch das BVerfG ein "ausbrechender Rechtsakt" der EZB jenseits der Kompetenzen festgestellt; dabei wird geprüft, ob sich eine Maßnahme oder Handlung von EU-Organen innerhalb der von den nationalen Gesetzgebern an die EU übertragenen Grenzen hält). Aufgrund des BVerfG-Urteil - dem höchsten Gericht Deutschlands - hatte damals die EU-Kommission (als "Hüterin der EU-Verträge") ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet ... =O :D Das nur am Rande.

  • Sovereign Dem letzten Absatz habe ich geistig nicht mehr so ganz folgen können, aber dem ersten Teil deines Beitrags möchte ich ausdrücklich zustimmen. ^^


    Den Run bei den Notaren und Fachanwälten für Erbrecht kann ich wiederum bestätigen. Ich war dabei und die Terminfindung war herausfordernd.

  • aber dem ersten Teil deines Beitrags möchte ich ausdrücklich zustimmen. ^^

    Die Problematik "Besteuerung inflationärer Scheingewinne" - erst recht vor dem Hintergrund sehr "alter Freibeträge" (m. W. aus dem Jahr 2009) sprich vor sehr langer Zeit eingestellter Freibeträge - liegt auf der Hand - wird aber staatlicherseits gerne "ignoriert", obwohl natürlich sozusagen eine "stille Steuererhöhung" (teilweise fallen da - je nach Fall - im Vergleich zu 2009 inzwischen ein Vielfaches an Steuern an; in anderen Fällen, die vormals noch steuerfrei waren (da vom Freibetrag gedeckt) werden nunmehr überhaupt erst Steuern fällig, weil eben die Freibeträge nicht an die Inflation angepasst wurden).

    Den Run bei den Notaren und Fachanwälten für Erbrecht kann ich wiederum bestätigen. Ich war dabei und die Terminfindung war herausfordernd.

    Habe ich in meinem näheren bis weiten Umfeld auch mitbekommen. Einige Notare hatten einen derartigen Andrang, daß es lange Wartelisten samt ebensolchen Wartezeiten für Termine gab.

    Dem letzten Absatz habe ich geistig nicht mehr so ganz folgen können

    Um hier keinen, wenn auch nur kleinen, verfassungsrechtlichen Diskurs aus meiner Laiensicht zu eröffnen und nur ganz eingedampft und vereinfacht:


    Die EU ist weder ein Staat (die "Vereinigten Staaten von Europa" (VSE) gibt es nicht) noch hat die EU eine staatliche "Verfassung" (eine solche "Europäische Verfassung" (VVE) als "Vertrag für eine Verfassung für Europa") als Vorläufer bzw. Vorbedingung des Projektes VSE wurde im Jahr 2005 in Referenden (Volksabstimmungen) von zwei EU-Gründungsmitgliedern

    abgelehnt. Nach diesen gescheiterten Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden wurde seitens der EU das Projekt einer "Europäischen Verfassung" beendet. Als sozusagen (wenn auch nicht ansatzweise vergleichbarer) "Ersatz" trat dann im Dezember 2009 der "Vertrag von Lissabon" in Kraft. Insoweit kann die EU (und ihre Organe, Behörden usw. wie eine EZB) denknotwendig immer nur im Rahmen der seitens der jeweiligen Staaten an die EU übertragenen Kompetenzen handeln. Schon zum Schutz der deutschen Verfassung (Verfassungsidentität des Grundgesetzes) obliegt auch nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (sprich dem höchsten Gericht des jeweiligen Landes) die letztinstanzliche Kontrolle und höchstrichterliche Prüfung, ob sich die EU noch im Rahmen dieser ihr übertragenen Kompetenzen bewegt und handelt (oder "ultra vires" agiert, sprich ein "ausbrechender Rechtsakt" jenseits der EU-Kompetenzen vorliegt) der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieses Spannungsverhältnis im Einzelfall auch Kollision (BVerfG vs EuGH - bzw. auch andere nationale höchste Gerichte vs EuGH) ist dem Konstrukt EU als Nicht-Staat immanent.


    Hoffe, damit konnte ich einen Hauch mehr Licht in diesen Hintergrund bringen. Bin diesbezüglich ein noch größerer Laie als in meinen Bemühungen als interessierter aber nichtsdestotrotz nur Hobby-Anleger.



    Dir weiterhin viel Erfolg mit Deinen Finanzen !