Steuerfreie Feiertagszuschläge

  • Guten Tag,

    meine Schwiegertochter arbeitet bei einem Pflegedienst und erhält für Feiertagsarbeit einen Feiertagszuschlag von 135% vom Grundstundenlohn.

    Laut § 3b Einkommensteuergesetz sind 125% steuer- und sozialversicherungsfrei (Ausnahmen 1. Mai und Weihnachten: 150%).


    Ist der Feiertagzuschlag für, z. B. Fronleichnam, in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig oder nur die Differenz zwischen 135% und 125%, also 10% steuer- und sozialversicherungspflichtig?

    Der Steuerberater des Arbeitgebers sagt, dass in diesem Fall 135% voll steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.


    Wir freuen uns auf Antworten.

  • Xenia

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Bittet den Steuerberater doch mal in der Kommentierung zum Einkommensteuergesetz nachzulesen oder an seiner Fähigkeit Gesetze zu interpretieren zu arbeiten.


    Frotscher/Geurts, EStG § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


    ...


    4 Rechtsfolge


    4.1 Allgemeines


    Rz. 40


    Die Steuerfreiheit der Zuschläge ist der Höhe nach auf bestimmte Prozentsätze des Grundlohns (Rz. 42ff.) beschränkt. Ein darüber hinausgehender Zuschlag ist demnach anteilig stpfl. ("soweit"). Tatsächliche Bemessungsgrundlage der Zuschläge ist aber der in einem Stundenlohn umzurechnende Grundlohn (Rz. 45f.). Werbungskosten, die mit steuerfreien Zuschlägen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht abziehbar.[1] An die Feststellung des Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zum Umfang der Steuerbefreiung[2] ist das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers verfahrensrechtlich nicht gebunden.[3] Sind verschiedene Höchstgrenzen für einen Tag einschlägig, kann die maximale Höchstgrenze zur Anwendung kommen (R 3b Abs. 4 S. 1 LStR 2023), auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird.[4] Der Nachtarbeitszuschlag kann zu den anderen Zuschlägen addiert werden.[5]


    ...

  • ich haber viele viele Jahre Schicht und Feiertage gearbeitet. ...... Eines kann ich sagen: Die Gehaltsabrechnungen konnte ich nicht mehr nachvollziehen. Die Gehaltsabrechnungen stammten allesamt von Großunternehmen, bei denen man davon ausgehen kann, dass die in der Lohnbuchhaltung korrekt erstellt wurden. Meine Mutter die in einem Steuerbüro gearbeitet hat, konnte sie für mich ziemlich gut aufschlüsseln und erklären. Da sind die "Datev-Handbücher" Gold wert. Darin sind sämtliche Regelungen beschrieben.

  • Hallo Alaska79x,

    wir haben kein Problem die Gehaltsabrechnung richtig zu lesen.

    Da müssen Sie die Frage falsch verstanden haben.

    Lt. Gehaltsabrechnung wurde die Feiertagszulage für Fronleichnam voll steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet, nach unserem Rechtsempfinden nicht richtig ist.


    Thebat hatte uns mit der Antwort sehr geholfen, wir sind dabei die Angelegenheit mit dem Steuerberater des Arbeitgebers zu diskutieren.

  • Mich wundert es sehr, dass ein Steuerberater eines Pflegedienstes, bei dem SFN-Zuschläge sicherlich oft anfallen, solche Fehler macht? Und das dann bei allen Mitarbeitern des Pflegedienstes? Und keiner hats bisher bemerkt?

  • Hallo Thebat,

    herzlichen Dank für die Argumentationshilfe. Damit werden wir dem Steuerberater hoffentlich auf die Sprünge helfen.



    Hallo SE,

    genau die Fragen haben wir uns auch gestellt.

    Es ist wirklich kaum zu glauben, dass der Steuerberater eines Pflegedienstes solche Fehler macht.

    Daher waren wir zunächst auch etwas verunsichert und stellten hier die Frage. Wir sind gespannt, ob der Steuerberater seinen Fehler nun endlich einsieht. :)