• Hallo zusammen,

    vielleicht kennt sich jemand hiermit aus: Ein Freund hat neulich einen Anruf erhalten, dass sein Vater gestorben ist (hat Ihn selber nie gekannt). Für dessen Beerdigung werden laut mündlicher Aussage des Beamten zwischen 5000€ - 7000€ fällig. Der Vater hat wohl keine anderen Nachkommen. Selbstverständlich möchte mein Freund diese Summe - aufgrund der nicht vorhandenen Beziehung - nicht bezahlen.

    Gibt es hier eine rechtliche Grundlage?

    Danke und Grüße.

  • Erstmal überprüfen, ob es sich dabei nicht um ein Fake handelt. Solange er nichts Schriftliches bekommt und das nicht Hand und Fuß hat: gar nichts machen. Immer misstrauisch sein bei sowas.

    Ja, er wartet jetzt auf eine schriftliche Nachricht. Aber wir haben alles überprüft. Es war kein Fake.

  • Dein Freund sollte prüfen, ob wirklich die kostengünstigste Variante gewählt wurde. 5000-7000 € ist nicht so wenig (aber auch nicht besonders viel - die Preise variieren stark nach Region).

    Neulich hat eine Tochter in meinem Umfeld eine Seebestattung für den verstorbenen ungeliebten und kaum bekannten Vater gewählt. Der hatte mit Meer gar nichts am Hut. Die Bestattung kostet nur einen Bruchteil einer Feuerbestattung mit Urnengrab.

  • Dein Freund sollte prüfen, ob wirklich die kostengünstigste Variante gewählt wurde. 5000-7000 € ist nicht so wenig (aber auch nicht besonders viel - die Preise variieren stark nach Region).

    Neulich hat eine Tochter in meinem Umfeld eine Seebestattung für den verstorbenen ungeliebten und kaum bekannten Vater gewählt. Der hatte mit Meer gar nichts am Hut. Die Bestattung kostet nur einen Bruchteil einer Feuerbestattung mit Urnengrab.

    Dafür muss er sich aber melden? Und wenn er sich meldet nimmt er das Erbe an?

  • Bestattungspflicht und Erbe laufen getrennt. Normalerweise zahlt zwar der Erbe, aber wenn keiner erben will, kommen die Organisation und Bezahlung der Bestattung auf die Bestattungspflichtigen zu. Wenn keiner organisiert, organisiert das Ordnungsamt und schickt die Rechnung. Übrigens kann und muss man ein Erbe nicht annehmen, sondern muss es aktiv und binnen kurzer Frist ausschlagen.

  • Bestattungspflicht und Erbe laufen getrennt. Normalerweise zahlt zwar der Erbe, aber wenn keiner erben will, kommen die Organisation und Bezahlung der Bestattung auf die Bestattungspflichtigen zu. Wenn keiner organisiert, organisiert das Ordnungsamt und schickt die Rechnung. Übrigens kann und muss man ein Erbe nicht annehmen, sondern muss es aktiv und binnen kurzer Frist ausschlagen.

    Danke !

  • Ich nehme den Therad noch einmal auf, da es zum Thema passt.
    Dass meine Schwester im Juni verstarb, erfuhr ich heute per Einschreibe Rückschein von meiner anderen Schwester, die inzwischen die Beerdigung ausgerichtet hatte. Sie schickte mir eine Aufstellung der Beerdigung, Grabstein, mehrere Traueranzeigen und eine Familiengrabverlängerung.

    Der Betrag liegt bei ca. 12.000 EUR. Zog das Erbe von etwa 3.000 EUR ab und fordert von mir die anteilige Zahlung über 4.500 EUR mit einer Frist bis zum 24.12.2025.

    Nun mal nicht die guten Familienverhältnisse.

    Die verstorbene Schwester hatte keine Kinder, keinen Mann und war ein Sozialfall.

    Nun stellt sich die Frage für mich, inwieweit ich an die Kosten der Beerdigung herangezogen werden kann. Es besteht Bestattungspflicht, dass ist unstrittig.

    Das "Aber" ist, muss ich diesen Betrag einfach so hinnehmen, wo eine angemessene Beerdigung ohne Traueranzeigen und Erdhügelgrab bei ca. 4.000 bis 5.000 EUR liegen.

  • Ohne jetzt genau nachgelesen zu haben. Deine Schwester kann einen Ausgleich von dir verlangen, allerdings würde mir an an deiner Stelle auch bitte aufstoßen, dass du nicht bei der Kostenhöhe mitsprechen konntest. Da könnstest Du aus der Hüfte zumindest auf das ortsübliche Maß einer einfachen Bestattung schauen (also kein besonderer Sarg, günstige Grabstätte, quasi die Bestattung von der Stange), da sind zwischen 7.000 - 12.000 € nach meinem Empfinden noch OK.

    Andere Frage wäre, ob du überhaupt Erbe geworden bist oder ob deine Schwester die andere Schwester per Testament als Alleinerbe eingesetzt hat, dann könntest du dich da auch taub stellen. Nach § 1968 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, entfällt diese Verpflichtung grundsätzlich.

  • Hallo JuleB,

    bevor Sie sich mit Ihrer Schwester zoffen, lesen Sie doch bitte einmal im Bestattungsgesetz des Bundeslandes, wo Ihre verstorbene Schwester den letzten Wohnsitz hatte, nach. Im Sächsischen steht z.B. diese interessante Anmerkung:

    „3Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.“ Sächsisches Bestattungsgesetz §11.

    Und abseits von der Fragestellung dringender Hinweis: Das Erbe ausschlagen. Die Uhr tickt, 6 Wochen ab heute.

    Gruß Pumphut

  • Nach § 1968 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, entfällt diese Verpflichtung grundsätzlich.


    Nicht ganz, es gibt neben der Erbrechtsbestimmungen im BGB auch noch Bestattungsgesetze der Länder und die können nahen Angehörigen die Kosten auferlegen.

    Aber in unserem Fall ist es ja nicht ein Amt sondern die Schwester, die Geld sehen will. Leider hat JuleB zu wenig Angaben gemacht. Ist sie Miterbin neben der Schwester, ggf seit wann hat sie vom Erbfall gewusst (kann sie noch ausschlagen)? Hatte sie (evtl. durch schlüssiges Verhalten) die Schwester zur Regelung beauftragt?

  • Hallo JuleB,

    als Ergänzung: Es deutet einiges darauf hin, dass Ihre Schwester Erbe geworden ist (Verausgabung der Erbmasse, auch wenn es nur 3k gewesen sein sollen). Dann gilt §1968 BGB „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“

    Der Erbe, nicht die Erbmasse! Wenn Sie ausschlagen, Ihre Schwester aber Erbe geworden ist, interessiert die Regelung des Bestattungsgesetzes nicht.

    Naseweis:

    Dass meine Schwester im Juni verstarb, erfuhr ich heute per Einschreibe Rückschein von meiner anderen Schwester, die inzwischen die Beerdigung ausgerichtet hatte.

    Gruß Pumphut

  • Andere Frage wäre, ob du überhaupt Erbe geworden bist oder ob deine Schwester die andere Schwester per Testament als Alleinerbe eingesetzt hat, dann könntest du dich da auch taub stellen. Nach § 1968 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, entfällt diese Verpflichtung grundsätzlich.

    Es gibt laut Nachlassgericht kein Testament, somit ist es die gesetzliche Erbfolge.

  • Hallo JuleB,

    bevor Sie sich mit Ihrer Schwester zoffen, lesen Sie doch bitte einmal im Bestattungsgesetz des Bundeslandes, wo Ihre verstorbene Schwester den letzten Wohnsitz hatte, nach. Im Sächsischen steht z.B. diese interessante Anmerkung:

    Pumphut , auf Zoffen habe ich keine Lust.
    Es handelt sich um Schleswig-Holstein.

    Ich habe meine Schwester angerufen, ... aber, ... so wie immer ohne gütliche Einigung.
    Du musst, ich verlange, ich klage wenn du die Frist nicht einhälts.

    Es ist schon traurig, wenn sich eine Familie auseinandergelebt hat,

    Inzwischen habe ich herausgefunden, dass meine Schwester als Betreuerin für meine verstorbene Schwester eingesetzt war. Angeblich bin ich von meiner Schwester im Juni informiert worden, aber der Brief konnte nicht zugestellt werden.

    Mich nervt dass, vielleicht muss ich erst einmal das Wochenende den Brief geistig verarbeiten und mir nächste Woche einen Rechtsbeistand suchen.

  • Hallo JuleB,

    die emotionale Frage verstehe ich und um keinen weiteren Zwist auszulösen, könnten Sie die 4,5k bezahlen. Ob Sie rechtlich dazu allerdings verpflichtet sind, ist nach dem bisherigen Sachvortrag mehr als zweifelhaft.

    Die Rechtslage ist nicht so kompliziert. Da brauchen Sie normalerweise kein Geld für einen Anwalt ausgeben. Viel wichtiger ist, dass Sie die Fakten sammeln, denn das kann ein RA auch nicht.

    Ganz wichtig: wann haben Sie wirklich das erste Mal vom Tod der Schwester erfahren? (Woher wissen Sie, dass es kein Testament gibt?) Wenn es weniger als 6 Wochen sind, sollten Sie unabhängig von der Frage Beerdigungskosten das Erbe ausschlagen (und natürlich – falls vorhanden – Ihre Kinder und Enkel auch.) Es ist nicht ausgeschlossen, dass noch Forderungen nach Heimkosten o.ä, kommen.

    Wie es derzeit aussieht, könnten Sie Ihrer lebenden Schwester einen ziemlich dicken Daumen zeigen. Ob es sinnvoll ist und Sie wollen, ist eine andere Frage.

    Gruß Pumphut

  • Ich Halte die 7 tages Frist, ohne vorherige Absprache & Vertrag, für die Zahlung &Überprüfung einer solchen Summe für unangemessen, mir ist aber leider nicht bekannt wie das rechtlich aussieht, eventuell hat hier jemand Erfahrungen damit.

    Eine Zahlung zum 24.12 ist übrigens nicht machbar der 24.12 gilt nicht als bank Arbeitstag. Etwaige Überweisungen die ankommen sollen müssten entsprechend früher getätigt werden, das passt allerdings auch nicht wirklich mit der gesetzten Frist...