Absetzbarer Teil in Handwerkerrechnung

  • Guten Tag,
    ich habe eine Handwerkerrechnung für einen Heizungstausch und würde diese gerne gem. § 35a EStG absetzbar machen. Der Rechnungsbetrag lautet pauschal 24 T€ ohne Aufschlüsselung. Unter der Rechnung ist aber angegeben, dass im Rechnungsbetrag 7 T€ Arbeitskosten und 13 T€ Materialkosten enthalten sind.

    Der Rest von 4 TEUR bezieht sich auf Nachfrage auf Fahrtkosten, Maschinenkosten und Kosten für Materialbeschaffung.

    Weiß jemand, ob ich neben den 7 TEUR Arbeitskosten auch die zuletzt genannten 4 T€ absetzen kann, weil ganz einfach alles außer Materialkosten steuerlich absetzbar ist?

    Über eine Tipp freue ich mich sehr!

    Grüße, Georg

  • Hallo Georg,

    ich vermute jetzt mal, dass es sich um den Austausch der Heizung im selbst bewohnten Eigentum handelt und die Kosten sollen gem §35a EStG berücksichtigt werden.


    Grundsätzlich können alle Kosten mit Ausnahme der Materialkosten angesetzt werden. Dazu gehören also auch Entsorgung, Fahrtkosten und Maschinen, aber auch Verbrauchsmaterial.


    Aber:

    Für die Steuererstattung nach §35a EStG gilt ein Maximalbetrag von 1.200 Euro, die von der Steuerlast abgezogen werden. Da die Rückerstattung bei 20% liegt, können maximal 6.000 Euro pro Haushalt (!) angesetzt werden.

    Außerdem ist die Steuererstattung auch noch über die ermittelte Steuerlast vor der Erstattung begrenzt. Wenn also (ohne die Berücksichtigung der Handwerkerleistung) die festgesetzte Steuer bei 1.000 Euro liegt, dann verpuffen 200 Euro einfach. Sprich im Bescheid wird dann eine Steuer von 0 Euro festgesetzt, nicht von -200 Euro.

  • ich habe eine Handwerkerrechnung für einen Heizungstausch und würde diese gerne gem. § 35a EStG absetzbar machen.


    Der Rechnungsbetrag lautet pauschal 24 T€ ohne Aufschlüsselung.

    Eine solche Rechnung hätte ich vermutlich nicht bezahlt. Die ist vermutlich eher gepeilt als kalkuliert. Vermutlich handschriftlich einfach auf einen Quittungsblock geschrieben: "Heizungsaustausch pauschal 24.000 €".


    Hast Du die Rechnung denn schon bezahlt? Hoffentlich unbar?


    Erfahrungsgemäß sind Handwerker vor der Bezahlung der Rechnung deutlich kompromißbereiter als hinterher. Wenn Du von der Steuer etwas erstattet haben willst, muß der Rechnungsbetrag unbar gezahlt worden sein.

  • Achim Weiss was soll diese Antwort bitte bringen und wo ist da der sinnhafte Mehrwert? Was du da schreibst ist völlig daneben, da du zum einen den Threadersteller als dümmsten Menschen auf der Welt darstellst und zum anderen selber ziemlich komische Anforderungen an Handwerker und sonstige Dienstleister hast. Mir tun die Handwerker auf jeden Fall leid, die bei dir tätig werden.


    Pauschalen für einzelne Positionen sind bei Handwerker durchaus üblich. Letztens mehrere Fenster ausgetauscht und für jedes Fenster wurde ein Komplettpreis angegeben. Oder Austausch eines defekten Rollladenantrieb, auch da mit Pauschale.

    Unter der Rechnungssumme steht dann üblicherweise ein Satz wie "Im Rechnungspreis sind xxx Euro zzgl. MwSt für Personal enthalten.". Dieser Satz ist für das Finanzamt absolut ausreichend, um die anzusetzenden Kosten nachzuweisen.


    Und auch eine handschriftliche Rechnung ist eine Rechnung, welche vom Finanzamt akzeptiert wird. Es müssen halt die rechtlich notwendigen Angaben enthalten sein, dafür ist aber der Rechnungsersteller verantwortlich.


    Außerdem steht nirgendwo etwas, dass die Rechnung bar bezahlt worden wäre. Auch das ist mal wieder eine deiner Unterstellungen, um zu zeigen, dass jeder, der hier eine Frage stellt, dir kompetenztechnisch weit unterlegen ist und du die einzig wissende Person bist.

  • Ich kann Achim Weiss in einem Punkt absolut zustimmen:

    Rechnung UNBEDINGT per Überweisung bezahlen, denn bei mir wollte der Finanzbeamte den Kontoauszug als Nachweis!

    Das ist auch absolut richtig. Ich unterstelle aber jemandem, der nur bei den konkreten Beträgen Rückfragen hat, dass er sich mit den grundsätzlichen Anforderungen (Überweisung) auskennt.

  • Wenn Achim Weiss auch eine recht grobe Art in seinem Berichten an den Tag legt, muss ich ihm recht geben. Es sollte schon eine detaillierte Rechnung vorhanden sein, wenn man den Steuerzahler (Finanzamt) mit zur Begleichung ins Boot holt. Es wird sonst schwierig, etwas zurück zu bekommen. Überweisung ist sowieso bei jeder Rechnung in dieser Hinsicht Pflicht.

  • Achim Weiss was soll diese Antwort bitte bringen und wo ist da der sinnhafte Mehrwert? Was du da schreibst, ist völlig daneben, da du zum einen den Threadersteller als dümmsten Menschen auf der Welt darstellst und zum anderen selber ziemlich komische Anforderungen an Handwerker und sonstige Dienstleister hast. Mir tun die Handwerker auf jeden Fall leid, die bei dir tätig werden.

    Was soll denn bitteschön Deine Antwort voller Unterstellungen bringen, an denen Du Dich dann abarbeitest? Halte Dich einfach an das, was ich schreibe und unterlasse Spekulationen, darüber, was ich nach Deiner Vorstellung gemeint haben könnte.


    Soll ich Dir vielleicht vorhalten, daß Du den Threadersteller für einen armen Menschen hältst, da Du ihn explizit darauf hinweist, daß Steuer nur gemindert werden kann, sofern man überhaupt Steuern zahlt?


    Von der Rechnung des Threaderstellers wissen wir lediglich, daß sie pauschal auf 24 T€ lautet und der Threadersteller die Absicht habe, daß er sie gern gemäß §35a "absetzbar machen" wolle. Das kann er natürlich nicht. Der Kunde kann eine Rechnung nicht selbst ändern, so daß sie finanzamtstauglich wird, wohl aber kann er den Handwerker auffordern, eine Rechnung zu ändern, etwa sie weiter zu spezifizieren. Eine Rechnung ändern zu lassen geht erfahrungsgemäß deutlich einfacher, bevor die Rechnung bezahlt ist.


    Das könnte im vorliegende Fall durchaus geschehen sein. Der Kunde könnte durchaus den Handwerker gebeten haben, die Rechnung zu spezifizieren, und dieser mag dann die genannten Rubriken ergänzt haben.


    Der Threadersteller könnte diese Rechnung scannen und uns anonymisiert zur Verfügung stellen, dann wissen wir mehr und sind nicht auf unsere Kristallkugeln angewiesen.


    In der Tat wäre mir das so nicht passiert. Ich hätte mir für eine Maßnahme in diesem Kostenrahmen garantiert einen Kostenvoranschlag machen lassen, auf dem dann garantiert mehr draufgestanden hätte als "Heizungsaustausch pauschal".


    Ganz im Gegenteil zu Deiner Unterstellung brauchen Dir Handwerker nicht leid zu tun, die für mich arbeiten. Die machen das eigentlich ganz gern, weil sie wissen, daß ich ein schneller Zahler bin und darüberhinaus nicht kleinlich bezüglich zusätzlicher Arbeiten, deren Notwendigkeit sich erst im Verlauf ergibt.

  • Es sollte schon eine detaillierte Rechnung vorhanden sein, wenn man den Steuerzahler (Finanzamt) mit zur Begleichung ins Boot holt.

    Für das Finanzamt ist entscheidend, ob der Arbeitslohn und sonstige anrechnenbare Ausgaben explizit angegeben sind. Entweder als einzelne Rechnungspositionen oder auch als Information. Außerdem muss ein Handwerker nicht alle Einzelpositionen auflisten, sondern kann auch Pauschalangebote machen und auch die Rechnung über Pauschalen abrechnen. Ob man sich als Kunde mit einem solchen Angebot zufrieden gibt oder lieber jede Einzelpositionen ausgewiesen bekommen möchte, ist persönlicher Geschmack.

    Und der Ausweis der Arbeitskosten ist laut Aussage des Threaderstellers auch auf der Rechnung erfolgt:

    Unter der Rechnung ist aber angegeben, dass im Rechnungsbetrag 7 T€ Arbeitskosten und 13 T€ Materialkosten enthalten sind.

    Ja, es bleibt eine offene Differenz von 4.000 Euro, die ist in diesem Fall aber unerheblich. Der maximal ansetzbare Betrag liegt bei 6.000 Euro und ist somit mit dem Arbeitslohn bereits voll ausgeschöpft. Man kann natürlich auch mehr ansetzen, aber es bringt schlichtweg nichts.


    Was soll denn bitteschön Deine Antwort voller Unterstellungen bringen, an denen Du Dich dann abarbeitest? Halte Dich einfach an das, was ich schreibe und unterlasse Spekulationen, darüber, was ich nach Deiner Vorstellung gemeint haben könnte.

    Gerne, hier dann deine ach so sinnvollen Aussagen, die ja scheinbar rein gar keine Spekulation sind, sondern gesichertes Wissen:

    Die ist vermutlich eher gepeilt als kalkuliert.

    Vermutlich handschriftlich einfach auf einen Quittungsblock geschrieben: "Heizungsaustausch pauschal 24.000 €".



    Soll ich Dir vielleicht vorhalten, daß Du den Threadersteller für einen armen Menschen hältst, da Du ihn explizit darauf hinweist, daß Steuer nur gemindert werden kann, sofern man überhaupt Steuern zahlt?

    Wie schreibst du immer so schön, wenn deine Antwort über das ursprüngliche Interesse des Threaderstellers hinausgeht und dich darauf jemand hinweist:

    Ich will nur ein ganzes Bild für die ganzen stillen Mitleser aufzeigen und falls jemand mal eine ähnliche Frage hat und hier im Forum vorher nach Hilfe sucht.


    Der gesamte Absatz betrachtet die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Steuererstattung. Und diese ist nunmal auf 20% von 6.000 Euro, maximal die tatsächliche Steuerlast begrenzt.



    wohl aber kann er den Handwerker auffordern, eine Rechnung zu ändern, etwa sie weiter zu spezifizieren. Eine Rechnung ändern zu lassen geht erfahrungsgemäß deutlich einfacher, bevor die Rechnung bezahlt ist.

    Wie gesagt, da der bereits ausgewiesene Arbeitslohn den Maximalbetrag bereits übertrifft, ist eine Änderung an der Stelle gar nicht nötig. Selbst wenn auch die anderen Kosten ansetzbare sind, bringt das steuerlich absolut nichts.


    In der Tat wäre mir das so nicht passiert. Ich hätte mir für eine Maßnahme in diesem Kostenrahmen garantiert einen Kostenvoranschlag machen lassen, auf dem dann garantiert mehr draufgestanden hätte als "Heizungsaustausch pauschal".

    Woher weißt du, dass es keinen Kostenvoranschlag gegeben hat? Woher weißt du, ob der Rechnungsbetrag vom Kostenvoranschlag abweicht? Woher weißt du, ob es nicht mehrere Angebote von verschiedenen Handwerkern gegeben hat, die unterschiedlich detailliert waren, und das Angebot mit der Pauschale war das günstigste?

    Nur, weil es ein pauschales Angebot ist, muss es nicht nicht kalkuliert sein. Und wenn deine Handwerker immer alles ganz genau aufschlüsseln, ist das schon für dich (wenn du das unbedingt brauchst). Das ändert aber nichts daran, dass es auch viele Handwerker gibt, die einfach einen Gesamtbetrag pro Position (also z.B. für jedes Fenster) angeben und den Arbeitslohn in Summe als Information unterhalb des Angebots.

  • Wie schreibst du immer so schön, wenn deine Antwort über das ursprüngliche Interesse des Threaderstellers hinausgeht:

    Ich will nur ein ganzes Bild für die ganzen stillen Mitleser aufzeigen und falls jemand mal eine ähnliche Frage hat und hier im Forum vorher nach Hilfe sucht.

    Stimmt. Ich schreibe für die Leser. Für wen schreibst Du?

  • Stimmt. Ich schreibe für die Leser. Für wen schreibst Du?

    Das macht Sinn, für den Threadersteller schreibst Du oft ja eher nicht, so wie du die meisten Threadersteller hier angehst. Außerdem äußerst du dich immer, egal ob das Thema schon geklärt ist oder nicht.

    Ich schätze deine Posts häufig, da sie oft gute Ansätze und Antworten liefern und auch durchaus berechtigte Rückfragen stellen. Du schießt aber auch genauso oft übers Ziel hinaus oder wiederholst das, was schon längst gesagt wurde. Ganz nach dem Motto "Es ist alles gesagt, aber noch nicht von jedem".


    Ich versuche nach bestem Wissen die Fragen eines Threaderstellers sachlich zu beantworten. Und ich denke schon, dass mein erster Post das Thema nahezu vollständig beantwortet hat. Lediglich der Hinweis auf die Zahlungart fehlte und hätte noch ergänzt werden können.



    Damit ist der Thread hier jetzt für mich auch erledigt. Der Threadersteller sollte jetzt genug über §35a EStG informiert worden sein und welche Voraussetzungen und Beschränkungen es gibt. Ob er jetzt noch weiter mit dem Handwerker über eine Änderung der Rechnung diskutieren will oder nicht, ist ganz allein seine Entscheidung.

  • Achim Weiss hat aber nun absolut recht. Werden Rechnungen bar bezahlt sind diese nicht anzuerkennen. Das ist Fakt und ergibt sich aus dem Paragraph 35a estg und dem BMF Schreiben.


    Ebenso hat er absolut recht wenn er sagt vor Bezahlung der Rechnung sind Handwerker kompromissbereiter die Rechnung entsprechend abzuändern als hinter. Das ist die Praxis. So ist das Leben denn dies bedeutet für den Handwerker zusätzlich Arbeit und Zeit ist immer knapp.


    Dem ist natürlich dagegen zu hälten dass der Handwerker ja gleich im voraus hätte die Rechnung richtig ausstellen können.


    Das ändert aber trotzdem nichts: diese Rechnung sind nicht bar zu begleichen und müssen entsprechend die Angaben enthalten um steuerlich berücksichtigt werden zu können.

  • Vielen Dank für Eure Antworten und wertvollen Tipps. Eine hitzige Diskussion wollte ich jedoch wirklich nicht anzetteln. Tut mir Leid.
    Ich habe die Rechnung überwiesen. Da es sich um eine private Eigentümergemeinschaft handelt, teilt sich der Betrag auf die einzelnen Haushalte auf, sodass der Höchstbetrag nicht überschritten werden sollte. Trotzdem danke auch für diese beiden Hinweise!

  • Hallo liebe Experten,


    ich muss leider noch noch mal was nachfragen. Diese Aussage irritiert mich nun doch etwas:

    Ja, es bleibt eine offene Differenz von 4.000 Euro, die ist in diesem Fall aber unerheblich. Der maximal ansetzbare Betrag liegt bei 6.000 Euro und ist somit mit dem Arbeitslohn bereits voll ausgeschöpft. Man kann natürlich auch mehr ansetzen, aber es bringt schlichtweg nichts.

    Wie ist diese Differenz von 4 TEUR zu bewerten, wenn feststeht, dass der Maximalbetrag nicht greift, da ja die Rechnung auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt werden? (ich selbst bin übrigens einer der Eigentümer). Akzeptiert das Finanzamt wirklich, die einfache Formel:


    Rechnungsbetrag ./. Materialkosten = Arbeitsleistung + sonstige nach § 35a steuerbegünstigte Leistungen?

  • Hallo liebe Experten,


    ich muss leider noch noch mal was nachfragen. Diese Aussage irritiert mich nun doch etwas:

    Wie ist diese Differenz von 4 TEUR zu bewerten, wenn feststeht, dass der Maximalbetrag nicht greift, da ja die Rechnung auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt werden? (ich selbst bin übrigens einer der Eigentümer). Akzeptiert das Finanzamt wirklich, die einfache Formel:


    Rechnungsbetrag ./. Materialkosten = Arbeitsleistung + sonstige nach § 35a steuerbegünstigte Leistungen?

    Ich habe eine Rechnung vom Finanzamt zurückbekommen, die so ähnlich war, wie von dir beschrieben. Hier wurde eine Rechnung verlangt auf der der Arbeitslohn genau aufgelistet ist. Wenn die Rechnung nicht verlangt wird, ist es natürlich nicht nötig. Allerdings weiß man das vorher nicht, war bei mir einmal der Fall und genau da war diese Rechnung dabei und nach Ansicht des Finanzamtes fehlerhaft.

  • Die Sachlage ist offenbar komplizierter, als es im Threadstarterposting erkennbar war.


    Nicht der Threadstarter hat diese Rechnung bekommen, sondern die Eigentümergemeinschaft. Vermutlich hat der Hausverwalter den Auftrag erteilt und die Rechnung bezahlt und teilt die Kosten nun intern auf. Umso hilfreicher wäre eine spezifizierte Rechnung, denn vermutlich wollen nun alle Eigentümer einzeln ihren Anteil an den Lohnkosten beim Finanzamt geltend machen.


    Als Hausverwalter hätte ich das gewußt (und wäre meinen Miteigentümern gegenüber auch rechtlich in der Pflicht gewesen). Ich hätte eine pauschale Rechnung deswegen vermutlich nicht akzeptiert. Zur Beurteilung müßte man die fragliche Rechnung allerdings sehen (ggf. teilgeschwärzt, Namen können weg, die Kostenaufstellung allein reicht).

  • Eine Hausverwaltung gibt in der Regel keine Einzelrechnungen an die Eigentümer weiter, sondern zeigt die einzelnen Beträge im Rahmen der NK-Abrechnung dezidiert auf.

    Falls dort Handwerkerleistungen angefallen sind werden diese entsprechend in der Anlage "Haushaltsnahe Dienstleistungen" ausgewiesen.

    Diese NK-Abrechnung sollte als Grundlage für das Finanzamt eigentlich ausreichen.

  • Eine Hausverwaltung gibt in der Regel keine Einzelrechnungen an die Eigentümer weiter, sondern zeigt die einzelnen Beträge im Rahmen der NK-Abrechnung dezidiert auf.

    Falls dort Handwerkerleistungen angefallen sind werden diese entsprechend in der Anlage "Haushaltsnahe Dienstleistungen" ausgewiesen.

    Diese NK-Abrechnung sollte als Grundlage für das Finanzamt eigentlich ausreichen.

    Zur Ansetzbarkeit der Nebenkostenabrechnung kann ich nur was aus Mietersicht sagen. Da waren nie Handwerkerleistungen für größere Instandsetzungen oder Austausch von Heizung, Fenstern oder ähnlichem enthalten, da diese Kosten schlichtweg nicht umlagefähig sind.

    Wenn man Kosten aus der Nebenkostenabrechnung ansetzen möchte, reicht dann in der Regel die Nebenkostenabrechnung. Aber auch da kann man natürlich an einen Sachbearbeiter geraten, der alles ganz genau haben will.


    In einem Punkt ist das Posting aber einfach falsch. Wenn die Nebenkosten Handwerkerkosten sind, dann sind die auch als Handwerkerkosten in der Steuererklärung anzugeben. Ein Handwerker ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. Daher muss man die Nebenkostenabrechnung nach bestem Wissen aufteilen.



    Akzeptiert das Finanzamt wirklich, die einfache Formel:


    Rechnungsbetrag ./. Materialkosten = Arbeitsleistung + sonstige nach § 35a steuerbegünstigte Leistungen?

    Die Formel des Finanzamt ist ganz einfach, aber das genaue Gegenteil von deiner Formel:

    Summe aller ausgewiesenen, steuerbegünstigten Kostenpositionen zzgl. MwSt = nach §35a anzusetzende Handwerkerkosten


    Laut deiner Aussage sind die Lohnanteile ja explizit genannt. Hier reicht ein entsprechender Satz auf der Rechnung und muss nicht zwingend als Position aufgeführt sein.

    Alle anderen Kosten sind damit aber nicht abzugsfähig, da sie nicht zugeordnet werden können. Sollten da Fahrt- oder Maschinenkosten enthalten sein, müsste die Rechnung zwecks steuerlicher Ansetzbarkeit geändert werden.



    Die Sachlage ist offenbar komplizierter, als es im Threadstarterposting erkennbar war.

    Hier stimme ich dir vollumfänglich zu und möchte dich gerne sinngemäß zitieren:

    Wenn nicht alle relevanten Informationen auf dem Tisch liegen, kann hier auch keiner eine vernünftige Antwort (für das spezielle Problem) geben!

    Also als Hinweis an den Threadersteller und alle anderen zukünftigen Threadersteller.

  • In einem Punkt ist das Posting aber einfach falsch. Wenn die Nebenkosten Handwerkerkosten sind, dann sind die auch als Handwerkerkosten in der Steuererklärung anzugeben. Ein Handwerker ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. Daher muss man die Nebenkostenabrechnung nach bestem Wissen aufteilen.

    Vielleicht habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt ...

    Bei meiner zuständigen Hausverwaltung heißt das Teil "Bescheinigung Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG)" und darin ist unter anderem in einem Abschnitt der 20%ige Lohnanteil für Handwerkerleistungen aufgeführt.

    Ein anderer Abschnitt führt z. B. "Lohnkosten für Dienstleister + Minijobs" auf ...

  • Vielen Dank an alle Poster für die weiteren Erläuterungen. Ich bin einer der fünf Eigentümer und verwalte das Haus gleichzeitig für die Eigentümergemeinschaft. Ich lege seit vielen Jahren die Handwerkerrechnungen auf die einzelnen Eigentümer um, meist nach dem Schlüssel MEA und verwende dafür ein entsprechendes Formular. Besonders große Rechnungen hänge ich an. Hier gab es bisher noch nie Beanstandungen vom Finanzamt. Daher bezog ich meine Frage auch gar nicht auf diesen Umstand sondern ausschließlich auf Handwerkerrechnung im Allgemeinen. Wegen dem Höchstbetrag hätte ich das trotzdem gleich von Anfang an erwähnen sollen. Es tut mir Leid, dass ich das versäumt habe. Nun bin ich trotzdem noch uneins, was nun richtig ist. Denn im zweiten Post schrieb Meins23 noch

    Grundsätzlich können alle Kosten mit Ausnahme der Materialkosten angesetzt werden. Dazu gehören also auch Entsorgung, Fahrtkosten und Maschinen, aber auch Verbrauchsmaterial.

    Und nun

    Laut deiner Aussage sind die Lohnanteile ja explizit genannt. Hier reicht ein entsprechender Satz auf der Rechnung und muss nicht zwingend als Position aufgeführt sein.

    Alle anderen Kosten sind damit aber nicht abzugsfähig, da sie nicht zugeordnet werden können. Sollten da Fahrt- oder Maschinenkosten enthalten sein, müsste die Rechnung zwecks steuerlicher Ansetzbarkeit geändert werden.

    Also ist es leider offensichtlich doch nicht so, dass man die Materialkosten vom Rechnungsbetrag abziehen kann und das was übrig bleibt ist abzugsfähig. Richtig?
    Aber versuchen könnte man es ja trotzdem mal und die Rechnung ans Finanzamt als Beleg mitschicken. Dann sollen die sich einen Reim daraus machen. Oder?