Super Sparpreis Ticket DB - Zug fällt aus - Rückgabe/ Erstattung

Liebe Community,
am Dienstag, den 24. Juni 2025, führen wir ein technisches Update durch. Das Forum wird an diesem Tag zeitweise nicht erreichbar sein.
Die Wartung findet im Laufe der ersten Tageshälfte statt. Wir bemühen uns, die Ausfallzeit so kurz wie möglich zu halten.
  • Hallo zusammen,


    ich habe ein Super Sparpreisticket der DB gekauft. Bekomme gerade die Nachricht, daß der Zug ausfällt. Ich soll mir eine andere Verbindung suchen und die Zugbindung wäre aufgehoben. Will ich aber nicht. Ich werde mit dem Auto fahren und würde das Ticket gern zurück geben.


    Die DB ist da aber nicht sehr eindeutig. Einerseits schreibt sie


    Ihre Rechte als Fahrgast im Eisenbahnverkehr
    Hier finden Kunden der Deutschen Bahn alle Regelungen zu den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr.
    www.bahn.de


    aber die Formulierungen sind nicht präzise. Auch das Fahrgastrechte Formular hat dafür keine Felder. Es fällt dann immer wieder auf Rechte bei mehr als 60 Minuten Verspätung und Entschädigung zurück. Was ist denn nun ein Zugausfall? Eine Verspätung mit „unendlich“, denn dieser Zug wird nie ankommen, da er auch nie abgefahren ist. Das Formular kennt den Fall Rücktritt und Erstattung scheinbar gar nicht.


    https://www.bahn.de/wmedia/view/mdb/media/intern/fahrgastrechteformular.pdf


    Will es die Bahn einem nur schwer machen, damit man Erstattung erst gar nicht beantragt? Muss man sich überhaupt an diese Formulare halten? Einfach formlos hinschreiben, Zug fällt aus, Fahrt bitte erstatten? Super Sparpreis Tickets sind nicht stornierbar. Aber ist das überhaupt eine Stornierung meinerseits, wenn die Bahn die Verbindung nicht mehr anbietet? Muss ich eine alternative Verbindung wählen oder bin ich frei, das Ticket zurück zu geben?


    Grüße

  • Da würde ich keine Lösung erwarten. Hinfahren, 30 Minuten anstehen, dann vermutlich Verweis an das Fahrgastrechtezentrum in Frankfurt.


    Hab jetzt mal formlos an das Fahrgastrechtezentrum geschrieben und das wenig passende Formular beigefügt. Mal sehen, was passiert. Ich dachte jemand von euch wüßte das. Soooo selten ist es ja nicht, daß ein Zug ausfällt. Der Kern der Frage ist eigentlich, ob man dann verpflichtet ist einen anderen Zug zu nehmen oder ob man zurücktreten kann.

  • In der Bahn-App ist die Menüführung in der Tat verwirrend, wenn man damit die Fahrgastentschädigung fordern möchte, für den Fall, dass der Zug ausgefallen ist und man die Reise nicht angetreten hat. Man wird dort als erstes nach der Verspätung gefragt (sonst kommt man in der App nicht weiter), die ja gar nicht erfolgt, weil die Bahnreise gar nicht angetreten wurde.


    Das Fahrgastrechteformular ist hier besser geeignet: https://www.bahn.de/wmedia/vie…ahrgastrechteformular.pdf


    Hier u. a. beantworten: „erster aus ausgefallener/verspäteter Zug:“ und später u. a. ankreuzen, dass man die Reise nicht angetreten habe.
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    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Feedback: die Bahn stellt sich ziemlich taub, was Erstattung angeht. Irgendwie so als gäbe es das gar nicht. Obwohl ich einen separaten Brief mit Erklärung, daß der Zug ausgefallen ist, ich die Reise nicht angetreten bin und ich daher um Erstattung bitte, beigefügt habe, kommt als Antwort zurück, ich möge angeben, wie groß die Verspätung genau war und man benutzt nur noch den Begriff Entschädigung. Als gäbe es Erstattung gar nicht. Wieder hingeschrieben mit genauem Verweis auf das Entschädigungsversprechen und dem Hinweis, daß der Zug gar nicht gefahren ist. Dann kam die Erstattung.

  • Wenn die Zugbindung aufgehoben ist, hast Du ja die Freiheit, jeden beliebigen anderen Zug zu nehmen, so als hättest Du ein teures Flex-Ticket.


    Wenn es auf der Strecke, die Du fahren wolltest, viele andere Züge gibt, mit denen Du hättest fahren können und dann mit weniger als 60 Minuten Verspätung angekommen wärest, entfällt m.W. der Entschädigungsanspruch.


    Das ist bei Flügen auch so - alternative Flüge können sogar bis zu drei Stunden später ankommen, ohne dass es dafür irgendeine Entschädigung gibt.

  • Ich denke es kommt nur auf den gebuchten Zug an, nicht ob es theoretisch Alternativen gäbe.


    ---

    Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von 60 Minuten oder mehr können Sie

    - von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen
    - sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind
    - sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind.

    Bei Rücktritt von der Reise wird die Erstattung ausschließlich via Überweisung ausgezahlt. Eine Gutscheinausgabe ist in diesem Fall nicht möglich.

    ---

    Den Titel, dass es hier um Zugausfall geht, kann ich an Handy leider nicht kopieren.

    Ihre Rechte als Fahrgast im Eisenbahnverkehr
    Hier finden Kunden der Deutschen Bahn alle Regelungen zu den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr.
    www.bahn.de

  • Ich verstehe es anders


    "Verspätung: Wann wird die Zugbindung aufgehoben?

    Nicht geändert haben sich die Fahrgastrechte zur Weiterfahrt mit einem anderen Zug bei Verspätung: Hat der gebuchte Zug mehr als 20 Minuten Verspätung oder fällt aus, ist die sogenannte Zugbindung aufgehoben. Das heißt, man darf einen anderen Zug nehmen als auf dem Ticket angegeben ist. Dabei dürfen dann auch teurere Verbindungen, etwa mit dem ICE statt dem Regionalzug, ohne Aufpreis genutzt werden. Ab 60 Minuten angekündigter Verspätung kann das Ticket kostenfrei zurückgegeben werden. Wenn man erst unterwegs von der Verspätung erfährt, kann man die Reise abbrechen und mit dem nächsten Zug kostenlos zurück zum Startbahnhof reisen."

    Bahn-Fahrgastrechte: Was gilt bei Verspätung oder Zugausfall?
    Verspätungen und Zugausfälle sind bei der Deutschen Bahn keine Seltenheit. Fahrgäste haben in vielen Fällen ein Recht auf Entschädigungen oder Erstattungen.…
    www.ndr.de


    Wenn es alle 10 Minuten einen Zug gibt, beträgt die Verspätung am Zielbahnhof auch bei Ausfall eines Zuges max. 10 Minuten, d.h. es gibt weder Erstattung noch Entschädigung. Erst ab 60 Minuten. Allenfalls ein reservierter Sitz wird erstattet, wenn die Reservierung vergeblich war.


    Ebenso, wenn Lufthansa einen Flug streicht und mich auf einen Flug eine Stunde später umbucht: weder Erstattung noch Entschädigung. Erst ab drei Stunden.

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von 60 Minuten oder mehr können Sie

    - von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen

    Das finde ich schon eindeutig. Ich lese auch noch präziser


    Erstattung, wenn Sie wegen Verspätung, Zugausfall oder verpasstem Anschluss die Fahrt nicht antreten oder abbrechen …..


    Da steht nirgendwo, daß man verpflichtet ist einen anderen Zug zu nehmen.


    Nun ja, es wurde ja im zweiten Anlauf erstattet und ihr wolltet wissen, wie es ausging. Es scheint schon so, daß die Bahn hier schwammig und unklar bleibt. Auch in ihrem Verhalten. Erstattung erst im zweiten Anlauf. Sonst würden hier nicht soviel Leute, es unterschiedlich lesen.


  • Da steht nirgendwo, daß man verpflichtet ist einen anderen Zug zu nehmen.


    Natürlich bist Du nicht verpflichtet, einen anderen Zug zu nehmen. Nur ist die Bahn auch nicht verpflichtet, für eine maximale Verspätung von 10 Minuten eine Entschädigung zu zahlen.


    Du kannst es ja versuchen, das zu verlangen, und hier berichten, ob Du Erfolg hattest. Das würde mich interessieren, denn dann könnte ich fast wöchentlich Entschädigungen bekommen.

  • Natürlich bist Du nicht verpflichtet, einen anderen Zug zu nehmen. Nur ist die Bahn auch nicht verpflichtet, für eine maximale Verspätung von 10 Minuten eine Entschädigung zu zahlen.


    Du kannst es ja versuchen, das zu verlangen, und hier berichten, ob Du Erfolg hattest. Das würde mich interessieren, denn dann könnte ich fast wöchentlich Entschädigungen bekommen.

    Davon redet auch keiner.


    Die Bahn ist aber verpflichtet den Preis zu erstatten, wenn sie die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann.

    Und bei Zugbindung ist die Leistung eben nicht primär "ich werde zum Ziel gebracht", sondern, ich nehme Zug X von A nach B und Zug Y von B nach C.

    Wenn die Bahn ihren Teil des Vertrages nicht erfüllen kann, weil Zug X nicht fährt, darf ich den angepassten Vertrag der Bahn annehmen einen anderen Zug zu nehmen, aber verpflichtet bin ich nicht.


    Umgekehrt:

    Wenn ich die obige Verbindung von A nach B und von B nach C buche und dann nur die Hälfte des Gesamtpreises zahle, werde ich auch keinen Anspruch haben die Fahrt von A nach B anzutreten. Wenn ich meinen Teil der Abmachung nicht einhalte (abgemachten Preis zahlen), wird aus Sicht meines Geschäftspartners auch der komplette Vertrag hinfällig sein.

  • Davon redet auch keiner.


    Die Bahn ist aber verpflichtet den Preis zu erstatten, wenn sie die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann.

    Und bei Zugbindung ist die Leistung eben nicht primär "ich werde zum Ziel gebracht", sondern, ich nehme Zug X von A nach B und Zug Y von B nach C.

    Wenn die Bahn ihren Teil des Vertrages nicht erfüllen kann, weil Zug X nicht fährt, darf ich den angepassten Vertrag der Bahn annehmen einen anderen Zug zu nehmen, aber verpflichtet bin ich nicht.

    Doch, umgekehrt wird ein Schuh daraus.


    Der "Sparpreis" ist nicht dehalb billiger als der "Flexpreis", weil die Bahn sich binden würde, Dich genau mit diesem einen Zug zu befördern, sondern weil DU Dich der Bahn gegenüber bindest, nur diesen Zug zu benutzen. Deswegen ist die Aufhebung der Zugbindung die logische Folge, wenn der Zug, an den Du Dich gebunden hast (nicht die Bahn), nicht fährt.


    Die Bahn verpflichtet sich nur, Dich (mehr oder weniger) pünktlich zum Zielbahnhof zu bringen. Bis unter 60 Minuten Verspätung bleiben dabei entschädigungsfrei. Erst ab 60 Minuten Verspätung gibt es 25% zurück (oder kannst Du vom Vertrag zurücktreten).


    Deswegen wird auch bei Zugausfällen mit geringer Verspätung (<60 Minuten) nur die nicht genutzte Sitzplatzreservierung erstattet, denn nur dieser Teil des Vertrags wurde nicht erfüllt.


    Aber - wie gesagt - wenn Du es anders siehst, versuche es gerne. Ich bin ja nicht die Bahn und auch kein Anwalt. Deshalb solltest Du Dich an einen Anwalt oder die Bahn wenden, wenn Du meinst, dennoch Ansprüche zu haben.


    Falls Du Erfolg hast, berichte gerne hier darüber - denn das dürfte sehr viele andere Leserinnen und Leser interessieren. Ich drücke Dir die Daumen, auch wenn ich aus eigener Erfahrung wenig Chancen dafür sehe.

  • Ach so. Nee, das hab ich schon genau so gemacht. Ein Nahverkehrszug (also ohne Zugbindung!) ist ausgefallen, es gab sogar eine andere Verbindung wo ich bei gleicher Abfahrt nur 5 min später an Zwischenstopp angekommen wäre und normal hatte weiter fahren können.

    Hab mich aber dagegen entschieden, weil der Umstieg knapp geworden wäre.

    Hab ich erstattet bekommen.


    Der Zugausfall wurde mir 3 Tage nach Kauf, 2 Wochen vor Fahrtantritt angezeigt und hatte mich vorher im Reisezentrum dahingehend schon eine Woche vorher informiert, das ich die Reise dann nicht antreten muss.


    Mir ging es gar nicht um ein "ob", sonder um Mutmaßungen zum "warum".


    Wobei ich eh denke, dass ist alles Glückssache, bis zum Ende durchspielen (Gericht...) würde ich es vermutlich nicht.