Erstattung Betriebskosten für 2023, BK Vorauszahlung anpassen

  • Liebes Forum,
    heute fand sich die Nebenkostenabrechnung für 2023 im Briefkasten, Mehrfamilienhaus, Berlin.


    Es gibt ein Guthaben in Höhe von ca. 800€.
    Soweit ich diesem Zahlenwerk folgen kann, sind die kalten Nebenkosten mehr oder weniger stabil geblieben oder gleichen sich aus. So nehme ich an, das daß Guthaben aus den Vorauszahlungen für Heizung und WW resultiert.
    Die Aufstellung zu Heizung und WW versteht kein Mensch.

    Der Vermieter hatte bis zur NK Abrechnung 2022 dann eine entsprechend angepasste Bruttowarmmiete "vorgeschlagen".
    Das tut er nun nicht mehr.

    Meine Fragen sind daher:
    Wie passe ich nun die Vorauszahlung für Heizung / WW gescheit an. 800:12?
    Muss der Vermieter das abnicken?
    Sollte ich den Vermieter einfach direkt fragen ?

    Was habe ich nicht bedacht?


    Danke und Grüße
    ikopi

  • Heute fand sich die Nebenkostenabrechnung für 2023 im Briefkasten, Mehrfamilienhaus, Berlin.

    Gerade noch rechtzeitig.

    Es gibt ein Guthaben in Höhe von ca. 800€.

    Schönes Weihnachtsgeschenk!

    Er wird es wollen. Vermieter sind oftmals seltsame Leute, die man als Mieter sinnvollerweise nicht reizt. Ich würde dem Vermieter einen Brief schreiben, in dem ich eine Reduktion der Nebenkostenvorauszahlung um in Deinem Fall 70 €/m anregen würde. Rechtlich gesehen muß die Nebenkostenvorauszahlung angemessen sein (was sie bei 800 € Überzahlung nicht ist). Du wirst das aber vermutlich nicht ausfechten wollen.


    Durch die Überzahlung der Nebenkosten hast Du dem Vermieter einen Kredit gegeben und selbst einen Zins- oder Renditeverlust von ganz hochgerechnet (Börsenentwicklung 2024!) von 20% oder 160 €/a oder 13 €/m erlitten. Ok: Der Liquiditätsverlust war 70 €/m (den Du in der Zukunft aus der Rückzahlung bestreiten kannst).


    Hättest Du Deine Wohnung genommen, wenn sie im Monat 13 € teurer gewesen wäre? Wenn ja, sieh die Nebenkostenüberzahlung gelassen.

  • Klar anderes Bundesland aber bei uns sind in den letzten Jahren eigentlich alle "kalten" Nebenkosten nach oben: Gebäudeversicherung, Abwassergebühren, Müllabfuhr. Daher es erscheint es mir nicht Wahrscheinlich, dass dies in Berlin für 2022,2023, 2024 und 2025 gleichbleibend ist.


    2022 ist in dem Fall der Vergleichszeitraum

    2023 die aktuelle Abrechnung

    2024 ist ja schon bezahlt und und noch nicht abgerechnet

    2025 ist der Zeitraum auf den sich eine Senkung der Vorauszahlungen beziehen würde


    Da die "warmen" Nebenkosten über deinen Vermieter laufen würde ich hier erstmal schauen, was der Energieanbieter hier für Preise für 2023, 2024 und 2025 aufruft.


    Alles vor dem Hintergrund meiner persönlichen Präferenz, lieber passenden Abschläge als Nachzahlung ( und ja ich bin mir bewusst, dass ich so einen kleinen Kredit hätte und hebeln könnte).

  • Guten Morgen!


    Zitat Achim Weiss

    Ich würde dem Vermieter einen Brief schreiben, in dem ich eine Reduktion der Nebenkostenvorauszahlung um in Deinem Fall 70 €/m anregen würde. Rechtlich gesehen muß die Nebenkostenvorauszahlung angemessen sein (was sie bei 800 € Überzahlung nicht ist).


    Gut. Bezieht sich der Vorschlag auf die gesamt zu zahlenden NK oder wie von mir angefragt auf die warmen NK ?

  • § 560 BGB - Einzelnorm


    Fröhliche Weihnachten.


    Und nicht vergessen: es handelt sich um eine völlig normale Vertragsbeziehung.

    Das Eigentümy einer Mietwohnung ist weder göttlich noch Herrscherperson über Leib und Leben…



    „Vermieter sind oftmals seltsame Leute, die man als Mieter sinnvollerweise nicht reizt.


    Ein herrliches Beispiel des immer noch atmenden Untertanengeistes aus wilhelminischer Zeit.

    Fast möchte man es dem zuschreiben:

    Diederich Heßling war ein weiches Kind, das am liebsten träumte, sich vor allem fürchtete und viel an den Ohren litt.“

  • Deswegen liebe ich dieses Forum so !

    Wo sonst in diesem " Internet " bekomme ich eine Reaktion oder Antwort mit Verweis auf Diederich Heßling aus " Der Untertan" .
    Großartig ! Vielen Dank !

    Frohe Weihnachten !

  • Manchmal ist der Gesetzgeber weise. Bitte BGB §560, insbesondere Abs. 3 und 4 durchlesen und danach handeln.

    Manchmal ist der Gesetzgeber lebensfremd. Bitte BGB §560, insbesondere Abs. 3 und 4 durchlesen, den Kopf schütteln, sich wundern und dann eher nicht danach handeln.


    Geschriebenes Recht und die Wirklichkeit sind sehr häufig verschiedene Dinge.


    §560(4) BGB lautet:

    (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.


    Es dürfte ratsam sein, im Einzelfall zu prüfen, ob man das mit seinem eigenen Vermieter machen kann oder sollte. Ich würde bei klarer Rechtslage meinem Vermieter eine Reduktion der Betriebskostenvorauszahlung allenfalls vorschlagen, weil ich weiß, wie wichtig ihm der Eindruck ist, er würde das selbst entscheiden bzw. genehmigen.