Sozialversicherungsbeiträge bei Einmalzahlung

  • Hallo,

    ich habe mich gerade mit den Sozialversicherungsbeiträgen beschäftigt (insbesondere für die Krankenversicherung), die auf Einmalzahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld) anfallen, wenn dadurch im Auszahlungsmonat die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

    Meine Frage:
    Sehe ich es richtig, dass die Größe des beitragsfreien Anteils davon abhängt, in welchem Monat die Einmalzahlung vorgenommen wird?

    Ich habe bislang angenommen, dass sich der beitragsfreie Anteil immer aus der Differenz des Jahreseinkommens (inkl. aller Einmalzahlungen) und der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 52.200 € ergibt. Stattdessen wird die sog. "SV-Luft" Monat für Monat bestimmt:

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    D.h. bei einem Monatsgehalt von z.B. 4000 € sind von einer Einmalzahlung i.H.v. 3000 € nur 1400 € krankenversicherungspflichtig, wenn diese Zahlung im April erfolgt. Erfolgt die Einmalzahlung jedoch erst im November, fallen die Abgaben auf die komplette Summe von 3000 € an.

    Vielleicht kann mir jemand diesen Umstand erklären (vorausgesetzt, meine Überlegung ist nicht vollkommen falsch). :)

  • Hallo Silberling.

    Es ist in der Tat so, dass der Auszahlungsmonat entscheidend ist.

    Da man ja nicht in die Zukunft schauen kann, geht es immer nur um die Monate bis zum Auszahlungsmonat.

    Bei Auszahlung im Zeitraum April bis Dezember geht es um die SV-Luft im laufenden Jahr.

    Bei Auszahlung im Zeitraum Januar bis März wird die SV-Luft im Vorjahr geprüft, wenn die SV-Luft im laufenden Jahr nicht ausreichen würde. (sog. "Märzklausel")

    Letztendlich ist es so, dass je später die Auszahlung im Jahr ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Einmalzahlung komplett beitragspflichtig wird.

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Es scheint außerdem so zu sein, dass eine Einmalzahlung, die erst im Dezember erfolgt, hinsichtlich der resultierenden betragsfreien Summe identisch ist mit einer gleichmäßigen Auszahlung über das ganze Jahr hinweg (indem das Monatsgehalt um ein zwölftel der Einmalzahlung angehoben wird).

    Das würde zumindest bedeuten, dass man in keinem Fall mehr Abgaben bezahlt, als nach der trivialen Rechnung Prozentsatz * 52.200 €, und in vielen Fällen sogar etwas weniger, obwohl das Gesamtbrutto die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

    Das wiederum würde heißen, eine ungleichmäßige Verteilung eines bestimmen Bruttojahresgehalts auf z.B. 13,5 Gehälter wäre hinsichtlich der zu leistenden Sozialabgaben günstiger, als eine gleichmäßige Verteilung auf 12 Gehälter.