Kapitalertragssteuer bei Gemeinschaftsdepot und Todesfall des Ehemanns?

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  • Hat jemand schon die Erfahrung gemacht für den einfachsten Fall, dass der überlebende Inhaber des Gemeinschaftsdepots auch der Alleinerbe ist?

    Bleibt dann das Depot bestehen ? Es handelt sich um ein „ oder- Depot“, bei dem beide Inhaber unabhängig voneinander über die Werte verfügen konnten und die Depotwerte beiden zu gleichen Teilen in einer Zugewinngemeinschaft gehörten.

    Das Erbe ist im Rahmen eines Erbvertrages notariell beurkundet.

    Wenn nun die Bank die Sterbeurkunde bekommt, (auch gerne mit einer Kopie des Erbvertrages) , wird dann das Depot gesperrt bis das das Testament vom Nachlassgericht eröffnet wird?

    In einem Depot fallen Erträge an, z.B. Zinsen oder Dividenden. Bis zum Todestag eines Kontoinhabers (gilt auch für "normale" Gemeinschaftskonten) werden diese Erträge steuerlich der Gemeinschaft zugerechnet und ein eventueller -in diesem Fall handelt es sich immer um einen gemeinschaftlichen- Freistellungsauftrag wird berücksichtigt.


    Ab dem Todestag wird dieser Freistellungsauftrag automatisch von der Bank gelöscht, sobald sie von dem Tod eines Mitkontoinhabers erfährt. Erträge, die nach dem Tod anfallen werden immer mit den üblichen Steuern belastet, da die Bank ja (noch) nicht weiß, wer Erbe sein wird. Der erteilte Freistellungsauftrag ist nicht mehr gültig.

    Sobald die Wertpapiere auf ein neues Depot des überlebenden Ehegatten übertragen wurden, werden die anfallenden Erträge steuerlich dem Ehegatten zugerechnet, der dann einen neuen Freistellungsauftrag erteilen muss.

    Das alte Eheleute-Depot bleibt nicht bestehen.


    Vor dem Hintergrund kann es sinnvoll sein, der betreffenden Bank zunächst schon einmal die Sterbeurkunde zukommen zu lassen, damit diese auch die erforderlichen Meldungen an das Erbschaftsteuerfinanzamt veranlassen kann.

  • Hallo,

    Vor dem Hintergrund kann es sinnvoll sein, der betreffenden Bank zunächst schon einmal die Sterbeurkunde zukommen zu lassen, damit diese auch die erforderlichen Meldungen an das Erbschaftsteuerfinanzamt veranlassen kann.

    Wenn die Eheleute bei dieser Bank nur das Depot (plus Verrechnungskonto) haben, ist die Übermittlung der Sterbeurkunde vermutlich nicht schädlich, wenn man einmal annimmt, für die Beerdigungskosten müssen keine Depotanteile verkauft werden.


    Wenn aber bei der Bank noch weitere Gemeinschaftskonten, insbesondere ein Girokonto, existiert, könnte die Übermittlung der Sterbeurkunde (auch mit Testament/Erbvertrag) zur fatalen Folge führen, dass diese Konten bis zum Nachweis wer Erbe ist, auch für den überlebenden Ehegatten gesperrt werden. Das sollte man nicht provozieren, indem man der Bank nur halbe Informationen übermittelt, sondern gleich, wer Erbe ist (Erbschein/Eröffnungsprotokoll). Dann kann die Übertragung auf den überlebenden Ehegatten (im Fall von PeterPrima auch Alleinerbe) problemlos erfolgen.


    Gruß Pumphut

  • Wenn aber bei der Bank noch weitere Gemeinschaftskonten, insbesondere ein Girokonto, existiert, könnte die Übermittlung der Sterbeurkunde (auch mit Testament/Erbvertrag) zur fatalen Folge führen, dass diese Konten bis zum Nachweis wer Erbe ist, auch für den überlebenden Ehegatten gesperrt werden.

    Das Gemeinschaftskonto (Girokonto) wird bei einem Erbfall nie gesperrt.

    Gesperrt werden Verträge des Verstorbenen (!), z.B. die cashCard bzw. die MasterCard/VisaCard.

    Gelöscht wird ausserdem der onlineBanking Vertrag des Verstorbenen(!).


    Die Verträge (Karten und onlineZugänge) des zweiten "überlebenden" Kontoinhabers bleiben bestehen, so dass diese Person weiterhin über das Gemeinschaftskonto uneingeschränkt verfügen kann, es sei denn, einer der möglichen Miterben lässt das Konto sperren.

    Das Gleiche gilt auch bei einem Einzelkonto mit entsprechenden Vollmachten.


    Das führt immer dann regelmäßig zu Problemen, wenn der zweite Kontoinhaber keine eigenen onlineBanking Zugangsdaten hat, bzw. keine eigenen Karten.

    In der Realität wird häufig beim onlineBanking nur ein Zugang genutzt und am Automaten wird Geld nur mit der "einen" Karte abgehoben.

    Wenn das die einzig vorhanden Zugänge zum Konto sind, die dann auch noch dem Verstorbenen gehört haben, dann kann es manchmal recht schwierig werden ....

  • Hallo hans2204,

    Das Gemeinschaftskonto (Girokonto) wird bei einem Erbfall nie gesperrt.

    Gesperrt werden Verträge des Verstorbenen (!), z.B. die cashCard bzw. die MasterCard/VisaCard.

    Gelöscht wird ausserdem der onlineBanking Vertrag des Verstorbenen(!).

    Hört sich gut an, können Sie diese Aussage auch unterlegen? Es gibt immer wieder Berichte, dass Banken im vorauseilenden Gehorsam das Gemeinschaftskonto auch für den überlebenden Ehegatten bis zur Klärung der Erbfolge sperren. Oder sind es nur die von Ihnen genannten Fälle fehlender ausreichender eigenen Zugangsmöglichkeiten?


    Gruß Pumphut

  • Hört sich gut an, können Sie diese Aussage auch unterlegen? Es gibt immer wieder Berichte, dass Banken im vorauseilenden Gehorsam das Gemeinschaftskonto auch für den überlebenden Ehegatten bis zur Klärung der Erbfolge sperren. Oder sind es nur die von Ihnen genannten Fälle fehlender ausreichender eigenen Zugangsmöglichkeiten?

    Ich kenne diese Berichte auch, allerdings werden leider nie die konkreten Hintergründe genannt.

    Daher ist meine Vermutung, dass es in der überwiegenden Mehrzahl keine eigenen Zugänge gibt und einige, aber sehr wenige Sperren werden durch "nette" Miterben veranlasst.


    Ich möchte dem verbleibenden Kontoinhaber nach dem Tod der anderen Person nur raten, wenn es solche Probleme gibt, bei seinem Kreditinstitut nach den Hintergründen der Sperre zu fragen.


    Ich persönlich bin kein Freund von Gemeinschaftskonten/-depots. Häufig gibt es Probleme in der Partnerschaft, wenn beide Kontoinhaber nicht "auf einer Linie" sind oder es sich bei den Paaren um sogenannte "Patchwork-Beziehungen" handelt.