Kapitalertragsteuer abgeführt, danach Verkauf mit Verlust

  • Hallo, für die Profis hier vielleicht ne ganz einfache Frage:


    in 2024 wurden zu Beginn des Jahres Aktien mit Gewinn verkauft und Kapitalertragsteuer abgeführt.


    Zu Ende des Jahres wurden Aktien mit Verlust verkauft.


    In der Steuerbescheinigung ist sowohl bei Ertrag als auch bei Kapitalertragsteuer und Freistellungsauftrag jeweils der Betrag "0,00" aufgeführt.


    Findet bei der Steuererklärung für 2024 automatisch ein Abgleich statt und es erfolgt eine Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer (zu der ich keine Angaben aus einer gesamten Bescheinigung habe sondern allenfalls die selbst addierte Summe aus den Verkäufen) ? Müssen dafür die abgeführten Beträge und der rechnerische Verlust in der Steuererklärung angegeben werden ?


    Oder findet nur ein Verlustvortrag für die Folgejahre statt ?


    Wäre der Fall anders gelagert, wenn zuerst der Verlust und dann der Gewinn stattgefunden hätte? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, da ja eine Jahressteuer berechnet wird.


    Danke, Gruß

  • Hallo Fredditipp und herzlichen willkommen im Finanztip-Forum.


    Sind beide Verkäufe über den gleichen Broker gelaufen? Falls ja, sollte dieser eigentlich die Verluste mit den früheren Gewinnen verrechnen und die zu viel gezahlte Steuer erstatten (Einschränkungen folgen unten). Ob das aber immer alle machen, kann ich dir nicht beantworten. Die Verluste sind steuerlich aber nicht verschwunden, sie wandern nur in deinen Verlustverrechnungstopf. Diesen könntest du in deiner Steuererklärung angeben, wenn du bis Dezember letzten Jahres eine Verlustbeacheinigung angefordert hättest. Grundsätzlich wird dir deine Bank aber auch noch eine Steuerbescheinigung ausstellen, dazu ist sie verpflichtet. Bei manchen Banken dauert dies aber gerne etwas länger.


    Jetzt zu den Einschränkungen:

    1. Sind die Gewinne aus einem ETF-Verkauf und die Verluste aus einen Aktien-Verkauf? Dann können die Verluste nicht mit den Gewinnen verrechnet werden. Verluste aus Aktiengeschäften können (Stand jetzt - man munkelt, die neue Regierung könnte das ggf. ändern) nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Ein ETF zählt steuerlich (auch wenn er zu 100% aus Aktien besteht) nicht zu den Aktien, sondern zu den sonstigen Kapitalerträgen.

    2. Waren die mit Verlust verkauften Papiere evtl. älter (von vor 2008) und somit bei Verkauf steuerfrei? Dann können meines Wissens nach keine Verluste verrechnet werden.


    Zu deiner Abschlussfrage:

    Wenn du zuerst mit Verlust verkauft hättest, dann wären diese Verluste in den Verlusttopf gewandert. Spätere Gewinne werden dann mit diesen Verlusten verrechnet (so fern dies möglich ist, siehe oben), und zwar bevor der Sparerpauschbetrag greift! Wenn du also 1.500 Euro Kapitalerträge hast und einen Verlusttopf von 4.000 Euro, stehen nach dem Verkauf nur noch 2.500 Euro im Verlusttopf und der Sparerpauschbetrag ist noch jungfräulich.

  • Meinst du noch, also wieder jungfräulich?

    Ja genau, danke für den Hinweis. Immer diese doofe Autokorrektur und dann liest man nicht noch einmal drüber ...

    Es ist aber eher im Sinne von "der ist und bleibt jungfräulich" gemeint :)


    Hab es auch noch im Originalpost korrigieren können, daher oben jetzt korrekt.

  • In 2024 wurden zu Beginn des Jahres Aktien mit Gewinn verkauft und Kapitalertragsteuer abgeführt.


    Zu Ende des Jahres wurden Aktien mit Verlust verkauft.


    In der Steuerbescheinigung ist sowohl bei Ertrag als auch bei Kapitalertragsteuer und Freistellungsauftrag jeweils der Betrag "0,00" aufgeführt.

    In welcher Steuerbescheinigung steht das so?


    Wenn beim ersten Verkauf des Jahres Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, ist entweder auch der Sparerfreibetrag ausgenutzt worden oder es war kein Freistellungsauftrag gestellt.

    Findet bei der Steuererklärung für 2024 automatisch ein Abgleich statt.

    Nein, automatisch findet da nichts statt, das mußt Du selber korrekt einreichen.


    Ich blicke anhand Deiner Angaben nicht durch, was bei Dir vorliegt. Für mich sind Deine Angaben widersprüchlich.


    Sei so gut und lade die Abrechnungen anonymisiert hoch:

    - die Abrechnung des ersten Verkaufs

    - die Abrechnung des zweiten Verkaufs

    - die genannte Steuerbescheinigung