Stromlieferant senkt Preis - keine Benachrichtigung - Sonderkündigungsrecht?

  • Ich habe eben gerade auf der Homepage meines Stromanbieters gesehen, dass er den Arbeitspreis gesenkt und den mtl. Grundpreis erhöht hat. Ich habe weder per Email noch per Briefpost eine Benachrichtigung erhalten.

    Ist es korrekt, dass bei einer Preissenkung ein 2-wöchiges-Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG) besteht?


    Danke für Infos, die Suchmaschinen haben sich in Schweigen gehüllt

  • Alabama

    Hat den Titel des Themas von „Stromlieferant senkt Preis - keine Benachrichtigung“ zu „Stromlieferant senkt Preis - keine Benachrichtigung - Sonderkündigungsrecht?“ geändert.
  • Hallo Alabama,


    erst einmal zum Sachverhalt, hat der Stromlieferant für Sie in Ihrem Vertrag die Preise geändert oder nur für Neukunden?


    Falls für Sie, um welche Art von Änderung handelt es sich, vom Stromlieferant beeinflussbare oder vom Gesetzgeber vorgegebene?


    Falls letzteres ein Hinweis auf die alte Juristenweisheit: Immer einen Paragraphen weiter lesen:


    „Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.“ EnWG §41/6


    Gruß Pumphut

  • Ich habe gerade nochmal mit dem Stromanbieter (Stadtwerke Flensburg) telefoniert:

    die auf der Homepage aufgeführten Preise gelten für Neu- und Bestandskunden, der Anbieter macht keinen Unterschied zwischen Neu- und Bestandskunden.

    Woraus die Preissenkung resultiert, konnte die Mitarbeiterin mir leider nicht sagen.


    Umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen durch Änderung der Umsatzsteuersätze haben sich ja nicht ergeben. Änderungen/Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile konnte die Mitarbeiterin mir nicht beantworten.

  • Ich habe eben gerade auf der Homepage meines Stromanbieters gesehen, dass er den Arbeitspreis gesenkt und den monatlichen Grundpreis erhöht hat. Ich habe weder per Email noch per Briefpost eine Benachrichtigung erhalten.


    Ist es korrekt, dass bei einer Preissenkung ein 2-wöchiges-Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG) besteht?

    Welche Bedeutung hat das für Dich? Würdest Du denn kündigen wollen, wenn der Anbieter den Preis gesenkt hätte?

  • Ja, ich würde kündigen, da es günstigere (dennoch namhafte) Anbieter gibt

    Dann probier das doch einfach!


    Du stellst hier (wie so viele Anfrager) zu wenige Informationen zur Verfügung, als daß man die Lage beurteilen könnte. Beispielsweise schreibst Du nicht, welcher Art Dein Vertrag ist, den Du mit Deinem Anbieter hast. Das könnte ein Vertrag sein, den Du monatlich kündigen kannst, bei dem ist Kündigung keinerlei Problem. Das könnte aber auch ein Vertrag sein, der beide Teile für ein Jahr bindet oder sogar für zwei.


    Such Dir einen neuen Anbieter und kündige den bisherigen Vertrag, dann sagt der bisherige Anbieter schon, was er davon hält. Du könntest dann binnen 4 Wochen aus dem Vertrag heraus sein oder erst in einigen Monaten, wenn der (z.B.) Jahresvertrag abläuft.

  • Bezüglich der zu dünnen Informationslage gebe ich Dir völlig Recht, entschuldige. Ich habe "mit meinem Kopf" geschrieben, da sind die Infos ja vorhanden.


    Es handelt sich um einen Stromvertrag "Strom Klassik" (Stadtwerke Flensburg), 12 Monate Laufzeit (reguläres Laufzeitende 31.12.2025), frühestmöglicher regulärer Kündigungstermin 31.12.2025. Durch die Preissenkung würde sich der mtl. Abschlag um 11,11€ (133,32€/Jahr) reduzieren. Für viele Peanuts, aber doch kein geringer Betrag, wie ich finde.


    Du hast Recht: einfach einmal kündigen und sehen, was am Ende herauskommt. Ich wappne mich bei solchen Aktionen grundsätzlich gern mit gesicherten Informationen für die evtl. folgenden Diskussionen mit dem Anbieter. Aber einfach mal versuchen geht ja auch...

  • Bezüglich der zu dünnen Informationslage gebe ich Dir völlig Recht, entschuldige. Ich habe "mit meinem Kopf" geschrieben, da sind die Infos ja vorhanden.

    Es ist hier im Forum eigentlich immer so. Die Anfrager vertrauen regelmäßig auf die hellseherischen Fähigkeiten der Mitforisten.

    Es handelt sich um einen Stromvertrag "Strom Klassik" (Stadtwerke Flensburg), 12 Monate Laufzeit (reguläres Laufzeitende 31.12.2025), frühestmöglicher regulärer Kündigungstermin 31.12.2025.

    Erst vor einem Vierteljahr hast Du einen Jahresvertrag abgeschlossen. Jetzt willst Du schon wieder aussteigen, weil Du etwas Billigeres gefunden hast, und nimmt die Preissenkung des Anbieters zum Anlaß. Ich weiß, daß man bei Preiserhöhungen unter bestimmten Umständen aussteigen kann, ob das bei Preissenkungen geht, weiß ich nicht.


    Meines Erachtens hängst Du erstmal an diesem Vertrag.


    Es ist übrigens egal, was die Mitforisten sagen. Letztlich ist sogar vermutlich die Rechtslage egal, denn Du müßtest sie im Bedarfsfall ja durchsetzen. Gerade bei den Versorgern kommt es immer wieder vor, daß Anbieter die geltende Rechtslage nicht beachten. Man muß sich dann als Kunde fragen, ob man die Mühe und ggf. auch den finanziellen Aufwand auf sich nimmt, sich auf die Hinterfüße zu stellen.


    Ich pflege dann immer zu fragen: Um wieviel Geld geht es? Was sparst Du, wenn Du jetzt zum anderen Anbieter wechselst?


    Wenn das dann was Zweistelliges oder kleines Dreistelliges ist, empfehle ich, sich die Mühe zu sparen. Strom ist ja nicht besonders teuer im Land, wenn Du die genannten Beträge mit denen vergleichst, um die es bereits bei den berühmten Riesterverträgen geht, geschweige dann an der Börse. Mit einer ordentlichen Geldanlage holst Du mit Sicherheit mehr heraus als mit Gezerfe um den Stromversorgungsvertrag.

  • Drei Zusatzfragen:


    1.1 Habe ich den Sachverhalt richt erfasst, dass der Arbeitspreis gesenkt und der Grundpreis erhöht wird?

    1.2 Wenn obiges stimmt, kommt es dann bei dem zu erwartenden Stromverbrauch zu Mehrkosten oder Entlsrungen des Kunden?


    3. Gab es für die Mindestvertragslaufzeit eine Preisgarantie?

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)