Absatz 3 Satz 3 sollte zur Klärung beitragen.
Ausgleichen von Abschlägen für Rente mit 63
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romitz -
14. April 2025 um 12:18 -
Erledigt
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Lieber Achim Weiss, kannst Du das nochmal bestätigen?
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG
6 Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.
PS: Mit den üblichen Suchmaschinen findet man das übrigens auch selber. Ok: Andere Leute suchen lassen ist zugegebenermaßen bequemer.
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Danke Euch beiden - das macht es klar - beide Einzahlungen (AG und AN) für die Rente werden berücksichtigt.
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