Regelsparbeitrag BSH

  • Die Bausparkasse Schwäbisch Hall fordert seit 2017 für Bausparverträge, die vor dem Jahr 2000 abgeschlossen wurden,
    die Einzahlung des Regelsparbeitrages. Bin mal gespannt wie sie das durchsetzen wollen ! Im ersten Moment erscheint dies
    unlogisch, die Mathematiker der BSH haben wohl durchgerechnet, dass es sich trotzdem wohl lohnt, wenn die gutverzinsten
    Altverträge schnell voll bespart und dann gekündigt werden können.

  • Hallo,


    eine entsprechende Aufforderung, die in meinem Fall allerdings begleitet war von dem freundlichen Angebot, kostenlos (!) in einen aktuellen Tarif (mehrheitlich Verzinsung 0,1% statt bis dahin 3%) wechseln zu dürfen, habe ich auch erhalten.
    Die BSH setzt damit offenkundig die Hinweise aus der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (u. a. OLG Stuttgart – Urteil vom 30. März 2016 - 9 U 171/15) um. Das OLG Stuttgart hatte sinngemäß ausgeführt, dass der Bausparkasse (im entschiedenen Fall wohl Wüstenrot) auch deshalb kein auf das BGB gestütztes "außervertragliches" Kündigungsrecht zusteht, weil sie (die Bausparkasse) es selbst in der Hand gehabt hätte, durch Forderung von Sparleistungen in Höhe des Regelsparbeitrages eine überlange Vertragsdauer zu vermeiden oder aber - wenn die Regelsparbeiträge auch nach entsprechender Aufforderung durch die Bausparkasse vom Bausparer nicht gezahlt worden wären ein - in den ABB vereinbartes - vertragliches Kündigungsrecht zu erhalten (der betreffende Bausparvertrag sah - wie auch die älteren ABB der BSH - vor, dass die Bausparkasse den Vertrag kündigen kann, wenn der Bausparer trotz entsprechender Aufforderung die Regelsparbeiträge nicht zahlt).
    Die BSH kehrt somit (was grundsätzlich zu begrüßen ist) zu dem zurück, was den ABB entspricht, anstatt sich auf rechtlich fragwürdige (vgl. Diskussion im Thread "BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?") Kündigungsgründe zu stützen.
    Die BSH wird sich nicht nur ausgerechnet haben, dass es langfristig billiger ist, kurzfristig auf höhere Einlagen hohe Zinsen zu zahlen als langfristig alte Bausparverträge quasi allein mit Zinsen bis zur Vollbesparung zu bringen. Ich nehme an, dass die BSH darüber hinaus darauf spekuliert, dass ein Teil der betroffenen Bausparer die Aufforderung zur Zahlung des Regelsparbeitrages ignoriert (oder finanziell nicht in der Lage ist, die bei höheren Bausparsummen entsprechend hohen Regelsparbeiträge zu zahlen) und sie (die BSH) dann ein vertragliches Kündigungsrecht erhält. Insofern rate ich davon ab, die Aufforderung der BSH einfach zu ignorieren.
    Wer mag, kann darüber nachdenken, ob das Recht der Bausparkasse (nach vielen Jahren des Verzichts auf Zahlungen in dieser Höhe), den Regelsparbeitrag zu verlangen, verwirkt ist. Eventuell stellt das Verlangen der BSH mit Blick darauf, dass die BSH in dem Schreiben an mich indirekt selbst zu erkennen gegeben hat, nicht unbedingt an der Zahlung des Regelsparbeitrages interessiert zu sein (bei Wechsel in einen aktuellen Tarif will sie den Regelsparbeitrag ja weiterhin nicht haben) auch eine unzulässige (missbräuchliche) Rechtsausübung dar. Das sind aber ganz schwierige Rechtsfragen, die z. T. m. E. nur im Einzelfall zu beurteilen und sehr von der Sichtweise eines eventuell entscheidenden Gerichts und u. U. von individuellen finanziellen Dispositionen des Bausparers abhängig sind ... Anwaltliche Beratung ist m. E. unverzichtbar, wenn jemand sich auf Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung berufen und den Bausparvertrag ohne Zahlung des Regelsparbeitrags längerfristig fortsetzen will.


    Ich persönlich habe mich entschieden, ab Januar 2017 den vollen Regelsparbeitrag zu zahlen und habe zugleich den Tarif gewechselt - in die alte Variante "FR" mit zusätzlich 1% Bonuszinsen ;) .


    Herzliche Grüße


    BSHKunde


    Hinweis an die Moderator(inn)en - m. E. ein sehr interessantes Thema, das aber eher in die Rubrik "Baufinanzierung" gehört.

  • Geschieht die Aufforderung erst, wenn man gar nicht weiterspart, oder auch wenn man seinen Sparbetrag vom Regelsparbetrag aus absenkt?
    Und wie lange hat es bei euch gedauert, nachdem ihre eure Sparbeoträge reduziert bzw. eingestellt habt, bis die Aufforderung kam?
    Ich frage, weil ich ab diesem Januar nur noch ca. die Hälfte meines Regelbetrags einzahle.
    Habe nämlich ausgerechnet, dass so bei mir die 10 Jahre Zuteilung ungefähr mit dem Volllaufen der Bausparsumme zusammenfallen :)

  • Hallo fredo47,


    bei mir handelt es sich um einen formal aus dem Jahr 1996 stammenden Bausparvertrag, wobei die heutige Bausparsumme Ende 2004 nach mehreren Vertragsteilungen und Zusammenlegungen mit anderen Verträgen entstanden ist.


    Der Vertrag wurde nie mit dem Regelsparbeitrag bespart, zuletzt (seit ca. 2009 bis Ende 2016) mit 2 x 80 Euro vermögenswirksamen Leistungen. Darum liegt das Guthaben noch deutlich unter den für die Zuteilung überhaupt erforderlich 50% der Bausparsumme.
    Insgesamt handelt es sich also um eine ganz andere Situation als bei Ihnen, wenn Sie bis Ende 2016 den vollen Regelsparbeitrag eingezahlt haben. Die Aufforderung zur Zahlung des vollen Regelsparbeitrags war in dem Anschreiben zur Übersendung des Jahreskontoauszuges enthalten - bei Ihnen logischerweise nicht, wenn Sie bis dahin den vollen Regelsparbeitrag eingezahlt haben.


    Ich würde an Ihrer Stelle jetzt erstmal nichts tun und einfach abwarten, ob und wann Sie eine Aufforderung erhalten, wieder den vollen Regelsparbeitrag zu zahlen. Sie sollten sich aber darauf einstellen, dass eine solche Aufforderung irgendwann in irgendeiner Form kommt und Briefe der BSH entsprechend sorgfältig lesen, sich dann noch einmal Ihre Vertragsbedingungen ansehen und sich überlegen, ob und wie Sie reagieren wollen.


    Ich bin auch nicht sicher, ob die in dem jetzigen BSH-Schreiben enthaltene Aufforderung bereits die rechtlich verbindliche Aufforderung darstellt, bei deren ignorieren die Kündigung folgt. Nach den Formulierungen des jetzigen Schreibens der BSH und den ABB würde ich eher vermuten, dass diejenigen, die die jetzige Aufforderung ignorieren, ca. zur Jahresmitte 2017 ein weiteres Schreiben erhalten, mit dem sie noch einmal aufgefordert werden, den vollen Regelsparbeitrag zu zahlen und für sechs Monate nachzuzahlen und in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtzahlung der Vertrag gekündigt wird. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis fehlt in den jetzigen Schreiben - ich weiß aber nicht, ob die BSH zu einem solchen Hinweis verpflichtet ist (nach meinen Vorstellungen von minimaler Fairness im Geschäftsleben ja, aber die BSH kann da ja andere Vorstellungen haben ...).


    Herzliche Grüße


    BSHKunde

  • Hinweis: Dieses Thema wird auch unter der m. E. sinnvolleren Rubrik "Baufinanzierung" diskutiert:


  • Natürlich rechnet sich das für die BSH, wenn die Bausparverträge schnell überspart und damit kündbar sind.


    Hier ein kleines Rechenbeispiel durch einen Zinseszinsrechner geschickt:


    Bausparsumme: 20.000€
    Angespart 70%: 14.000€
    Zinssatz: 3%


    Bei monatlichen Zahlungen von Regelsparbeitrag (0,5% Bausparsumme = 100€):
    -> Der Vertrag ist nach 3,52 Jahren überspart und damit kündbar
    -> von den verbleibenden 6000€ sind 12x3,52x100€= 4224€ Einzahlung aus dem Sparbeitrag und nur 1776€ aus Zinsen


    Bei keiner weiteren Einzahlung:
    -> Der Vertrag ist nach 12 Jahren* überspart
    -> die gesamten 6000€ erhält der Bausparer durch Zinsen


    Die Bausparkasse spart sich also über 4000€ - Jeder Euro, den ich einzahle, ist also ein Euro, den die Bausparkasse nicht als Zins zahlen muss!!!


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    * (nicht berücksichtigt: kann nach neuster Rechtssprechung nach 10 Jahren gekündigt werden)

  • Hallo maxxam,


    vielen Dank für die Ergänzung, im Ergebnis m. E. richtig gerechnet, bei bereits angesparten 70% dürfte die erste Zuteilung bereits in der Vergangenheit liegen, so dass die Bausparkasse bereits nach weniger als zehn Jahren (von "heute" an gerechnet) kündigen kann (siehe Ihre Fußnotenanmerkung) - die genannten über 4.000 Euro spart sich die Bausparkasse aber so oder so ...


    Viele Grüße


    BSHKunde


  • Ich persönlich habe mich entschieden, ab Januar 2017 den vollen Regelsparbeitrag zu zahlen und habe zugleich den Tarif gewechselt - in die alte Variante "FR" mit zusätzlich 1% Bonuszinsen ;) .




    Hallo BSHKunde,
    Habe Deinen Beitrag nochmal gelesen ... Du bist echt ein Fuchs! Und da ich dank Dir auch die ABB habe, sehe ich das das auch bei mir möglich ist.
    Der höhere Darlehenszins des Tarifes FR ist irrelevant, das Darlehen werde ich eh nicht nutzen, sonst sehe ich keinen weitern Nachteil....!?
    Hat die BSH die Tarifumwandlung ohne Murren mitgemacht?
    Viele Grüsse,
    maxxam

  • Hallo maxxam,


    ja, die BSH hat anstandslos in den sauren Apfel gebissen und die Vertragsumstellung bestätigt.
    Es wird bei Ihnen aber möglicherweise nicht mehr funktionieren, weil Ihr Bausparvertrag schon einmal zugeteilt worden ist (§ 3 Abs. 2 ABB: "Der Bausparer kann bis vor Zuteilung des Bausparvertrags ..." ). Ich befürchte, es reicht die erste Zuteilung, die die Wahlmöglichkeit kaputt macht, auch wenn man die Zuteilung nicht angenommen hat ... (Aber: Ich mag mich irren und probieren geht über studieren ... - die Zeit und die 70 Cent Porto für den Antrag würde ich an Ihrer Stelle vorsichtshalber noch investieren. Und ggf. können Sie es in dieser Sache ja auch noch einmal mit dem Hinweis auf die Ihnen nicht bei Vertragsabschluss ausgehändigten ABB bei der Schlichtungsstelle versuchen, falls die BSH bei Ihnen ablehnt - hier könnten Sie ggf. argumentieren, dass die Unkenntnis über die Wahlmöglichkeit Sie daran gehindert hat, die Wahl früher zu treffen.)


    Viele Grüße


    BSHKunde

  • Kurze Rückmeldung:


    Die Umwandlung in die Renditevariante FR mit zusätzlichen 1% Bonuszinsen wurde mir anstandslos bestätigt. Klappt also auch noch nach Erreichen der Zuteilungsreife - nur zugeteilt darf er eben noch nicht sein.


    :):):)

  • Hallo maxxam,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die auch für andere Mitlesende in vergleichbarer Situation von Interesse sein könnte.


    Ich freue mich für Sie, dass meine Einschätzung vom 14. März 2017 unzutreffend war und dass Sie es erfolgreich probiert haben - wenigstens ein "Trostpflaster" in dieser insgesamt unerfreulichen Situation.


    Viele Grüße


    BSHKunde

  • Heute in der FAZ gelesen:


    http://www.faz.net/aktuell/wir…e-kuendigen-14889612.htmlDas BGH Urteil vom Februar 2017 ist nicht pauschal auf alle Fälle übertragbar. Nicht alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden. Die Rechtslage für die sogenannten Renditetarife mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus sei eine andere, da der Vertragszweck ein anderer ist.... sagt zumindest die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.



    http://www.faz.net/aktuell/fin…nicht-immer-14955945.html

  • Hallo,
    wollte mich nur für den Tipp bedanken, zu Renditevariante FR zu wechseln.
    Hat auch bei mir ohne Probleme geklappt. Hätte mich die BSH nicht aufgefordert, den Regelsparbeitrag zu leisten, wäre ich über diese Möglichkeit wohl nie drübergestolpert und hätte 1% Zinsen verschenkt.
    :)

  • Hallo,


    meine Frau hat einen Bausparvertrag bei der BSH und jetzt ein Schreiben zugestellt bekommen, dass sie bitte den Regelsparbeitrag zahlen solle, die Bausparkasse hätte das Recht dazu, dies zu fordern.


    Meine Frau lässt bislang die Hälfte des Regelsparbeitrages von der BSH abbuchen.
    Eine kurze Überschlagsrechnung zeigt, dass damit die Bausparsumme schon in rund zwei Jahren vollständig angespart ist, womit die BSH dann kündigen kann.


    Meine Frau hat die ABB von damals noch gefunden. Während sich die BSH in ihrem Schreiben anscheinend auf das neueste Muster der ABB beruft, haben die originalen ABB noch eine etwas andere Form. Daher zitiere ich mal die relevanten und interessierenden Teile:


    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif F (Fassung Januar 1993)


    I. Abschluß des Bausparvertrags
    §1 Vertragszweck
    ...


    §2 Bausparsumme
    ...


    §3 Vertragsabschluß
    ...


    §4 Abschlußgebühr
    ...


    II. Bausparguthaben
    §5 Sparzahlungen
    (1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 5 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bauspasumme jeden Monat kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.
    (2) Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Die Bausparkasse kann deren Annahme von ihrer Zustimmung abhängig machen.
    (3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nichtgeleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Im Fall der Kündigung gilt §9Abs.2 entsprechend.
    (4) Ist der Bausparvertrag zugeteilt, so tritt an die Stelle des Rechts der Bausparkasse, den Vertrag zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§13) Bauspadarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge samt deren Zinsen zu kürzen.


    §6 Verzinsung des Bausparguthabens
    (1) Das Bausparguthaben wird mit 3 vom Hundert jährlich auf der Grundlage gaggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst. Der Bausparer kann bei Vertragsabschluß oder bis zur ersten Auszahlung aus dem Bausparvertrag durch schriftliche Mittilung - bei Wahl des Vewertungszahlfaktors 1 (§11 Abs.4) - einen Bonus von 1 vom Hundert des Bausparguthabens jährlich wählen. Der Bonus wird ab dem auf den Eingang des SChreibens folgenden Tag gewährt, Mit der Wahl des Bonus ändert sich auch der Zinssatz für das Bauspardarlehen (§20). Die Entscheidung für den Bonus ist endgültig,
    (2) Die Zinsen werden dem Bausparkonto, der Bonus einem Sonderkonto jeweils am Ende des Kalenderjahrs gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten Basusparguthabens zu diesem ZEitpunt. Der Bonus wird zum Zeitpunkt der letzten Zinsgutschrift dem Bausparkonto gutgeschrieben. Das Sonderkonto wird nicht verzinst.
    (3) Die Zinsen und der Bonus werden nicht gesondert ausgezahlt.


    III. Änderungen des Bausparvertrags
    ...
    etc.


    Ich interpretiere §5 Abs 4 so, dass nach der Zuteilung die BSH gar nicht mehr das Recht hat, den Vertrag zu kündigen, sondern nur das Recht, das Darlehen zu reduzieren. Weiterhin kann auch meine Frau einen weiteren Prozentpunkt als Bonus in Anspruch nehmen.


    Eine Hürde gibt es noch im Fall meiner Frau: 2008 kam ein Schreiben der BSH, dass sie jetzt in die Zuteilungsphase gehen könne. Sie müsse nur antworten und ankreuzen, was sie wolle, ob Darlehen oder weiter besparen, etc. Dieses Schreiben hat meine Frau nicht beantwortet sondern sauber abgeheftet. Wenn sie sich im Internet bei der BSH einloggt, steht da, dass der Vertrag noch in der Sparphase sei.


    Ich gehe davon aus, dass sie dieses Schreiben jetzt noch abschicken kann, damit in der Zuteilung ist und anschließend, die BSH ihr lediglich das Darlehen reduzieren, aber nicht mehr kündigen kann.


    Wie seht Ihr das?


    Beste Grüße und vielen Dank für Antworten und den jetzt schon hilfreichen Thread!
    Werner

  • Hallo Werner,


    ich versuche es mal, weise vorab jedoch vorsorglich darauf hin, dass ich nur Meinungen, aber keine Gewissheiten „verkünde“ – und dass meine Meinungen schon mal „knapp daneben“ gehen können, können Sie einige Posts weiter oben nachlesen … Es kommt hinzu, dass ich die für den Vertrag Ihrer Frau maßgeblichen ABB nicht vollständig kenne und nicht sicher bin, ob ich einige Angaben Ihrer Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe.


    • Sie schreiben (so habe ich das verstanden), dass Ihre Frau gegenwärtig den halben Regelsparbeitrag zahlt und dass damit die Bausparsumme unter Einschluss der bis dahin noch fälligen Zinsen (ohne etwaige Bonuszinsen!?) in etwa zwei Jahren (d. h. 2019) erreicht wird. Das bedeutet nach meinem Verständnis: Würde Ihre Frau den vollen Regelsparbeitrag zahlen (ggf. auch noch eine Nachzahlung für die letzten sechs Monate), dann wäre die Bausparsumme bereits in einem Jahr (2018) erreicht. Das bedeutet: Es gibt insoweit hinsichtlich des sicheren Endes des Bausparvertrags einen Unterschied von etwa einem Jahr.
    • Im Jahr 2008 hat die BSH Ihrer Frau mitgeteilt, „dass sie jetzt in die Zuteilungsphase gehen könne. Sie müsse nur antworten und ankreuzen, was sie wolle, ob Darlehen oder weiter besparen, etc.“. Das verstehe ich so, dass irgendwann im Jahr 2008 die Mindestbausparsumme und die Bewertungszahl so waren, dass der Bausparvertrag zuteilungsreif war. Seit den für uns Bausparer unerfreulichen BGH-Urteilen vom 21. Februar 2017 wissen wir, dass die Bausparkassen Bausparverträge grundsätzlich zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife kündigen können. Da der Zinsbonus nach den mir bekannten Vertragsgestaltungen der BSH nicht von einer zeitlichen Komponente abhängig ist (die eine Verschiebung der 10-Jahres-Frist bewirken könnte), gehe ich dementsprechend davon aus, dass die BSH irgendwann im Jahr 2018 so oder so ein gesetzliches Kündigungsrecht erhält – sofern dieser Einschätzung nicht ein grundsätzliches Missverständnis Ihrer Angaben zu Grunde liegt, kann das schon Anfang 2018 sein, oder auch erst Ende 2018 – schauen Sie noch mal in das BSH-Schreiben aus dem Jahr 2008, was da drin steht und von wann das genau ist.
    • Auf das BSH-Schreiben aus dem Jahr 2008 hat Ihre Frau nicht reagiert – das Ergebnis war, dass sie das gleiche erreicht hat, was sie erreicht hätte, wenn sie reagiert hätte und der BSH mitgeteilt hätte, sie wolle den Vertrag weiter besparen. Was bewirkt Ihre Frau also, wenn sie sich jetzt für die andere Alternative entscheidet? Sie teilt der BSH – nach meinem Verständnis – mit, dass sie jetzt die Zuteilung annimmt und das Darlehen will! Die BSH freut sich, sagt danke und schickt Ihrer Frau einen Darlehensvertrag. Den wird sie (vermutlich) nicht unterschreiben. Es bleibt jedoch, dass Ihre Frau die Zuteilung angenommen hat, dann jedoch auf das Darlehen verzichtet hat (weil sie den Darlehensvertrag nicht unterschrieben zurücksendet) und somit der BSH „signalisiert“, dass sie nur das Bausparguthaben ausgezahlt bekommen möchte, was die BSH dann auch gerne und kurzfristig machen wird. Falls ich das richtig einschätze passieren also Dinge, die Sie und Ihre Frau nun gar nicht gewollt haben.
    • Falls ich das nicht richtig einschätze: Der Effekt, den Ihre Frau mit der Zuteilungsannahme erreicht, ist derjenige, dass der Darlehensanspruch sich nicht mehr (nur) dadurch reduziert, dass Ihre Frau Sparbeiträge leistet, sondern auch dadurch, dass die BSH den Darlehensanspruch um die nicht vollständig eingezahlten Sparraten und die darauf entfallenen Zinsen kürzt. Dadurch sinkt der Darlehensanspruch jedoch gleich schnell auf „Null“, wie wenn Ihre Frau den Regelsparbeitrag zahlen würde, auf den sie wenigstens noch Zinsen bekommen würde. Die BSH könnte sich unter Hinweis auf den (primären) Zweck eines Bausparvertrages lt. Präambel zu den ABB (Erreichung eines Anspruchs auf ein – nun ja – zinsgünstiges Darlehen) dann auf den Standpunkt stellen, dass sich der Vertragszweck in dem Moment erledigt hat, in dem der Darlehensanspruch „Null“ ist und mit dieser Begründung – ähnlich wie bei Erreichen der Bausparsumme – kündigen. Auch hier kann ich natürlich nicht einschätzen, ob die BSH das tatsächlich tun wird (und ob das rechtmäßig wäre) – ich würde aber zumindest einkalkulieren, dass das passieren kann.

    Fazit: Ich rate davon ab, dass Ihre Frau „in die Zuteilung“ geht. Sie bzw. Ihre Frau sollten prüfen, wann die BSH welche Möglichkeit zur Kündigung des Vertrags erhält, und welche Kündigungsfrist (drei Monate, sechs Monate …?) damit verbunden ist. Ich gehe davon aus, dass Ihrer Frau die Sache weder wirtschaftlich noch rechtlich so wichtig ist, dass sie ernsthaft juristisch gegen die BSH vorgehen will (in diesem Fall sollten Sie bzw. Ihre Frau dringend einen Rechtsanwalt aufsuchen und nicht nur nicht Mühen, sondern auch nicht Kosten scheuen), sondern dass es Ihnen darum geht, sich taktisch so zu verhalten, dass Ihre Frau noch möglichst lange zinslich von dem Bausparvertrag profitiert. Das ganze wird dann also zu einem Rechenexempel. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch die Möglichkeit ein, jetzt den vollen Regelsparbeitrag zu zahlen, um der BSH jetzt keinen Kündigungsgrund zu geben, die Zahlungen Anfang / Mitte 2018 jedoch schon wieder (und dann komplett) rechtzeitig vor der Vollbesparung einzustellen – die BSH erhält dann natürlich einen Kündigungsgrund, aber erst später und muss auf ein höheres Guthaben Zinsen zahlen …


    Herzliche Grüße


    BSHKunde

  • Hallo Werner,


    ich sehe das wie BSHKunde:


    Wenn Du möglichst lange vom guten Zinssatz profitieren willst, solltes Du auf keinen Fall in die Zuteilungsphase
    gehen. Damit kündigst Du quasi Deinen Sparvertrag, die BSH zahlt Dir Dein Geld aus und freut sich wieder einen Altvertag los zu sein (das Darlehen willst Du vermutlich nicht - da gibt es im momentanen Zinsumfeld überall günstigeres).


    Also durchrechnen bei welchen Einzahlungen man wann überspart ist und bei welchen Nichteinzahlungen das möglichst spät passsiert ohne der BSH zu früh einen Kündigungsgrund zu geben.


    Versuche gerade selbst mich gegen die Forderung des Regelsparbeitrags über die Schlichterstelle der Bausparkassen zu wehren. Hier mal der Link zum Nachlesen:
    Schwäbisch Hall zwingt Verbraucher zum Übersparen der Bausparverträge - Baufinanzierung - Finanztip-Community


    LG,
    maxxam

  • Ach ja, noch ein winziger Tipp:


    Setzt den Kapitalertragssteuer-Freibetrag für das Bausparkonto auf null - verteilt diesen auf andere Konten oder holt es über die Steuererklärung zurück.
    Alles was nicht auf eurem Bausparkonto landet schiebt den Zeitpunkt der Übersparung nach hinten.
    Bei mir macht das etwa 1,5 Regelsparbeiträge pro Jahr aus, die ich dann anderswo zurückerhalte.


    LG,
    maxxam

  • Hallo,
    ich lese als Besitzer eines Altvertrages bei der BSH interessiert mit. Auch ich soll nun den Regelsparbeitrag nachzahlen. Wie genau funktioniert der Wechsel auf den Tarif "FR"? Ich wäre sehr an dem erfolgreichen Anscheiben interessiert.
    Vielen Dank
    staphy